Mandanteninformationen für Juni 2020

A.    Punktebonus im Einzelhandel: Gesammelte Punkte der Kunden mindern die Umsatzsteuer erst bei Einlösung

Viele Einzelhändler bieten ihren Kunden Bonuskarten an, mit denen sie Punkte sammeln können, die sich dann bei späteren Einkäufen einlösen, gegen Prämien eintauschen oder spenden lassen. Ein solches Rabattsystem hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aus umsatzsteuerlicher Sicht näher beleuchtet.

Klage erhob ein Einzelhändler, der seinen Kunden die Teilnahme an einem Bonus- und Rabatt­system einer externen Firma angeboten hatte. Den teilnehmenden Kunden wurde ein Punktekonto eingerichtet, auf dem sie pro Einkaufsumsatz von 2 € einen Punkt (im Wert von einem Cent) gutge­schrieben bekamen. In 90 % der Fälle wurden die gesammelten Punkte von den Kunden bei einem späteren Einkauf wieder eingelöst (sog. „instore redemption“).

Die gesammelten und eingelösten Punkte der Kunden wurden zwischen dem Einzelhändler und dem externen Systemanbieter in einem monatlichen „Punkteclearing“ abgerechnet. Der Einzelhändler be­handelte die für seine Kunden ausgegebenen Punkte und den entsprechenden (im „Punkteclearing“ ermittelten) hierfür geschuldeten Betrag umsatzsteuerlich als Entgeltminderung.

Hinweis: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der leistende Unternehmer den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen.

Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung der Ansicht, dass das umsatzsteuerliche Entgelt nicht gemindert werden durfte, weil hinsichtlich des Punktesystems ein umsatzsteuerrechtlich unbeacht­licher Werbeaufwand vorliege. Nachdem das Finanzgericht München (FG) der Klage des Einzelhänd­lers in erster Instanz stattgegeben hatte, hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil nun auf. Nach An­sicht der Bundesrichter hatte das FG zwar zu Recht entschieden, dass die umsatzsteuerliche Bemes­sungsgrundlage des Einzelhändlers gemindert werden durfte – allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des „Punkteclearings“. Die Minderung tritt nach Auffassung des BFH erst ein, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst. Denn nach der EU-Rechtsprechung darf es bei der Gewährung von Rabat­ten erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommen, wenn der Kunde tatsächlich über eine Gutschrift verfügt.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang klären muss, in welchem Umfang die Kunden die ihnen gewährten Punkte beim zweiten Einkauf tatsächlich eingelöst haben.

B.    Einkommensteuer: Bezahlung einer Handwerkerleistung durch Gesellschafterverrechnungskonto

Beauftragen Sie einen Handwerker, in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus Reparaturen durchzuführen, können Sie die in der Rechnung enthaltenen Lohnkosten bei der Einkommensteuererklärung steuer­mindernd berücksichtigen. Da die Finanzverwaltung Schwarzarbeit eindämmen will, darf eine solche Rechnung nicht bar bezahlt werden, sondern muss über ein Bankkonto laufen. Im Streitfall hatte der Kläger die Rechnung aber nicht über sein Bankkonto bezahlt, sondern sie wurde als Verbindlichkeit seinem Gesellschafterkonto belastet. Ist das für eine Steuerermäßigung ausreichend? Das musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden.

Der Kläger ist Dachdeckermeister und erzielte im Streitjahr 2017 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger sowie selbständiger Arbeit. Er ist an der X-GmbH beteiligt und beauftragte diese 2017 mit Abdich­tungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung der X-GmbH beglich der Kläger über sein Gesellschafterverrechnungskonto. In der Einkommensteuererklärung 2017 machte er aus dieser Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt berück­sichtigte diese nicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte die Handwerkerleistungen zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt. Zwar sind die geltend gemachten Aufwendungen für die erbrach­ten Arbeiten grundsätzlich begünstigt. Allerdings erfolgte die Zahlung der von der X-GmbH laut Rech­nung erbrachten Arbeiten nicht auf deren Bankkonto. Und das ist eine Voraussetzung für die Steuer­ermäßigung. Die erfolgte Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers bei der leistungserbringenden X-GmbH genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerermäßigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanz­hofs ist es für die Steuerermäßigung notwendig, dass ein Kreditinstitut eingebunden wird und damit eine bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfolgt. Im Streitfall wird die Vor­aussetzung „Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung“ nicht erfüllt. Zwar gab es eine ähn­liche kontenmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs, aber es fehlte am eingebundenen Kredit­institut. Dies ist aber nach Ansicht des Gerichts essentiell.

Hinweis: Wenn Sie Fragen dazu haben, welche Voraussetzungen Sie für eine Steuerermäßigung erfüllen müssen, beantworten wir Ihnen diese gern.

C.  Verfahrensrecht: Schätzungsbefugnis bei Kassenaufzeichnung mit Tabellenkalkulationsprogramm

Wer seine Buchhaltung selbst erstellt, weiß, dass man dabei sehr gewissenhaft vorgehen muss. Zu­dem dürfen die Aufzeichnungen ab einem bestimmten Punkt auch nicht mehr änderbar sein, um nach­trägliche Manipulationen auszuschließen. Dennoch nutzt manch einer für seine Aufzeichnungen ein­fache Tabellenkalkulationsprogramme. Vor allem bei Geschäften, in denen viel bar gezahlt wird, kann dies bei einer Außenprüfung zu Beanstandungen und damit zu Schätzungen durch das Finanzamt führen. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) lag ein solcher Fall vor, in dem die Kassen­führung mangelhaft war.

Der Kläger betreibt ein Sushi-Restaurant. In den Jahren 2010 bis 2012 bot er Speisen gemäß zweier unterschiedlicher Speisekarten an, wobei im Laufe des Jahres 2012 eine Preiserhöhung stattfand. Den größten Teil seiner Einnahmen erzielte der Kläger in bar. Im Kassensystem gab es keine Unter­scheidung zwischen baren und unbaren Einnahmen. Alle Tageseinnahmen wurden in einem Kassen­buch erfasst, welches der Kläger mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellte. Das Finanz­amt kam nach einer Außenprüfung zu der Ansicht, dass die Kassenführung erhebliche Mängel auf­wies, da das elektronische Journal und damit die Einzeldaten der elektronischen Registrierkasse täglich durch den Kläger gelöscht wurden. Der Höhe nach sei auf die unbaren EC- bzw. Kreditkarten­umsätze ein Sicherheitszuschlag von 10 % vorzunehmen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt durfte schätzen, weil die Buchführung des Klägers mangelhaft war. Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass der Kläger in den Streitjahren ein Tabellenkalkulationsprogramm für seine Aufzeichnungen genutzt hat. Solche Auf­zeichnungen bieten keine Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte. Des Weiteren war die sogenannte Kassensturzfähigkeit (d.h., es muss jederzeit ein Kassensturz möglich sein) nicht gewährleistet, da die Bargeldbewegungen nicht zutreffend erfasst wurden. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss nun mittels (Un-)Sicherheitszu­schlags durchgeführt werden, da weder ein innerer Betriebsvergleich noch eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung durchführbar sind. Der gewählte (Un-)Sicherheitszuschlag von 10 % ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Bestimmung eines angemessenen und zutreffenden Sicher­heitszuschlags ist nämlich das Maß der Verletzung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungs­pflichten zu berücksichtigen.

Hinweis: Sollten Sie Ihre Buchführung selbst erstellen, beraten wir Sie gern, welche Anforde­rungen Sie dabei erfüllen müssen. Gerne übernehmen wir das aber auch für Sie.

D. Unfall auf dem Arbeitsweg: Krankheitskosten sind neben Pendlerpauschale als Werbungskosten abziehbar

Arbeitnehmer können ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Pendler­pauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer absetzen. Nach dem Einkommensteuergesetz sind durch diese Pauschale sämtliche Aufwendungen steuerlich abgegolten, die durch die Wege zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Arbeitnehmer dürfen daher für den täg­lichen Arbeitsweg beispielsweise nicht noch zusätzlich anteilige Tankkosten oder Versicherungs­gebühren für das Fahrzeug absetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Pendlerpauschale jedoch nicht für Krankheitskosten gilt, die infolge eines Wegeunfalls zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Autounfall auf ihrem Arbeitsweg schwere Verletzungen an Gesicht und Nase erlitten hatte und die von ihr selbst getragenen Kosten für eine Nasenoperation von 2.402 € als Werbungskosten abziehen wollte.

Der BFH gab grünes Licht für den Kostenabzug und urteilte, dass sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Kosten erstreckt.

Hinweis: Unfallbedingte Reparatur- und Werkstattkosten für das Fahrzeug sind daher nach Ge­richtsmeinung nach wie vor nicht abziehbar. Die Finanzämter zeigen sich in diesem Punkt aber bisher großzügiger und erkennen aufgrund einer Weisung in den Lohnsteuerhinweisen auch diese Kosten momentan noch steuerlich an.

Kosten für die „Beseitigung oder Linderung von Körperschäden“ infolge eines Unfalls auf dem Arbeits­weg müssen nach Auffassung des BFH separat betrachtet werden. Sie stellen nach Gerichtsmeinung keine beruflichen Mobilitätskosten dar und führen daher zu regulären Werbungskosten, die außer­halb des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale liegen.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie nur die selbst getragenen Krankheitskosten als Werbungskosten abrechnen können. Werden ihnen die Kosten von dritter Seite erstattet, wie im Urteilsfall teilweise von der gesetzlichen Unfallversicherung, dürfen sie insoweit nicht steuermin­dernd angesetzt werden.

E.  Umwandlung: zur Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen

Die aktuelle Krise zeigt es einmal mehr: Unternehmen müssen stets flexibel sein und flexibel agieren, um überlebensfähig zu sein. Dazu gehört nicht nur die Anpassung von operativen Geschäftshand­lungen, sondern auch die der gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Einerseits werden Gesellschaften neu gegründet, verschmolzen oder gespalten, andererseits ändert sich aber auch der Gesellschafter­bestand – es kommen neue Gesellschafter hinzu oder bestehende treten aus.

Für die meisten Umwandlungen gibt es dazu ein Umwandlungsgesetz und auch ein Umwandlungs­steuergesetz. Für Letzteres ist der Grund ganz einfach: Jede Umwandlung ist grundsätzlich ein Ver­äußerungsgeschäft, das zur Aufdeckung stiller Reserven führt.

Beispiel:
Die Gesellschafter der A&B-KG wollen einen weiteren Gesellschafter (C) gegen Bareinlage in ihre Gesellschaft aufnehmen. C zahlt dafür 100.000 € in die ABC-KG ein. Wirtschaftlich betrachtet tau­schen A und B ihre jeweiligen Anteile an der A&B-KG gegen Anteile an der ABC-KG ein. Durch dieses Tauschgeschäft müssen A und B grundsätzlich jeweils alle stillen Reserven versteuern.

Wenn die Lösung an dieser Stelle beendet wäre, gäbe es in Deutschland kaum Umwandlungen. Die deutsche Wirtschaft wäre lahmgelegt, da sie keine Umstrukturierung vornehmen könnte, ohne hor-rende Steuern zahlen zu müssen. Genau dies soll das Umwandlungssteuergesetz verhindern: Nach bestimmten Kriterien kann ein Antrag auf „Buchwertfortführung“ beim Finanzamt gestellt werden. Wenn Personengesellschaften von der Umwandlung betroffen sind, muss die Darstellung der Buch­werte jedoch umfangreich und komplex durch den Steuerberater nachvollzogen werden. Dazu bedarf es sogenannter Ergänzungsbilanzen. In der Regel erhält derjenige, der einen Zahlbetrag in die neue Gesellschaft leistet, eine positive Ergänzungsbilanz, und die Altgesellschafter erhalten jeweils eine negative Ergänzungsbilanz (sog. Nettomethode).

In einem vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Fall wurde eine Gesellschafterin zunächst gegen Bareinlage in eine bestehende KG neu aufgenommen und schied einige Jahre später gegen Zahlung einer Abfindung wieder aus der KG aus. Richtigerweise wurde ihre positive Ergänzungsbilanz im Rahmen des Ausscheidens aufgelöst. Die Altgesellschafter führten jedoch ihre negativen Er­gänzungsbilanzen fort. Dies missfiel sowohl dem zuständigen Finanzamt als auch den Rich­tern, die diese Ergänzungsbilanzen gewinnwirksam aufgelöst wissen wollten.

Folglich änderte die Betriebsprüfung die Bescheide und erhöhte den Gewinn durch Wegfall der negativen Ergänzungsbilanzen drastisch. Ob diese Vorgehensweise richtig war, wird der Bundes­finanzhof zu entscheiden haben – dort ist das Verfahren bereits anhängig.

Hinweis: Es gibt eine Alternative zur Nettomethode: Nach der sogenannten Bruttomethode wird für den zahlenden neuen Gesellschafter keine Ergänzungsbilanz aufgestellt; dafür müssen in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft die Verkehrswerte bilanziert werden (inkl. Firmenwert). Um dennoch nichts versteuern zu müssen, bilden die Altgesellschafter auch hier negative Ergän­zungsbilanzen, allerdings mit deutlich höherem Kapital als bei der Nettomethode. Hätten sich die Beteiligten für die Bruttomethode entschieden, wären die Ergänzungsbilanzen beim Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufzulösen gewesen.

Mandanteninformationen für Mai 2020

A.  Europäischer Gerichtshof: Gelten Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) möchte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob die derzeitige steuerliche Würdigung von Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesell­schaften mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Im Ausgangsfall ging es um eine GmbH & Co. KG, an der die A-GmbH als Komplementärin sowie fünf Kommanditisten (eine GbR, drei natürliche Personen und die M-GmbH) beteiligt waren. Jeder Gesell­schafter besaß laut Gesellschaftsvertrag eine Stimme. Die M-GmbH verfügte über sechs Stimmen. Sämtliche Beschlüsse der Gesellschaft wurden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die GmbH & Co. KG vertrat die Auffassung, dass zwischen ihr und der M-GmbH ein Organschafts­verhältnis bestehe. Es liege neben der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung auch eine finanzielle Eingliederung vor.

Das Finanzamt sah im vorliegenden Fall keine finanzielle Eingliederung. Diese setze voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen seien, die selbst finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert seien. Dadurch sei die Durchgriffs­möglichkeit des Organträgers selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet. An der finanziell einzugliedernden Personengesellschaft dürften keine natürlichen Personen beteiligt sein. Neben der M-GmbH seien auch natürliche Personen Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Damit sei eine finanzielle Eingliederung nicht möglich.

Nach dem Unionsrecht kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Bezie­hungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mit­gliedstaat kann sodann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.

Das FG vertritt die Auffassung, dass eine Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs nicht möglich sei. Die seinerzeit vom Bundesfinanzhof aufgestellten Voraussetzungen könnten gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität verstoßen.

Der Gesetzgeber hat bislang die Vorbeugung von Steuerhinterziehungen nicht als Zweck der Rechts­formbeschränkung für Organgesellschaften vorgesehen und daher in diesem Zusammenhang den Mehrwertsteuerausschuss bisher nicht konsultiert.

Hinweis: Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, sodass sie wie ein einziges Steuersubjekt behan­delt werden. Dadurch können Verluste mit Gewinnen sofort saldiert werden, was erhebliche Liqui­ditäts- und Zinsvorteile mit sich bringt.

B.  Insolvenzordnung: Sind Umsatzsteuerverbindlichkeiten Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten?

Das Finanzgericht Hessen (FG) hatte sich in nachfolgendem Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei den durch Zahlungseingänge auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Um­satzsteuerverbindlichkeiten um Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten handelte.

Der Kläger war ein Insolvenzverwalter. Nachdem beantragt wurde, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners zu eröffnen, wurde zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Durch das Insolvenzgericht wurde angeordnet, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.

Der Insolvenzverwalter sollte das Unternehmen, das der Insolvenzschuldner betrieb, bis zur Ent­scheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzschuldner fortführen.

Kurze Zeit später gingen auf dem Konto des Insolvenzschuldners Überweisungen ein. Die Umsatz­besteuerung des Insolvenzschuldners erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Das Finanzamt setzte für diese Zahlungen die Umsatzsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter fest, wogegen sich der Insolvenzverwalter wehrte.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt habe die Steuer zu hoch festgesetzt. Bei der Steuerfest­setzung gegenüber dem Insolvenzverwalter habe es entsprechende Umsätze zu Unrecht zugrunde gelegt. Es seien keine gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzenden Masseverbindlichkeiten entstanden.

Nach der Insolvenzordnung gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuld­verhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden, nach Eröffnung des Insol­venzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Das FG hat entschieden, dass mit den Umsätzen keine Ent­geltvereinnahmung durch den Insolvenzverwalter vorliegt, die eine umsatzsteuerliche Masseverbind­lichkeit darstellen könnte.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

C.  Erbschaftsteuer: Steuerfreiheit des Familienheims nach Renovierungsphase

Erbt man ein Familienheim, kann dies unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer be­freit sein. Eine der Voraussetzungen ist, dass es vom Erben selbst genutzt wird. Das bedeutet, dass dieser in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten in das Haus ziehen und dort auch tatsächlich woh­nen muss. Aber was ist, wenn man noch nicht in das Haus einziehen kann, weil es erst renoviert wer­den muss? Verlängert sich dann der Zeitraum? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) ent­scheiden.

Der Kläger erbte von seinem im Jahr 2013 verstorbenen Vater eine Doppelhaushälfte. Mit seiner Familie bewohnte er bereits die daran angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger die Doppelhaushälften und führte in der Haushälfte des Vaters umfangreiche Sanie­rungs- und Renovierungsmaßnahmen durch. Ab dem Jahr 2016 nutzte er dann das gesamte Haus selbst. Am 01.02.2016 beantragte der Kläger eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids und eine Steuerbefreiung für das Familienheim. Dies wurde allerdings vom Finanzamt abgelehnt. Nach dessen Ansicht war die Verzögerung des Einzugs dem Kläger anzulasten. Der Kläger führte an, dass er bereits nach dem Tod des Vaters mit den Renovierungsmaßnahmen begonnen habe. Diese hätten sich aber aufgrund einer vorher erforderlichen Trockenlegung und der angespannten Auftragslage der Handwerker so lange verzögert.

Vor dem FG hatte die Klage keinen Erfolg. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erwerber die Absicht hat, das Haus selbst zu nutzen, und diese auch tatsächlich umsetzt. Hierfür ist nach Ansicht der Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen. Renovierungsmaßnahmen sind nur Vorbereitungshandlungen. Wird hierbei der Zeitraum von sechs Monaten überschritten, und erfolgt die tatsächliche Nutzung erst später, kann eine Bestimmung zur Selbstnutzung immer noch unverzüglich sein, wenn der Erwerber die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Im Streitfall war dieser Zeitraum jedoch weit überschritten. Der Kläger hätte sich um andere, schnellere Möglichkeiten zur Trockenlegung des Hauses kümmern müssen. Die maßgeb­lichen Umbauarbeiten begannen erst Anfang 2016 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers. Des Weiteren hat der Kläger Bilder vorgelegt, nach denen das Haus erst im Herbst 2014 geräumt und entrümpelt wurde. Also mehr als sechs Monate nach dem Tod des Erblassers.

Hinweis: Benötigen Sie eine Beratung im Zusammenhang mit einer Erbschaft, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

D.  Umstrukturierung im Konzern: Begünstigung bei der Grunderwerbsteuer ist keine verbotene Beihilfe

Das Grunderwerbsteuergesetz sieht für Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage eine Steuerbegünstigung vor, sodass die Steuer bei Um­strukturierungen in einem Konzern nicht erhoben wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Steuerbegünstigung keine unions­rechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Steuerbegünstigt ist demnach auch der Fall, dass eine ab­hängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.

Im Streitfall war die Klägerin seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die schließlich auf die Klägerin verschmolzen wurde. Durch diesen Vorgang gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen nichtbegünstigten grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht in der ersten Instanz die Auffassung, dass die Verschmelzung unter die Steuerbegünstigung falle.

Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und führte aus, dass die Steuerbegünstigung u.a. voraussetze, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt seien und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar.

Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin – ent­gegen der Auffassung der Finanzverwaltung – steuerbegünstigt. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochter­gesellschaft mehr halten konnte und folglich der „Verbund“ zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet worden sei.

E.  Erbschaftsteuer: Persönlicher Freibetrag bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbfolgen

Es gibt viele Möglichkeiten, sein Vermögen im Rahmen der Erbfolge auf andere zu übertragen. So ist es z.B. möglich, zu bestimmen, dass eine Person (Nacherbe) erst dann etwas erbt, wenn es vorher eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat. Der Vorerbe erbt quasi auf Zeit. Wenn der Fall der Nacherb­folge eintritt, geht das Vermögen vom Vorerben auf den Nacherben über. Aber wie ist es eigentlich mit den persönlichen Freibeträgen, wenn man gleichzeitig Nacherbe und Erbe wird, weil das Nacherbe vom Tod des Vorerben abhängt? Erhält man dann den Freibetrag zweimal? Das Finanzgericht Mün­chen (FG) musste darüber entscheiden.

Die Kläger sind laut Erbschein aus dem Jahr 2016 testamentarische Miterben zu je 1/5 der im Jahr 2015 verstorbenen X. Die Erbmasse besteht aus dem Eigenvermögen von X und dem Vermögen aus zwei Vorerbschaften. X war von ihren Eltern 1957 jeweils als Vorerbin eingesetzt worden. Die Kläger wurden Nacherben. Mit der Erbschaftsteuererklärung stellten die Kläger einen Antrag, dass die für sie günstigste Steuerklasse berücksichtigt wird. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin jeweils den persönlichen Freibetrag. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Die Kläger seien Nacherben im Hinblick auf zwei verschiedene Vorerbschaftsvermögen geworden und beanspruchten einen Freibetrag für jedes erhaltene Vorerbe. Daneben bestehe noch als dritte Vermögensmasse das Eigenvermögen der Erblasserin.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Nacherbfolge wird wie zwei Erbfälle behandelt. Zu­erst unterliegt der Vorerbe wie ein Vollerbe der Erbschaftsteuerpflicht. Im Fall der Nacherbfolge muss der Nacherbe seinen Vermögenserwerb als vom Vorerben stammend versteuern. Dabei kann er je­doch für die Bestimmung der auf ihn anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags sein verwandt­schaftliches Verhältnis zum Erblasser statt zum Vorerben wählen, wenn dies für ihn günstiger ist. Erbt der Nacherbe so wie hier auch das eigene Vermögen des Vorerben, wird ein Freibetrag nur ge­währt, soweit dieser noch nicht für das Vermögen aus der Nacherbfolge verbraucht ist. Dabei ist die Anzahl der Nacherbschaften irrelevant. Es wird also auch für mehrere Nacherbschaften nur ein Freibetrag gewährt.

Hinweis: Sollten Sie als Erbe oder Erblasser Fragen haben oder Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mandanteninformationen für April 2020

A. Hilfestellung in der Corona-Krise

Kurzarbeitergeld

Die Corona-Krise hat das tägliche Leben zwischenzeitlich fest im Griff. Neben den gesundheitlichen sind auch die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie überhaupt noch nicht absehbar. Um die Folgen ein wenig abzumildern, plant der Gesetzgeber ein umfangreiches Maßnahmenpaket, welches er teilweise auch bereits umgesetzt hat. Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die SARS-CoV-2-Ausbreitung bereits Änderungen im Kurzarbeitergeld beschlossen, die bis Anfang April vom Bundestag beschlossen werden sollen und vorerst bis Ende 2020 gültig sein werden.

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb zukünftig Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bislang bei 30 % der Belegschaft.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. Weiterhin können auch Leiharbeitnehmer künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber normalerweise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds orientiert sich an der bisherigen Vergütung. Die Arbeitsverwal-tung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, die mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte vermerkt haben, und übrigen Arbeitnehmern.

Arbeitnehmer, die einen Kinderfreibetrag haben, erhalten 67 % der Nettoentgeltdifferenz, alle anderen einen Satz von 60 %.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer (ein Kind) erhält in Vollzeit eine Bruttovergütung von 3.000 €, was ca. 1.900 € netto entspricht. Die Arbeitszeit wird um 50 % reduziert, sodass der Bruttoverdienst bei 1.500 € liegt (ca. 1.100 € netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt damit 800 €. Von diesen 800 € erhält der Arbeitnehmer 67 % (= 536 €).

Der Arbeitnehmer erhält somit nur 264 € netto weniger.

Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Nach Angaben von Finanzminister Olaf Scholz ergebe es keinen Sinn, das Geld erst bei dem Steuer-zahler anzufordern, um es ihm später zurückgeben zu müssen. Die Liquidität müsse gesichert werden.

Aus diesem Grund hat die Bundesregierung beschlossen, die laufenden Vorauszahlungen zur

auf Antrag herab- oder auszusetzen.

Hinweis: Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.

Den Nachweis, dass dies bei Ihnen der Fall ist, werden wir leicht führen können, wenn beispielsweise die behördlichen Maßnahmen zur Schließung Ihres Betriebs geführt haben.

Die verringerten Einkünfte können aber auch daraus resultieren, dass Ihr Unternehmen durch zahl-reiche Stornierungen von Aufträgen oder aufgrund von Lieferengpässen die Produktion reduzieren muss.

Hinweis: Sprechen Sie uns hier bitte direkt an, damit wir die zu erwartenden Ausfälle betriebswirt-schaftlich berechnen und zusammenstellen und wir zusammen prüfen können, ob ein Antrag an das Finanzamt notwendig ist.

Gleiches gilt für die Berechnungen für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auch hierfür können wir bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung stellen.

Beim Nachweis, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt.

Was wird für die Herabsetzung der Vorauszahlungen benötigt?

Ob eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen möglich ist, sagt das Bundesfinanz-ministerium nicht. Dies wird eher kritisch sein. Je drastischer die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft sein werden, desto eher kann es jedoch sein, dass auch eine rückwirkende Herabsetzung möglich ist. Diskutiert wird auch die nachträgliche Herabsetzung der bereits geleisteten Vorauszah-lungen für 2019, weil ein nicht ausgeglichener Verlust des Jahres 2020 bis zur Höhe von 1 Mio. Euro in das Vorjahr 2019 zurückgetragen werden kann und somit zu entsprechenden Steuererstattungen führen wird.

Wenn Sie Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet haben, können wir für Sie einen Antrag auf Erstattung stellen. Auch damit soll den Unternehmen und Betrieben die Liquidität gesichert werden.

Hinweis: Die Sondervorauszahlungen werden bei Dauerfristverlängerungen zu Umsatzsteuer-Voranmeldungen festgesetzt. Diese beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahrs.

Der Antrag muss formlos an das zuständige Finanzamt gerichtet werden. Im Rahmen dieses Antrags muss nachgewiesen werden, dass Ihr Unternehmen von der Corona-Krise stark betroffen ist.

Diese Maßnahme wurde bisher nicht vom Bundesfinanzministerium aufgeführt, ist aber durch zahlreiche Landesregierungen angekündigt worden. Ob auch in Ihrem Bundesland diese „Liquiditätsspritze“ möglich ist, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder bei uns erfragen.

Steuerstundungen

Auch die Gewährung von Stundungen durch das Finanzamt wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.

Hinweis: Üblicherweise werden für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen (1,5 % je Monat) erhoben. Auf die Erhebung der Stundungszinsen soll verzichtet werden.

Das Bundesfinanzministerium hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörden an die Anträge „keine strengen Anforderungen“ zu stellen hat. Weiter weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Anträge nicht abzulehnen sind, wenn die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden können.

Das Bundesfinanzministerium hält sich hier die Erhebung der Stundungszinsen offen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Stundung offensichtlich unbegründet war. Sollten Sie bereits selbst eine Stundung beantragt haben, und das Finanzamt verlangt Stundungszinsen, sprechen Sie uns an, damit wir die Streichung für Sie regeln können.

Die Erleichterung von Stundungsanträgen gilt für Anträge bis zum 31.12.2020. Die Finanzbehörden halten auf ihren Websites Vorlagen für Stundungsanträge vor, die zurzeit aktualisiert werden.

Steuerstundung & Steuervorauszahlungen ab 2021

Zum Ende dieses Jahres sprechen Sie uns bitte auf die Neuberechnungen der Vorauszahlungen an, Auch die zinslosen Steuerstundungen werden voraussichtlich bis zum 31.12.2020 befristet sein. Gemeinsam müssen wir ein voraussichtliches Betriebsergebnis des Jahres 2020 ermitteln und darauf aufbauend eine Prognose für das Jahr 2021 entwickeln.

Die jetzt gewährten Steuerstundungen müssen abgetragen werden. Der Antrag auf Steuervoraus-zahlungen für das Jahr 2021 beruht auf der Prognose für 2021.

Wichtig: Von der Stundungsmöglichkeit ist die Lohnsteuer ausgenommen. Dies vor dem Hinter-grund, dass der Steuerschuldner Ihr Arbeitnehmer ist und Sie die Steuern quasi treuhänderisch abführen.

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Nach den bisherigen Aussagen der Länder-finanzminister sollen diese sich ebenfalls großzügig bei Stundungsanträgen verhalten.

Hinweis: Wenn Sie hier – wider Erwarten – Probleme mit dem Steueramt Ihrer Gemeinde haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir kümmern uns dann um Ihr Anliegen.

Wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, drohen neben Säumniszuschlägen auch Vollstreckungsmaßnahmen. Auf beide Instrumente wird nun bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange Sie als Schuldner der fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.

Hinweis: Auch hier müssen Sie aktiv werden. Das Finanzamt wird nicht von sich aus bei allen Steuerschuldnern auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Wenn Säumniszuschläge festge-setzt wurden oder sogar eine Vollstreckungsmaßnahme wie beispielsweise eine Kontopfändung angedroht wurde, müssen Sie direkt mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen, damit davon Ab-stand genommen wird. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Das Absehen von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) kommt nur in Betracht, wenn Sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Das Bundes-finanzministerium weist zwar darauf hin, dass die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen auch vorgenommen wird, wenn das Finanzamt auf andere Weise von der Betroffenheit erfährt, gleichwohl sollten Sie es nicht so weit kommen lassen und aktiv diese Frage klären.

Zu der Frage, wie mit Verspätungszuschlägen umgegangen werden soll, hat sich das Bundesfinanz-ministerium nicht geäußert. Der Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn Sie Ihrer Ver-pflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen.

Hinweis: Wenn Sie aufgrund der aktuellen Lage derzeit nicht in der Lage sind, Ihre Steuererklä-rung fristgemäß abzugeben, können Sie auch einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Wir gehen davon aus, dass die Finanzämter angewiesen sind, auch solche Anträge großzügig zu handhaben.

Das Bundesfinanzministerium kann nur für seinen Bereich sprechen. Es hat aber auch die Zollver-waltung angewiesen, dass bei den dort verwalteten Steuern (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrs-steuer) Ihnen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen ist. Auch die Versicherungssteuer wird von den Maßnahmen umfasst. Das heißt, dass Ihnen entsprechend geholfen wird.

Insgesamt wird sowohl vom Bund als auch von den Ländern betont, dass „unbürokratisch“ geholfen werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob diese hehren Ziele der Politik in der Verwaltung auch umgesetzt werden (können).

Hinweis: Ein persönliches Vorsprechen in den Finanzämtern ist derzeit nicht möglich. Sie können entweder formlose Anträge stellen oder den Download-Bereich Ihres Finanzamts nutzen oder über ELSTER die Anträge stellen.

Die Bundesregierung weist in ihren aktuellen Beschlüssen ausdrücklich darauf hin, dass die konjunk-turelle Entwicklung genau beobachtet wird. Sofern es hier Anzeichen für eine gravierende Störung geben sollte, wird es vermutlich zu weiteren Hilfsmaßnahmen kommen.

B. Auszahlungsbeschränkung: Auswirkung auf die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs

Haben Sie Kinder? Wenn ja, dann haben Sie wahrscheinlich auch Kindergeld beantragt. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung wird allerdings überprüft, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag unter Anrechnung des gezahlten Kindergelds günstiger für Sie ist. Was gilt aber, wenn kein Kindergeld beantragt oder der Anspruch auf Kindergeld abgelehnt wurde? Wird der Antrag dann auch gegengerechnet? Oder gibt es da Unterschiede? Das Finanz-gericht Hessen (FG) musste in einem Fall urteilen, in dem das Kindergeld nicht für das gesamte Jahr gezahlt wurde, weil es zu spät beantragt wurde.

Die Kläger sind Eltern eines 1995 geborenen Kindes. Am 23.05.2018 beantragten sie erstmals Kinder-geld mit Rückwirkung mindestens ab Januar 2017. Die Familienkasse lehnte dies ab, da Kindergeld rückwirkend nur für längstens sechs Monate beantragt werden kann. Sie setzte daher das Kindergeld erst ab November 2017 fest. In der Einkommensteuererklärung 2017 beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und den Abzug des Kinderfreibetrags für 2017 in voller Höhe unter Berück-sichtigung des anteiligen Kindergelds. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es zog den Kinderfreibetrag in voller Höhe ab und rechnete Kindergeld für die gesamten zwölf Monate hinzu. Den dagegen eingeleg-ten Einspruch wies es als unbegründet zurück.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 war dahin gehend rechtswidrig, dass auch nicht an die Kläger ausgezahltes Kindergeld berücksichtigt wurde. Das ausgezahlte Kindergeld erhöht die tarifliche Einkommensteuer, wenn der Abzug der Freibeträge günstiger ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Kindergeld auch tatsächlich gezahlt wurde. Das Finanzamt ist nicht an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse gebunden. Es ist allerdings noch nicht einheitlich geklärt, inwieweit sich die Begrenzung einer rückwirkenden Zahlung auf die letzten sechs Monate auf den Kindergeldanspruch und damit auch auf die Hinzurechnung auswirkt. Nach Ansicht des Gerichts ist ein bestehender Kindergeldanspruch, der wie hier innerhalb der Festsetzungsfrist geltend gemacht wurde, aber teilweise von der Ausschlussfrist erfasst wird, daher mit 0 € bei der Günstigerprüfung und auch bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung natürlich, dass tatsächlich nichts ausgezahlt wurde.

Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vor-liegen und das Finanzamt Kindergeld berücksichtigt haben, das Sie nicht erhalten haben, können Sie sich hierauf berufen und den Bescheid offenhalten, bis endgültig entschieden wurde.

C. Freifahrtscheine der Bahn: Rabattfreibetrag erfasst auch Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr

Erhalten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern Personalrabatte, können sie hierfür einen Rabatt-freibetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Bis zu dieser Wertgrenze bleiben die bezogenen Vorteile dann (lohn-)steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Waren und Dienstleistungen, die er dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos überlässt, nicht überwiegend für den Bedarf seiner Belegschaft herstellt, vertreibt oder erbringt. Die Waren und Dienstleistungen müssen zur regulären, auf dem Markt verfügbaren Produktpalette des Arbeitgebers gehören.

Ein hessisches Finanzamt hat dieses „Marktargument“ kürzlich bemüht, um den Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) abzuerkennen. Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens von der DB AG 2014 diverse Tagesfreifahrtscheine für den Regional- und Fernverkehr. Das Finanzamt erfasste den Vorteil aus den Fernverkehrstickets als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil mit dem Argument, Tagesfreifahrt-scheine im Fernverkehr würden nur Mitarbeitern der DB AG angeboten, nicht jedoch „normalen“ Bahnkunden. Für diese Freifahrten sei daher kein Rabattfreibetrag anwendbar.

Der Bundesfinanzhof urteilte jetzt allerdings, dass auch die Fernverkehrstickets unter den Rabattfrei-betrag fallen. Zwar waren die Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr tatsächlich nicht „fremden Letzt-verbrauchern“ im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden. Hierauf kam es nach Gerichts-meinung aber nicht an, da sich die Anwendung des Rabattfreibetrags nicht nach der Art der Fahr-berechtigung richte, sondern nach der Beförderungsleistung.

Hinweis: Die Personenbeförderung gehört unstreitig zur regulären Produktpalette der DB AG, sodass der Rabattfreibetrag auch für Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr gilt.

D. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden: Zuordnungsentscheidung ist zeitnah zu treffen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat zur Zuordnung von gemischt genutzten Gebäuden zum Unternehmensvermögen und dem damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug kürzlich eine Entscheidung getroffen.

Im Streitfall ging es um einen Unternehmer, der Grundstücke vermietete. Von 2011 an erfolgte die Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei. Der Unternehmer gab daher keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. 2014 begann er mit der Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes. Die Büroräume in dem Gebäude vermietete er ab dessen Fertigstellung an eine GmbH, deren Allein-gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er selbst war. Die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten beinhalteten Vorsteuerbeträge, die er mit der am 27.12.2017 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 geltend machte.

Der Unternehmer korrigierte die Umsatzsteuererklärung aufgrund des Hinweises des Finanzamts, dass hier eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bestätigt. Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug, da die Zuordnung des vermieteten Gebäudeteils zum Unterneh-mensvermögen nicht rechtzeitig erfolgte.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unter-nehmensvermögen erfordert eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung des Gegenstands. Diese Zuordnungsentscheidung kann nicht aus der beabsichtigten unternehme-rischen Nutzung eines Gebäudes abgeleitet werden. Die tatsächliche unternehmerische Nutzung eines Gebäudes reicht auch nicht aus, um eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Im Streitfall erfolgte die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht zeitnah, da sie erst nach der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt dokumentiert wurde.

Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

E. Säumniszuschläge: Haftung einer GmbH-Geschäftsführerin für Umsatzsteuerschulden

Die Rechtsform der GmbH ist beliebt, da diese nur mit dem Stammkapital haftet. Allerdings braucht eine GmbH einen Geschäftsführer, der in ihrem Sinne handelt. Der Geschäftsführer ist in manchen Fällen nicht in seiner Haftung beschränkt und kann auch mit seinem Vermögen in Anspruch genom-men werden – z.B. bei Insolvenzverschleppung oder Steuerhinterziehung. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt eine ehemalige Geschäftsführerin in Haftung genommen. Sie war jedoch der Ansicht, dass dies nicht rechtens war, sodass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden musste.

Die Klägerin war alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der B-GmbH, der geschäftsführenden Komplementär-GmbH der F-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Ende 2006 stellte die GbR die werbende Tätigkeit ein und wurde von den Gesellschaftern liquidiert. Für das Jahr 2005 gab die GbR keine Umsatzsteuererklärung ab, weshalb das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte die GbR Einspruch ein und reichte die ausstehende Umsatz-steuererklärung ein. Das Finanzamt setzte dementsprechend Umsatzsteuer fest. Im Jahr 2008 nahm das Finanzamt die Klägerin wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten der GbR in Haftung, wogegen diese Einspruch einlegte. Dem Einspruch wurde nicht stattgegeben.

Das FG sah die Klage nur zum Teil als begründet an. Die Steuerbescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Grund und Höhe der Umsatzsteuerverbindlichkeit für 2005 wurde bereits durch ein anderes Urteil festgestellt. Nach dem Gesetz kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Und dies ist hier die Klägerin. Sie kann in Haftung genom-men werden, da sie ihre Pflichten als Vertreterin der geschäftsführenden B-GmbH nicht erfüllt hat – nämlich die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 sowie die Zahlung der fälligen Beträge. Es liegt im Streitfall sowohl objektiv als auch subjektiv eine Steuerhinterziehung vor, da die Klägerin keine Erklärung eingereicht und nichts gezahlt hat. Somit wird sie zu Recht für die säumigen Umsatzsteuerbeträge in Haftung genommen. Allerdings ist die Haftung der Klägerin für die Säumniszuschläge auf die Steuerschuld gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf 50 % zu begrenzen, sodass der Betrag entsprechend zu reduzieren ist.

Hinweis: Sollten Sie einmal einen Haftungsbescheid vom Finanzamt erhalten, helfen wir Ihnen gern.

Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall durch das Corona-Virus rechtzeitig beantragen

Kurzfristige Absagen von Messen und Veranstaltungen, die vorübergehende Schließung von Schulen, Kitas, Museen, Theatern, Kinos und anderen Einrichtungen sowie Lieferengpässe aus „Coronaregionen“ können möglicherweise auch in Ihrem Unternehmen zu erheblichen Beschäftigungsproblemen und damit zusammenhängenden Liquiditätsengpässen führen, denn Ihre Arbeitnehmer haben auch in Zeiten geringerer Aufträge weiterhin Anspruch auf ihr Arbeitsentgelt. Sie sollten daher frühzeitig Kurzarbeitergeld beantragen, wenn es Ihnen wegen der Auftragsausfälle nicht möglich ist, alle oder einzelne Ihrer Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Antragsformulare sowie detaillierte Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Damit durch die Corona-Krise in Deutschland möglichst kein Arbeitsplatz verlorengeht und kein Unternehmen in Insolvenz gerät, plant die Bundesregierung, die Anforderungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu lockern. Der Gesetzentwurf wurde am 11.03.2020 vom Bundeskabinett beschlossen und hat in einem verkürzten Verfahren bereits am 13. März 2020 Bundestag und Bundesrat passiert. Die Regelungen sollen bereits in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten.

Das Paket umfasst folgende Maßnahmen:

Sollten Sie mit der Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die zuständige Agentur für Arbeit Probleme haben oder die Bewilligung von Kurzarbeitergeld sogar abgelehnt werden, sind Ihnen unsere Kooperationspartner, die ETL-Rechtsanwälte, gern bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche behilflich. Sprechen Sie uns an, wir vermitteln Ihnen gern unverbindlich einen ETL-Rechtsanwalt.

Anlagen:

Fragen und Antworten zum Corona-Virus (SARS-CoV-2 )

Muster der ETL Rechtsanwälte für eine Einheitsregelung für die Zustimmung zur Einführung von KuG

Mandanteninformationen für März 2020

A. Vorsteuervergütungsverfahren: Einzureichende Rechnungskopien müssen nur Mindeststandards erfüllen

Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, kön­nen sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.

Der Unternehmer muss seinem Vergütungsantrag direkt die zugrunde liegenden Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beifügen, sofern das Entgelt für den Umsatz oder die Ein­fuhr mindestens 1.000 € beträgt. Bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen gilt eine Wert­grenze von 250 €.

Dass die Anforderungen an die beizufügenden Rechnungen nicht überspannt werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bekräftigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Firma beim BZSt einen Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt. Zu zwei Antragspositionen hatte sie lediglich „rudimentäre“ Eingangsrechnungen eingereicht:

Das BZSt stufte die vorgelegten Rechnungen als unvollständig ein und lehnte daher die Vorsteuer­vergütung ab. Anders der BFH, der nun grünes Licht für deren Gewährung gab. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte die Firma das Erfordernis der Rechnungsvorlage ordnungsgemäß erfüllt. Im Vergütungsverfahren genüge der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnungskopie, wenn er seinem Antrag ein Rechnungsdokument beifüge, das den an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellenden Mindestanforderungen entspreche.

Die dem BZSt vorgelegten Rechnungskopien enthielten die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Firma konnte die vollständigen Rechnungsdokumente daher mit Rückwirkung nachreichen.

Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass es gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstieße, wenn jegliche Vorlagemängel zu einem endgültigen Ausschluss von der Vorsteuer­vergütung führen würden.

B. EuGH-Vorlage: Ort der sonstigen Leistung bei Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer

Das Finanzgericht Saarland (FG) hat mit seinem Beschluss eine Grundsatzfrage zur umsatzsteuer­lichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Dienstwagenüberlassungen an Arbeitnehmer vorgelegt. Es geht darum, ob die Überlassung von Dienstwagen die Vermietung eines Beförderungs­mittels an den Arbeitnehmer darstellt und ob es sich dabei um eine andere entgeltliche oder unent­geltliche Leistung handelt. Daraus ergeben sich für die Bestimmung des Leistungsorts unter­schiedliche Ergebnisse.

Eine Aktiengesellschaft (AG) luxemburgischen Rechts überlässt zwei in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach Auffassung der deutschen Finanz­verwaltung liegt hier eine entgeltliche sonstige Leistung der AG an die Arbeitnehmer vor. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die sie für die Fahrzeugüberlassungen erbringen. Der Ort der sonstigen Leistung liegt am Wohnsitz der Arbeit­nehmer (Deutschland).

Hingegen sieht der luxemburgische Staat in der Fahrzeugüberlassung keine entgeltliche Vermie­tungsleistung, sondern eine unentgeltliche Leistung, die einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt wird. Der Ort der Leistung bestimme sich nach dem Sitz des Leistenden (Luxemburg). Damit kommt es hier zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung. Das FG legte die Rechtssache daher zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Sofern der EuGH zu der Auffassung gelangt, dass keine entgeltliche Leistung vorliegt, beträfe das nicht nur grenzüberschreitende Fälle, sondern die umsatzsteuerliche Handhabung der Pkw-Gestellung insgesamt.

Hinweis: Unternehmen, für die die deutsche Verwaltungsauffassung steuerlich nachteilig ist, sollten ihre Umsatzsteuerfestsetzungen offenhalten. Mit Blick auf die EuGH-Vorlage ist grund­sätzlich das Ruhen des Verfahrens zu gewähren.

C. Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand ohne erste Tätigkeitsstätte

Sind Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, können Sie abhängig von der Dauer der Abwesenheit Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Sofern Ihr Arbeit­geber Ihnen den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei ersetzt, können Sie diesen jedoch nicht noch zusätzlich in der Steuererklärung geltend machen. Sollten Ihnen dagegen Mahlzeiten gestellt worden sein, ist der Verpflegungsmehraufwand zu kürzen. Aber muss auch eine Kürzung vorgenommen wer­den, wenn die Mahlzeiten gar nicht eingenommen wurden und man sich stattdessen selbst versorgt hat? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Im Jahr 2014 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als nautischer Offizier. Für die Zeit auf See machte er einen Verpflegungsmehraufwand von 24 €/Tag geltend. An Bord bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung gestellt. In den Heuerab­rechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten zunächst als steuerpflichtigen Sachbezug aus (7,60 €/Tag). Später korrigierte er dies mit geänderten Heuerabrechnungen, in denen er den Sach­bezug als steuerfrei behandelte. Das Finanzamt ließ lediglich die übrigen geltend gemachten Wer­bungskosten zum Abzug zu und berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand nicht.

Das FG gab der Klage nur teilweise recht. Für Tage, an denen der Kläger Mahlzeiten gestellt be­kam, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen. Nach dem Gesetz sind Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten abziehbar. Die Verpflegungspauschale ist aber in voller Höhe zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich erhält. Die Kürzung muss auch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Mahlzeiten nicht einnimmt. Auch wenn der Kläger keine erste Tätigkeitsstätte hatte, da seine Tätigkeit als Fahrtätigkeit qualifiziert wird, ist eine Kür­zung vorzunehmen. Denn für diese gelten die gleichen Regelungen. Für die Tage, an denen der Kläger sich selbst versorgen musste, weil keine Mahlzeiten gestellt wurden, sind die Verpflegungs­mehraufwendungen aber durch das Finanzamt als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hier muss auch kein Nachweis erbracht werden, ob überhaupt ein Mehraufwand vorlag. Somit musste der Bescheid geändert werden.

Hinweis: Sollten Sie Fragen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

D. Pflichtteilsverzicht: Zinsen für gestundeten Ausgleichsanspruch unterliegen der Einkommensteuer

Dass Regelungen zur Vermögensnachfolge innerhalb der Familie teure Folgen nach sich ziehen können, wenn sie steuerlich ungünstig getroffen wurden, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanz­hofs (BFH), in dem Eltern im Jahr 1994 mit ihren vier Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hatten.

Die Kinder hatten darin auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet und dafür eine Ausgleichs­zahlung von jeweils 76.694 € erhalten, die am 31.12.1994 fällig war, jedoch erst nach dem Ableben des letztversterbenden Elternteils ausbezahlt werden sollte. Bis dahin sollte sie mit 5 % pro Jahr verzinst werden. Im Jahr 2015 kam es schließlich zur Auszahlung der 76.694 € zuzüglich Zinsen von 81.012 €. Während das Finanzamt die Zinsen 2015 als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte, vertrat die klagende Tochter die Auffassung, dass in der Zahlung kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten gewesen sei. Sie erklärte, dass es sich bei dem Gesamtbetrag von 157.706 € um eine Schenkung gehandelt habe, die nicht der Einkommensteuer unterliege.

Der BFH urteilte jedoch, dass das Finanzamt den Zinsanteil zu Recht als Einkünfte aus Kapitalver­mögen (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) besteuert hatte, da die Tochter ihre Forderung verzinslich gestundet hatte. Sie hatte ihren Eltern durch die Stundung einen Kredit gewährt. Zwar unterliegt das Entgelt für den Pflichtteilsverzicht nicht der Besteuerung, da es sich bei der Regulierung der Vermögensnachfolge um einen erbrechtlich, bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich unentgelt­lichen Vertrag handelt. Hiervon losgelöst mussten jedoch die Zinsen betrachtet werden.

Hinweis: Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass die Kinder durch den Verzicht auf ihren Pflichtteil einen bereits fälligen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung erhalten hatten, den sie erst in einem zweiten Schritt stundeten. Diese Teilung begründete eine (steuerlich nachteilige) Kredit­gewährung, die zur Besteuerung der Zinsen führte.

E.  Durchsuchungsbeschluss: Aufhebung macht Sachpfändung rechtswidrig

Wenn der Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Wohnung eines Vollstreckungsschuldners durch­suchen möchte, benötigt er eine richterliche Anordnung (Durchsuchungsbeschluss), sofern es we­der eine Einwilligung des Schuldners gibt noch Gefahr besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Rechte von Vollstreckungsschuldnern gestärkt und entschie­den, dass eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungs­maßnahmen rechtswidrig wird, wenn ein Gericht den zugrunde liegenden Durchsuchungsbeschluss später wieder aufhebt.

Im Urteilsfall ließen Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Hintertür zur Garage des Vollstreckungs­schuldners in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungs­beamtin pfändete daraufhin einen Pkw und ein Motorrad. Bei der Durchsuchung lag ein Durch­suchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts vor, der jedoch nicht die zu vollstreckenden Beträge auswies. Wegen dieser inhaltlichen „Lücke“ hob das Landgericht (LG) den Beschluss später nach Beschwerde des Vollstreckungsschuldners auf.

Der BFH erklärte nun, dass es einem Finanzgericht verwehrt sei, die Entscheidung eines LG zur Auf­hebung des Durchsuchungsbeschlusses auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses werde eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.

Hinweis: Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen seinen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt die Durchsuchungsanordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, können aber im finanzgerichtlichen Verfahren angefochten werden.

Mandanteninformationen für Februar 2020

A. Kassenprüfung im Insolvenzverfahren: Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Insolvenz­verwalter der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung ist. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter vorsteuerabzugs­berechtigt.

In der Rechtssache klagte der Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft. Gemäß der Insolvenz­ordnung wurde ein Gläubigerausschuss eingerichtet, der einen externen Kassenprüfer beauftragte. Strittig war, wem der Vorsteuerabzug aus der Rechnung, die der Kassenprüfer ausstellte, zustand. Das Finanzamt versagte den durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen Vorsteuerabzug, da der Kassenprüfer seine Leistung nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubiger­ausschusses erbracht habe.

Das FG entschied zugunsten des Insolvenzverwalters, da weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers seien. Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch betreffe nur den Kassenprüfer und die Insolvenzmasse. Der Gläubigerausschuss habe lediglich die Aufgabe gehabt, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen seien Masseverbindlichkeiten.

Hinweis: Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

B. Abgeltungsteuersystem: Wie der Forderungsverzicht eines Gesellschafters zu berücksichtigen ist

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Dar­lehensforderung gegen seine Gesellschaft im System der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann.

Im Urteilsfall war der Kläger zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768 € für einen Kaufpreis von 364.154 € erworben und gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung von 275.000 € verzichtet. Im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb (zu 43,5 %) ging er davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust von 119.625 € erlitten hatte (43,5 % von 275.000 €). Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Der BFH entschied jedoch, dass der Verzicht des Gesellschafters auf den nichtwerthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft einer Abtretung gleichsteht und nach Einführung der Ab­geltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt. Es lag somit auch keine Einlage vor. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehens­forderung führe nur insoweit zu einer Einlage, als der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichte. Die Einlage setze dabei voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nichtwerthaltigen Teils der Forderung übersteige. Stünden dem (durch die Einlage bewirkten) Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, falle somit kein Gewinn an.

Gleichwohl erwies sich die Klageabweisung durch das FG als zutreffend. Denn steuerliche Auswir­kungen hätte der Forderungsverzicht nur gehabt, wenn der Kläger für den nichtwerthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hätte. Hieran fehlte es im Streitfall, denn der Kläger hatte die Forderung im Nennwert von 801.768 € zum Kaufpreis von 364.154 € erworben. Der Kaufpreis wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung für den werthaltigen Teil der Forderung aufgewandt. Der Ver­zicht i.H.v. 275.000 € bezog sich also auf den nichtwerthaltigen Teil der Forderung, für den dem Kläger keine Anschaffungskosten entstanden waren. Seine Leistungsfähigkeit wurde durch den Verzicht auf den nichtwerthaltigen Teil der Forderung folglich nicht gemindert.

Hinweis: Mit diesem Urteil setzt der BFH seine Rechtsprechung fort, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalan­lagen steuerlich zu erfassen sind.

C. Gewerbesteuer: Keine erweiterte Grundbesitzkürzung ohne Grundstück

Für die Berechnung der Gewerbesteuer wird der Gewinn meist noch um Kürzungen und Hinzurech­nungen korrigiert. Bei Unternehmen, die ausschließlich Grundbesitz verwalten, kann die sogenannte erweiterte Kürzung beantragt werden. Das bedeutet, dass der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Aber wie ist es, wenn das einzige Grundstück im Laufe des Jahres verkauft wird? Wird dann trotzdem die erweiterte Kür­zung gewährt? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Seit 2010 vermietete die Klägerin ein bebautes Grundstück. Dieses veräußerte sie mit Urkunde vom 02.05.2013 an die G-AG. Der Besitzwechsel erfolgte im Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 17.08.2013. Danach hatte die Klägerin keine eigenen Grundstücke mehr. Mit Urkunde vom 13.11.2013 erwarb sie einen hälftigen Miteigentumsanteil. Es war vereinbart, dass die Klägerin bereits einen Tag nach der Zahlung der ersten Rate Eigentümerin des Grundstücks sein sollte. Am 28.02.2014 erwarb sie den anderen hälftigen Miteigentumsanteil. Der Übergang von Nutzen und Lasten wurde wie bei dem anderen Anteil vereinbart. Zum 31.12.2013 wies die Klägerin eine geleis­tete Anzahlung in ihrer Bilanz aus.

Im Jahresabschluss für 2014 gab sie an, dass der Nutzen-Lasten-Wechsel hinsichtlich der beiden Mit­eigentumsanteile zum 01.02.2014 und zum 01.04.2014 erfolgt sei. Zuerst hatte sie in der Gewerbe­steuererklärung die einfache Grundbesitzkürzung beantragt und wurde auch antragsgemäß veranlagt. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheids begehrte sie die erweiterte Grundbesitzkürzung, die allerdings abgelehnt wurde.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Voraussetzung für die erweiterte Grundbesitzkürzung ist die Verwaltung von ausschließlich eigenem Grundbesitz. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aus­schließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen. Die erweiterte Kür­zung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeit­raums veräußert und damit eben nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird. Folglich gab es im Streitfall keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung mehr. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Zahlung der ersten Rate nach dem 13.11.2013 erfolgt wäre, gab es dennoch einen Zeitraum von etwa drei Monaten, in dem kein Grundstück besessen wurde. Die Absicht, ein neues Grundstück zu erwerben, reicht nicht aus. Für die erweiterte Kürzung muss man auch ein Grundstück besitzen.

Hinweis: Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, beraten wir Sie gern hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen eines Grundstücksverkaufs.

D.  Geschäftsführervergütung: Nebeneinander von Pensionen und laufendem Gehalt in Grenzen möglich

Gerade bei beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern führt die Vereinbarung von Pensionen regelmäßig zu steuerlichen Herausforderungen, die häufig auch Probleme mit dem Finanzamt zur Folge haben. Im Kern geht es dabei um Aspekte wie die sogenannte „Überversorgung, Erdienbarkeit und Gesamtausstattung“. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die in diesem Bereich übrigens ganz überwiegend profiskalisch ist, ist ein absolutes „No-Go“ das Nebeneinander von Pen­sionszahlungen und einer laufenden Gehaltszahlung.

Ein aktuelles Urteil aus Nordrhein-Westfahlen gibt nun Hoffnung: Dort schied ein Alleingesellschafter­geschäftsführer im Jahr 2010 aus dem aktiven Erwerbsleben aus und bezog sodann Pensionszah­lungen seiner Gesellschaft. Weil aber seine Nachfolgerin zu Beginn nicht gut mit den Geschäfts­partnern harmonierte, berief ihn die Gesellschaft 2011 daneben als weiteren Geschäftsführer zurück, damit er das Kundenmanagement wieder in die richtigen Bahnen lenken konnte. Neben seiner Pen­sion erhielt er daher ein aktives Geschäftsführergehalt, welches lediglich 10 % dessen ausmachte, was er vor der Pensionierung erhalten hatte.

Während das Finanzamt unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung in der Gehaltszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen wollte, beurteilten die Richter des Finanzgerichts Münster den Sachverhalt im Sinne des Steuerpflichtigen. Da seine Wiedereinstellung zu Beginn der Pensionszahlungen noch nicht vereinbart gewesen sei und es sich aufgrund der geringen Höhe nicht wirklich um eine Vergütung, sondern vielmehr um eine Anerkennung handele, liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH, bei dem das Verfahren schon anhängig ist, die Sachlage beurteilen wird.

E.  Erbschaftsteuer: Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen Termfix-Lebensversicherungen

I. Unsere Mandanteninformationen

Wenn man etwas erbt, fällt dafür Erbschaftsteuer an. Aber was gilt eigentlich, wenn man eine Ver­sicherung erbt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird? Muss diese auf den Todestag versteuert werden? Oder erst dann, wenn sie tatsächlich ausgezahlt wird? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger ist Alleinerbe seiner im September 2013 verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie war sowohl Versicherungsnehmerin als auch versicherte Person. Die Auszahlung der Versicherungsprämie war nicht an ihren Tod geknüpft, sondern sollte zu einem festen Termin im Jahr 2023 erfolgen. Zum Auszahlungszeitpunkt war durch das Erbe dann der Kläger der Begünstigte. Seine Mutter hatte bei Vertragsabschluss 600.000 € in die Versicherung ein­gezahlt. Eine Sonderprämie bei ihrem Tod wurde dem Versicherungsdepot gutgeschrieben. Bis zum Ablauftermin unterlag das Depot nur der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Kapitalanlagen.

Nach dem Tod der Mutter erhielt der Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Der Wert der Termfix-Police betrug 548.596,68 €. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer einen Anspruch aus dieser Police i.H.v. 355.800 €. Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass die Erbschaftsteuer erst zum Auszahlungszeitpunkt entsteht.

Das FG sah das jedoch anders. Schon der Anspruch aus der Versicherung unterliege der Erbschaft­steuer. Ein Vertrag zugunsten Dritter, bei dem die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen solle, welchem sie versprochen worden sei, führe beim Tod des Versprechensempfängers regelmäßig zum Erwerb eines Vermögensvorteils von Todes wegen. Allerdings setze die Steuer­barkeit bei einem Vertrag zugunsten Dritter voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweise (d.h., die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgt sein, der Empfänger muss objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert sein, und der Zuwendende muss dies auch so gewollt haben). Mit dem Tod der Erblasserin entstehe die Steuer auf den Todestag. Da keine Be­fristung vorgelegen, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit bereits festgestanden habe, werde der Eintritt des Ereignisses nicht nach hinten verschoben. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger bis zum Fälligkeitstermin nur eingeschränkt über die Versicherungsleistung verfügen könne und auch ein Totalverlust des Depotstocks möglich sei.

Hinweis: Bei steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Erbschaft helfen wir Ihnen gern weiter.

Mandanteninformationen für Januar 2020

A. Update: Ihre Kassensysteme ab 2020

In den letzten Jahren wurden die Regelungen für elektronische Registrierkassen immer weiter verschärft. Seit 2017 besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Geschäftsvorfälle (mit Ausnahmen für Einzelhändler). Seit 2018 kann das Finanzamt auch unangekündigte Prüfungen der Kassenführung vor Ort durchführen.

Ab 01.01.2020 sollten elektronische Kassensysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Da zurzeit jedoch noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen bzw. TSE-konformen Kassen am Markt erhältlich sind (zwei TSE-Anbieter befinden sich aktuell im Zertifizierungsverfahren des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik), wurde eine „Nichtaufgriffsregelung“ hinsichtlich der Implementierung einer TSE bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30.09.2020 beschlossen. Dies hat inzwischen auch das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 06.11.2019 offiziell bestätigt.

Hinweis: Hierbei handelt es sich also um eine Nichtbeanstandungsregelung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine flächendeckende Ausstattung der Kassen nicht mehr fristgerecht möglich ist. Unternehmen bekommen nunmehr ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren. Lassen Sie sich hierzu beraten!

Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen zur TSE, deren Zertifizierung sowie gegen die Melde- und Belegausgabepflicht können grundsätzlich empfindliche Strafen nach sich ziehen. Wird zum Beispiel ein nicht zertifiziertes Aufzeichnungssystem verwendet, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € bestraft werden. 

Des Weiteren ist es für eine lückenlose Aufzeichnung wichtig, dass Sie etwaige Störfälle (technische Probleme, Anwenderfehler) im Zusammenhang mit Ihrem Kassensystem stets dokumentieren, damit Sie diese später bei Prüfungen des Finanzamts belegen können.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihr Kassensystem nach dem 25.11.2010 angeschafft haben und es den bisherigen Regelungen der Finanzverwaltung (insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einzelaufzeichnung der Geschäftsvorfälle) entspricht, stellt sich die Frage, ob Sie Ihr Kassensystem auf die TSE umrüsten können. Sie müssen also Ihr Kassensystem genau prüfen lassen: Haben Sie eine mit einer TSE aufrüstbare Kasse oder nicht? Ist eine Aufrüstung technisch nicht möglich, haben Sie für eine Neuanschaffung noch Zeit bis zum 01.01.2023. Ist eine technische Aufrüstung möglich, sollte diese spätestens bis zum 30.09.2020 erfolgen.

Im Zuge der Nichtaufgriffsregelung im Hinblick auf die Implementierung der TSE ist zudem vereinbart worden, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen an das zuständige Finanzamt erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Hier sind dann unter anderem die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten TSE mitzuteilen.

Hinweis: Trotz der Nichtbeanstandung sollten Sie die Umsetzung der Neuerungen zügig umsetzen!

Ab 01.01.2020 sind Unternehmer des Weiteren verpflichtet, bei jedem Kassenvorgang im Bargeschäft einen Kundenbeleg auszustellen. Der Beleg muss unter anderem die Uhrzeit, eine Transaktionsnummer und die Seriennummer der TSE ausweisen. Es kann jedoch ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt gestellt werden. Allerdings lässt der Gesetzgeber Ausnahmen von der Belegausgabepflicht nur in einem sehr bescheidenen Rahmen zu: Gedacht ist diese Befreiung aus Gründen der Zumutbarkeit zum Beispiel für Unternehmer, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen.

Hinweis: Kassensysteme, die lediglich eine optionale Belegerstellung vorsehen, sind kritisch zu bewerten. Hierdurch kann nicht garantiert werden, dass jeder Geschäftsvorfall durch einen Beleg dokumentiert wird. Es ist aber wahrscheinlich, dass die neue, sich derzeit entwickelnde Kassengeneration eine zwingende Belegausgabe vorsieht. 

B. Vorsteuerberichtigung: Errichtung eines Gebäudes in mehreren Etappen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat aktuell zur Vorsteuerberichtigung bei einem etappenweise fertiggestellten, gemischt genutzten Gebäude geurteilt.

Im vorliegenden Fall betrieb ein Unternehmer einen Weinbaubetrieb und einen Gewerbebetrieb Weinkommission und landwirtschaftliche Dienstleistungen. Seine landwirtschaftlichen Umsätze versteuerte er nach Durchschnittssätzen und somit ohne weitere Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Die Umsätze aus dem Gewerbebetrieb unterlagen der Regelbesteuerung.

2006 erweiterte er sein Betriebsgebäude und errichtete ein gemischt genutztes Wohnhaus, das zum Teil 2008 fertiggestellt wurde. Zwei Ferienwohnungen wurden erst 2016 bezugsfertig. Der Unternehmer ordnete das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zu. Er wies eine Teilfläche nach dem Flächenschlüssel in Höhe von 11,51 % dem Weinbaubetrieb zu. Für die verbleibenden Flächen nahm er den Vorsteuerabzug aus den Baukosten vor.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass bei der Ermittlung des Berichtigungszeitraums von der Errichtung des Gebäudes in zwei Bauabschnitten auszugehen sei. Der Prüfer ordnete daher weitere Teilflächen dem Weinbaubetrieb (ohne Vorsteuerabzug) zu und nahm eine Vorsteuerberichtigung vor. Der Unternehmer war der Ansicht, dass auf das gesamte Gebäude abzustellen sei. Zudem seien die Berichtigungsgrenzen nicht überschritten.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Berichtigungsobjekt für die Vorsteuerberichtigung bei geänderter Verwendung eines Gebäudes sei auch bei Verwendung nach Baufortschritt das gesamte Gebäude. Ferner seien die Bagatellgrenzen für die Vorsteuerberichtigung nicht erreicht worden.

Die Frage, ob ein Investitionsgut bei gestreckter Herstellung und Verwendung nach Bauabschnitten in mehrere Berichtigungsobjekte aufgeteilt werden kann, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Deshalb wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen unternehmerischen Verwendung die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, muss eine Berichtigung der bereits in Anspruch genommenen Vorsteuer erfolgen. Sofern bestimmte Grenzen unterschritten sind, entfällt eine Vorsteuerberichtigung.

C. Einlagenrückgewähr: Auch Gesellschaften im Drittland haben ein steuerliches Einlagenkonto

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft können beim Dividendenempfänger unterschiedlich zu behandeln sein, je nachdem, ob es sich bei ihnen um Gewinnausschüttungen oder um eine sogenannte Einlagenrückgewähr handelt. Letztere gilt als eine Rückzahlung der vom Gesellschafter historisch erbrachten Einlage, die bei ihm nicht als zu versteuernde Ausschüttung gilt, sondern mit dessen Anschaffungskosten zu behandeln ist.

Dabei können weder die ausschüttende Gesellschaft noch der Gesellschafter wählen, ob eine Ausschüttung aus Gewinnen oder historisch erbrachten Einlagen gespeist wird. Vielmehr schreibt der Gesetzgeber eine feste Verwendungsreihenfolge vor: Danach gelten zunächst sämtliche ausschüttbaren Gewinne als für Ausschüttungen verwendet. Erst wenn diese der Höhe nach aufgebraucht sind, wird eine Einlagenrückgewähr fingiert.

Doch die diesbezügliche Vorschrift gilt ausschließlich für Gesellschaften in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum. Da Einlagen aber auch von deutschen Gesellschaftern an im Drittland ansässige Kapitalgesellschaften geleistet und zurückgewährt werden können, musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entscheiden, wie solche Fälle zu behandeln sind.

Zwar bestätigte der BFH bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2016, dass im Drittland ansässige Kapitalgesellschaften eine Einlagenrückgewähr vornehmen können. Er ließ jedoch mehr oder weniger offen, wie diese berechnet wird. In einem weiteren Verfahren nahm der BFH nun die Gelegenheit wahr, diese Berechnung zu erläutern.

Danach ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns nach ausländischem Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln, seine Verwendung und damit auch die Rückgewähr von Einlagen jedoch nach den hiesigen körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu berechnen.

Hinweis: Wenn Sie an einer im Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sollten Sie bei Ausschüttungen die Steuerbescheinigung (der Bank) dahin gehend hinterfragen, ob gegebenenfalls eine Einlagenrückgewähr stattgefunden hat.

D. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Berücksichtigung von Zinsen bei durchlaufenden Krediten

Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht die Person des Gewerbetreibenden besteuern, sondern den Gewerbebetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft. Naturgemäß lässt sich ein Gewerbebetrieb aber nur schwer von der Person desjenigen, der ihn betreibt, abgrenzen. Gleichwohl versucht der Fiskus dies mit einer Vielzahl komplexer Regelungen im Gewerbesteuergesetz. Als wohl bekannteste Vorschrift ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden hervorzuheben: Danach soll es für die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs unerheblich sein, ob dieser mit Eigen- oder Fremdkapital des Gewerbetreibenden wirtschaftet.

Fließt in den Gewerbebetrieb Fremdkapital, mindern die darauf entfallenden Zinsen den Gewinn. Um eine objektivierte, das heißt vom Fremdkapital unabhängige, Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zu ermitteln, wird bei der Berechnung des sogenannten Gewerbeertrags wieder ein Teil dieser Zinsen hinzugerechnet, also aufgeschlagen.

Grundsätzlich war dies schon immer der Fall. Vor der großen Reform dieser Hinzurechnungsvorschrift im Jahr 2008 sah der Fiskus jedoch von der Hinzurechnung von Zinsen auf sogenannte durchlaufende Kredite ab. Soweit ersichtlich, musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Urteilsfall erstmals mit der Frage beschäftigen, ob dies auch für die aktuelle Rechtslage gilt: Im konkreten Sachverhalt nahm eine Muttergesellschaft Kredite auf und reichte diese – ohne Gewinnaufschlag – an ihre Tochtergesellschaft weiter.

Enttäuschenderweise äußerten sich die Richter nicht dazu, ob die Ausnahme für durchlaufende Kredite auch für die aktuelle Rechtslage gilt, denn ihrer Meinung nach lagen solche im konkreten Fall nicht vor. Sie begründeten dies mit dem Umstand, dass die Kreditaufnahme der Muttergesellschaft zumindest auch in deren Interesse erfolgt sei, da der betriebliche Zweck darin bestanden habe, das jeweilige Darlehen und den Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an die Tochtergesellschaft weiterzureichen.

Folglich mussten sowohl die Muttergesellschaft als auch deren Tochtergesellschaft die Zinsen bei der Gewerbesteuer wieder hinzurechnen.

Hinweis: Nicht nur Zinsen unterliegen der Hinzurechnung, sondern zum Beispiel auch Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern; Mieten und Lizenzentgelte sind teilweise hinzuzurechnen. Es gibt jedoch einen recht hohen Freibetrag von 100.000 €. Zudem ist die danach verbleibende Summe „nur“ in Höhe von einem Viertel hinzuzurechnen.

E. Wohnungssuche von Arbeitnehmern: Arbeitgeber kann Vorsteuer aus Umzugskosten abziehen

Wenn Konzerne ihre bislang im Ausland tätigen Mitarbeiter aufgrund von Umstrukturierungen an deutschen Standorten einsetzen wollen, schnüren sie ihnen mitunter „Umzugspakete“, die diverse Vergünstigungen vorsehen. So auch eine Konzerngesellschaft aus Hessen, deren Fall kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat.

Eine Gesellschaft hatte nach Deutschland versetzten Auslandsmitarbeitern des Konzerns zugesagt, die anfallenden Kosten für die Wohnungssuche (insbesondere die Maklerkosten) zu erstatten. Aus den in Rechnung gestellten Maklerprovisionen machte die Gesellschaft den Vorsteuerabzug geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dieses Vorgehen jedoch ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, sodass ein tauschähnlicher Umsatz angenommen werden müsse.

Der BFH gab nun allerdings grünes Licht für den Vorsteuerabzug. Ein tauschähnlicher Umsatz lag nach Gerichtsmeinung nicht vor, da durch die Vorteilsgewährung des Arbeitgebers überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst.

Nach Gerichtsmeinung lag auch keine Entnahme vor, da die deutsche Konzerngesellschaft ein vorrangiges Interesse daran hatte, erfahrene Konzernmitarbeiter an ihren neuen Unternehmensstandort zu holen. Auch war die Gesellschaft demnach aufgrund ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Mandanteninformationen für Dezember 2019

A. Kleinunternehmer bei Differenzbesteuerung: 
EuGH klärt Ermittlung des Gesamtumsatzes

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis, dass für die Kleinunternehmerregelung in den Fällen der sogenannten Differenzbesteuerung nicht auf die Handelsspanne abzustellen ist. Dieses Urteil betrifft die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen.

Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. In diesen Fällen wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Wie dieser Umsatz zu berechnen ist, wenn der Unternehmer die sogenannte Differenzbesteuerung anwendet, hat der EuGH aktuell geklärt.

Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen, körperlichen Gegenständen von Bedeutung. In diesen Fällen unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer. Viele Wiederverkäufer haben in der Vergangenheit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen. Aufgrund einer Änderung der Verwaltungsauffassung zum 01.01.2010 gelten viele Wiederverkäufer nicht mehr als Kleinunternehmer, da für die Ermittlung des Gesamtumsatzes nun auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen ist.

Im Streitfall hatte ein Gebrauchtwarenhändler vor dem Finanzgericht bereits einen Sieg errungen. Da bei der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) nur die Handelsspanne besteuert werde, könne nur diese für die Bemessung der Umsatzgrenze herangezogen werden.

Der BFH hat daher den EuGH zur Klärung angerufen. Der EuGH hat entschieden, dass es dem EU-Recht widerspricht, wenn nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Der Umsatz sei auf der Grundlage aller von dem Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Umsatzsteuer zu ermitteln. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der MwStSystRL.

Hinweis: Der EuGH hat damit die seit dem 01.01.2010 geänderte Verwaltungspraxis in Deutschland bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH so auch im Falle von Reiseleistungen entscheiden wird.

B. Grundbesitzverwaltende GmbH: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließt erweiterte Steuerkürzung aus

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist.

Hinweis: Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, sodass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können grundbesitzverwaltende Unternehmen diese erweiterte Kürzung aber nicht beanspruchen, wenn sie Ausstattungsgegenstände mitvermieten, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände wie beispielsweise eine Bierkellerkühlanlage und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen mitvermietet. Das Finanzamt hatte deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags abgelehnt.

Der BFH verwies darauf, dass die mitvermieteten Kühlanlagen als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, da der in einem Hotel stattfindende Betriebsvorgang der Bewirtung nicht ohne Kühlungsvorrichtungen durchführbar wäre. Die Anlagen könnten nicht dem Gebäude zugerechnetwerden, weil sie nicht der Nutzung des Gebäudes dienten, sondern auf die besonderen Anforderungen eines Hotels zugeschnitten seien und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gästebewirtung stünden.

Hinweis: Betriebsvorrichtungen dürfen nach dem Bewertungsgesetz nicht in das Grundvermögen einbezogen werden. Die GmbH hatte somit auch Erträge erzielt, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen waren, sodass hier keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Betracht kam.

C. Umwandlung: 
Rücklagenauflösung zum Zeitpunkt der Umwandlung

Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wurde kürzlich ein interessanter Fall verhandelt, bei dem es um den Zeitpunkt der Auflösung einer „Grundstücksrücklage“ ging. Der Zeitpunkt war im konkreten Fall entscheidend, da zum Auflösungszeitpunkt eine Verschmelzung vorgenommen wurde.

Eine solche Grundstücksrücklage kann für stille Reserven gebildet werden, die durch die Veräußerung eines begünstigten Grundstücks bzw. eines Gebäudes aufgedeckt und versteuert werden müssten. Diese stillen Reserven dürfen in eine Rücklage eingestellt werden, die dann innerhalb einer Reinvestitionsfrist von vier Jahren im Falle des Erwerbs und innerhalb von sechs Jahren im Falle der Neuherstellung eines Gebäudes auf das Reinvestitionsgut übertragen werden müssen. So kommt es faktisch zu einer Steuerstundung.

Beispiel: Eine GmbH veräußert 2015 ein Grundstück, das sie für ca. zehn Jahre als Lagerplatz genutzt hat. Den Veräußerungsgewinn in Höhe von 200.000 € stellt sie in eine Grundstücksrücklage ein. Von dem Veräußerungspreis erwirbt die GmbH 2016 ein anderes Grundstück, das sie fortan als Kundenparkplatz nutzt.

Lösung: Die eigentlich zu versteuernden stillen Reserven in Höhe von 200.000 € kann die GmbH auf den Kundenparkplatz im Wege einer Grundstücksrücklage übertragen. So muss sie die stillen Reserven nicht sofort versteuern, sondern erst dann, wenn auch der Kundenparkplatz verkauft werden würde. Mangels sofortiger Besteuerung steht der GmbH ein höherer Geldbetrag zur Reinvestition zur Verfügung.

Im Urteilsfall lief für eine AG, die eine Grundstücksrücklage in ihrer Bilanz hatte, die Reinvestitionsfrist zum 31.12.2012 aus, sodass die Rücklage zwangsweise aufgelöst und die darin enthaltenen stillen Reserven ebenfalls aufgelöst werden mussten. Zum selben Zeitpunkt wurde die AG auf eine GmbH verschmolzen.

Die klagende GmbH vertrat die Auffassung, dass die Rücklage für eine „juristische Sekunde“ auf sie übergegangen war und sie die Rücklage auflösen musste. Die Betriebsprüfung hingegen meinte, dass die Rücklage noch durch die AG hätte versteuert werden müssen. Das FG pflichtete dem Finanzamt bei und äußerte, dass die der Umwandlung zugrunde liegende Bilanz zeitlich nicht identisch mit der Jahresabschlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers sei. Vielmehr sei die Schlussbilanz gedanklich eine Sekunde vor der Übertragungsbilanz aufzustellen. Da die Rücklage jedoch bereits in der Jahresabschlussbilanz aufzulösen gewesen wäre, hätte diese nicht auf die GmbH übergehen können. Folglich müsse also die AG die Rücklage auflösen und der Besteuerung zuführen.

Hinweis: Das Urteil ist vor allem für unterjährige Umwandlungen von Interesse, da es eine große Rolle spielt, wer die stillen Reserven versteuern muss (übertragender oder übernehmender Rechtsträger). Die Klägerin wollte das Urteil nicht akzeptieren und legte beim Bundesfinanzhof Berufung ein – dort ist der Fall nun anhängig.

D. Pausenverpflegung durch Arbeitgeber: 
Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Speisen und Getränke anbieten, kann darin eine Zuwendung von Arbeitslohn liegen, sodass Lohnsteuer anfällt. Von Arbeitslohn ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit(Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.

Eine IT-Firma aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt einen Lohnsteuerzugriff auf ihre dargereichte Pausenverpflegung abgewendet. Sie hatte ihren Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren (z.B. Laugen-, Käse- und Rosinenbrötchen) und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt. Das Finanzamt hatte die Verpflegung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung als Frühstück eingestuft und den dafür geltenden amtlichen Sachbezugswert der Lohnversteuerung unterworfen.

Der BFH lehnte eine Besteuerung der Pausenverpflegung nun jedoch ab und urteilte, dass die dargereichte Verpflegung keine Mahlzeit, sondern lediglich eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeitdarstelle.

Hinweis: Nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und haben daher keine Entlohnungsfunktion.

Nach Gerichtsmeinung war in der dargereichten Verpflegung begrifflich kein Frühstück zu sehen, da selbst für ein einfaches Frühstück ein Aufstrich oder Brotbelag hinzukommen müsse. Welche Brötchensorten überlassen wurden, war für das Gericht unerheblich. Der Arbeitslohncharakter der Pausenverpflegung war hier auch deshalb nicht gegeben, weil die Brötchen und Getränke nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstanden, sie allen Arbeitnehmern unterschiedslos gewährtwurden und der Verzehr während der bezahlten Arbeitszeit stattfand.

E. Abgeltungsteuersystem ab 2009: 
Stückzinsen sind (nach wie vor) steuerpflichtig

Zahlt der Erwerber einer Kapitalforderung an den Veräußerer ein Entgelt für die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums, die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallen, spricht man von sogenannten Stückzinsen.

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (= nach Einführung der Abgeltungsteuer) bezogene Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung versteuert werden müssen. Dies gilt nach Gerichtsmeinung auch dann, wenn die veräußerte Forderung vor dem 01.01.2009 erworben wurde.

Einem der Urteilsfälle lag die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugrunde, die im Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen von rund 9.000 € vereinnahmt hatte. Sie hatte die Kapitalforderung vor 2009 erworben und war der Auffassung, dass die Stückzinsen aufgrund einer Übergangsregelung im Einkommensteuergesetz nicht steuerbar seien. Eine Besteuerung führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung.

Der BFH sah in den zugrunde liegenden Besteuerungsregeln jedoch keinen Verfassungsverstoß und erklärte, dass die damals durch das Jahressteuergesetz 2010 erfolgte Festschreibung der Steuerpflicht von Stückzinsen lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt habe. Demnach waren Stückzinsen auch bis einschließlich 2008 bereits als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erfassen.

Mandanteninformationen für November 2019

A. Entgelt aus Honorarvereinbarung: Zeitpunkt der Versteuerung

Die Höhe des zu zahlenden Honorars kann bei Honorarvereinbarungen nicht immer sofort erkennbar sein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich aktuell mit einer Honorarvereinbarungbefasst, die eine sogenannte Best-Case-Vereinbarung enthielt, und entschieden, dass hier trotz Vorliegen der Sollversteuerung keine sofortige Besteuerung des vereinbarten Honorarsnotwendig war.

Die Klägerin war mit der Verwaltung von Beteiligungen unternehmerisch tätig. Ihre Umsätze versteuerte sie nach vereinbarten Entgelten. 2012 vermittelte sie ein Grundstücksgeschäft für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Entsprechend der Honorarvereinbarung sollte sie 1 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass es sich um einen sogenannten Best-Case-Betrag handelte, der von der Vermarktung des Grundstücksgeschäfts abhängig war. Es wurde somit keine Ratenzahlung über 1 Mio. € vereinbart, sondern eine jährliche Zahlung von 200.000 € entsprechend der Projektentwicklung. Aus dem Vertrag war eine Best-Case-Vereinbarung jedoch nicht erkennbar. Das Finanzamt war deshalb der Auffassung, dass das Entgelt 2012 in voller Höhe zu versteuern sei.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des FG war zunächst der Betrag von 1 Mio. € im Jahr 2012 verdient und damit grundsätzlich sofort zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist zu korrigieren, wenn das vereinbarte Entgelt für eine Leistung uneinbringlich geworden ist. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn der leistende Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Fälligkeit des Entgelts für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung des Entgelts rechnen kann.

Es konnte somit von der Klägerin keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer verlangt werden, weil sich Leistungserbringung und Entgeltzahlung über mehr als zwei Veranlagungszeiträume erstreckten. Sie muss somit für 2012 nur den Teilbetrag von 200.000 € versteuern.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Betroffene sollten sich zunächst auf das Urteil berufen. Es hat jedoch eine Kehrseite. Aufgrund der Umsatzsteuerberichtigung gilt korrespondierend auch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

B. Mandantendaten: Kosten für Aufbewahrung sind nicht rückstellungsfähig

Wenn Unternehmen ihre Datenbestände sicher aufbewahren wollen, greifen sie häufig auf externe Rechenzentren zurück.

Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aus Thüringen hatte sich vor Jahren für diesen Weg entschieden und ließ ihre Mandantendaten für jeweils zehn Jahre im Rechenzentrum der Firma DATEV aufbewahren. In ihrem Jahresabschluss hatte sie gewinnmindernde Rückstellungen für die Aufbewahrungskosten gebildet. Die Gesellschaft argumentierte, dass die zu zahlenden Beträge für die Aufbewahrung bereits mit den Mandantenhonoraren für die laufende Buchführung oder die Jahresabschlusserstellung abgegolten seien und nach der Steuerberatervergütungsverordnung nicht gesondert berechnet werden könnten.

Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass für die Aufbewahrung keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden darf. Das Gericht verwies darauf, dass die Arbeitsergebnisse von Steuerberatern mit der Bezahlung ihres Honorars in das Eigentum des jeweiligen Mandanten übergehen und der jeweilige Berufsträger (Steuerberater) nach dem Steuerberatungsgesetz nicht öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Daten aufzubewahren. Die klagende Gesellschaft hatte sich auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet, sodass auch keine zivilrechtlich ungewisse Verbindlichkeit bestand.

Hinweis: Die Rechtsprechung entzieht Unternehmen also die Möglichkeit, Aufbewahrungskosten über eine Rückstellungsbildung sofort in einem Betrag einkommensmindernd geltend zu machen (als Summe eines zehn Jahre betreffenden Aufwands). Der Betriebsausgabenabzug an sich wird von dem Urteil nicht berührt.

C.Personengesellschaften: Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften gilt nur eingeschränkt

Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, werden vom Finanzamt nach der sogenannten Abfärbetheorie des Einkommensteuergesetzes in vollem Umfang als Gewerbebetriebe eingestuft, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt bei der ersten Variante aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Einkünfte nur geringfügig sind.

Hinweis: Durch die Einordnung als Gewerbebetrieb fällt Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag an.

In einem aktuellen Urteil hat der BFH sich jetzt mit der zweiten Fallvariante der Abfärbetheorie befasst und entschieden, dass hier keine Geringfügigkeitsgrenze gilt – somit also auch äußerst geringe gewerbliche Beteiligungseinkünfte zu einer gewerblichen Abfärbung auf die übrigen Einkünfte führen.

Im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Folgen begrenzt der BFH die Abfärbung aber erheblich: Nach seinem Urteil sind die Einkünfte der Personengesellschaft, die erst infolge der Abfärbung gewerblich werden, nicht gewerbesteuerbar – sie unterliegen also (doch) nicht der Gewerbesteuer.

D.Häusliches Arbeitszimmer: Badrenovierung ist nicht anteilig absetzbar

Wenn Arbeitnehmer oder Selbständige ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten, dürfen sie bestimmte Kosten ihres Hauses oder ihrer Wohnung anteilig steuermindernd geltend machen. Der absetzbare Anteil wird dann nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche ermittelt.

Hinweis: Anteilig absetzen lassen sich auf diese Weise die allgemeinen Gebäudekosten. Hierzu gehören beispielsweise Schuldzinsen für Immobilienkredite, Gebäudeabschreibungen, Beiträge zur Gebäudeversicherung sowie Nebenkosten (Wasser, Strom, Heizung). Auch die Kosten für eine neue Dacheindeckung, Fassadensanierung oder Trockenlegung des Kellers dürfen anteilig beim Arbeitszimmeraufwand berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten für eine Badrenovierung jedoch nicht in die allgemeinen Gebäudekosten einfließen dürfen. Denn Renovierungs- und Umbaukosten für Räume, die ausschließlich oder in nicht nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dienen, dürfen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Kosten können also nicht anteilig in den Arbeitszimmeraufwand einfließen.

Hinweis: Bereits 2016 hatte der BFH entschieden, dass auch die laufenden Kosten für Küche, Bad und Flur nicht anteilig bei den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden dürfen.

E.Nettolohnvereinbarung: 
Übernommene Steuerberatungskosten lösen keinen Lohnzufluss aus

Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung abschließen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns – und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge. Übernimmt der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers und lässt er sich etwaige Steuererstattungsansprüche abtreten, so führt diese Kostentragung beim Arbeitnehmer nicht zu weiterem steuerpflichtigemArbeitslohn. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein internationaler Konzern, der mit seinen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern entsprechende Nettolohnvereinbarungen (samt Abtretung der Steuererstattungsansprüche) abgeschlossen hatte. Ließen die Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung durch eine bestimmte Steuerberatungsgesellschaft anfertigen, übernahm der Arbeitgeber auch die hierfür anfallenden Kosten. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung befand das Finanzamt, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten bei den Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte, und forderte entsprechend pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach.

Der BFH wandte diesen Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass der Arbeitgeber die Beratungskosten nicht zur Entlohnung seiner Arbeitnehmer, sondern in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen hatte. Entscheidend war für das Gericht, dass nur der Arbeitgeber vom wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Er war verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen, und wollte durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft eine möglichst weitgehende Reduzierung der Steuerlast und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Aufgrund der Abtretung etwaiger Steuererstattungsansprüche konnte er diese schließlich für sich behalten.

Mandanteninformationen für Oktober 2019

A. Echte Realteilung einer Sozietät: Mitnahme des Mandantenstamms schließt ermäßigte Besteuerung des Aufgabegewinns aus

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Diese Tarifermäßigung kommt auch in Betracht, wenn eine freiberuflich tätige Sozietät durch Realteilung beendet (und ihr Betriebsvermögen verteilt) wird. Der Gewinn aus der Aufdeckung der in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögensenthaltenen stillen Reserven führt dann zu einem begünstigten Aufgabegewinn.

Der BFH lehnte die Steuersatzermäßigung für den Aufgabegewinn jedoch ab und verwies darauf, dass eine solche Begünstigung im Fall einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraussetze, dass die in der Sozietät bestehenden anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers bereits mit der Realteilung aufgegeben würden. Daran fehlte es hier, denn der klagende Anwalt hatte die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit (hier in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms) zunächst in die Nachfolgegesellschaft eingelegt und erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gegeben.

B. Befristetes Arbeitsverhältnis: Leiharbeitnehmer begründet nach Wechsel des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält und deshalb seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abziehen kann (statt nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer), entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers.

Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

• unbefristet,

• für die Dauer des Dienstverhältnisses oder

• über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissenhäufig keine dauerhafte Zuordnung in diesem Sinne vorliegen kann.

Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, der 2014 (Streitjahr) in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis tätig war. Die Befristungen waren mehrmals hintereinander verlängert worden. Während dieses Arbeitsverhältnisses hatte er 2012 auf Weisung seines Leiharbeitgebers einmal die Entleiherfirma gewechselt.

Der BFH befand, dass eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte (erste Fallvariante der dauerhaften Zuordnung) nicht vorliegen könne, wenn das Arbeitsverhältnis selbst befristet sei. Auch eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses (zweite Fallvariante der dauerhaften Zuordnung) könne nicht gegeben sein, wenn der Leiharbeitnehmer – wie im Urteilsfall –bereits einmal seine Entleiherfirma gewechselt habe.

Der Einsatzort, an dem der klagende Arbeitnehmer 2014 tätig war, konnte ihm vom Arbeitgeber nur noch für die Dauer des verbleibenden Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden, mithin nicht dauerhaft. Im Ergebnis hatte der Leiharbeitnehmer daher 2014 keine erste Tätigkeitsstätte mehr, sodass das Finanzamt seine Pendelfahrten zur Entleiherfirma nach Reisekostengrundsätzen anerkennen musste.

Hinweis: Auf die dritte Fallvariante der dauerhaften Zuordnung (= über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus) ging der BFH nicht ein, weil eine solche Zuordnung im Entscheidungsfall offensichtlich nicht gegeben war.

C. Verwendung von Tankkarten: Europäischer Gerichtshof sieht steuerfreie Kreditgewährung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkarten Stellung genommen und stellt klar, dass die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften als steuerfreie Kreditgewährung einzustufen ist.

In dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das Nutzfahrzeuge namhafter Hersteller vom Werk direkt zum Kunden überführte. Diese entgeltliche Dienstleistung wurde durch diverse Tochtergesellschaften erbracht. Die Muttergesellschaft verwaltete die Versorgung ihrer Tochtergesellschaften mit Tankkarten verschiedener Kraftstoffanbieter. Aus organisatorischen Gründen erhielt die Muttergesellschaft die Rechnungen vom Kraftstoffanbieter und rechnete den Kraftstoff jeweils am Monatsende mit 2 % Aufschlag mit ihrer Tochtergesellschaft ab.

Die Beteiligten gingen zunächst davon aus, dass hier Lieferungen in einem Reihengeschäftvorlagen. Die Muttergesellschaft nahm daher aus den Rechnungen der Kraftstoffanbieter den Vorsteuerabzug vor.

Der EuGH kam aber zu dem Ergebnis, dass der Muttergesellschaft keine Verfügungsmacht am Kraftstoff verschafft wurde. Der Kraftstoff werde von der Tochtergesellschaft direkt bei den Anbietern und nach eigenem Ermessen gekauft. Diese könne über die Qualität, die Menge, die Art des Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt des Kaufs frei entscheiden. Die Muttergesellschaft spiele im Rahmen des Erwerbs nur die Rolle eines Vermittlers, da sie ihrer Tochtergesellschaft durch die Verwendung von Tankkarten ein einfaches Instrument zur Verfügung stelle, das ihr den Kauf des Kraftstoffs ermögliche. Sie erbringe dadurch eine steuerfreie Finanzdienstleistung gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, indem sie den Kauf von Kraftstoff vorfinanziere.

Hinweis: Das EuGH-Urteil zur Verfügungsmacht und zur Finanzierungsfunktion des Geschäftsmodells kann möglichweise auch auf andere Sachverhalte übertragen werden. Elektrofahrzeuge, die unter Verwendung von E-Charging-Cards und vergleichbaren Tools geladen werden, und somit auch Ladesäulenbetreiber und deren Kunden könnten ebenfalls von dieser Entscheidung betroffen sein.

D. Geerbter Kommanditanteil: Wie wird der erbschaftsteuerliche Wert bei einem späteren Verkauf ermittelt?

Um eine Erbschaft korrekt besteuern zu können, muss man erst einmal den Wert des Erbes ermitteln. Und das ist manchmal gar nicht so einfach. Bei Bargeld ist es ganz klar, und bei börsennotierten Aktien muss man nach dem Aktienkurs schauen. Aber wie stellt man den Wert eines Kommanditanteils fest, der nicht an der Börse gehandelt wird? Hierzu hat die Finanzverwaltung ihre eigenen Verfahren. Aber kann man den so ermittelten Wert auch dann noch zugrunde legen, wenn der Anteil später verkauft wird? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, welcher Wert in einem solchen Fall anzusetzen ist.

Der Ehemann der Klägerin war als Kommanditist zu 25,25 % an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Er verstarb Ende 2012, und die Klägerin erbte seinen Anteil. Im August 2015 schied die Klägerin aus der KG aus, indem sie ihren Anteil auf andere Kommanditisten übertrug. Daraufhin forderte das Finanzamt die KG auf, eine Feststellungserklärung abzugeben. Die KG wählte darin zur Wertermittlung das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren (ausgehend von dem Ertrag, der durch das Objekt voraussichtlich erzielt werden wird). Das Finanzamt ermittelte aber einen anderen Wert des Kommanditanteils, wogegen die Klägerin Einspruch einlegte. Denn den sogenannten anteiligen Substanzwert (ausgehend vom Betriebsvermögen zum gemeinen Wert abzüglich der zugehörigen Schulden und sonstigen Abzüge), den das Finanzamt nun für die Erbschaftsteuer heranzog, hätte sie ihrer Ansicht nach nicht am Markt erzielen können.

Doch das FG gab der Klägerin nicht recht. Das Finanzamt hat den Kommanditanteil zutreffend mit dem Substanzwert bewertet. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Hierbei muss die Methode angewendet werden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert der Gesellschaft) darf nicht unterschritten werden.

Eine Ableitung des gemeinen Werts des Anteils zum Bewertungsstichtag (Todestag) aufgrund der Veräußerung im Jahr 2015 ist nicht möglich. Denn die Veräußerung hat erst 2,5 Jahre nach dem Bewertungsstichtag – und daher zu spät – stattgefunden.

Hinweis: Die Ermittlung des Werts einer KG für die Erbschaftsteuer ist sehr kompliziert. Wir helfen Ihnen gern dabei, falls es einmal nötig werden sollte.

E. Geschäftsessen: Wann ist ein Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen möglich?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat kürzlich zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen Stellung genommen und entschieden, dass ein Verstoß gegen die formellen einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nicht automatisch zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die Bewirtungsaufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmensberater, der in seiner Umsatzsteuererklärung Vorsteuerbeträge geltend machte, die auf von ihm getätigte Bewirtungsaufwendungen entfielen. Hierbei handelte es sich um Geschäftsessen mit Geschäftspartnern. Allerdings hatte der Unternehmer zunächst keine Eintragungen zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung gemacht.

Im Rahmen einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Der Unternehmer holte die fehlenden Angaben im Einspruchsverfahren nach. Da die Ergänzung der Angaben nicht zeitnaherfolgte (vier Jahre später), wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der Vorsteuerabzug ist vom Finanzamt zu Unrecht versagt worden. Auf die Nachholung der Formerfordernisse kam es nach Auffassung des FG nicht mehr an.

Die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Nichteinhaltung von Formvorschriften sieht das FG als Verletzung des umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatzes und verweist auf die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Allgemein gilt, dass ein Vorsteuerabzug zu 100 % aus nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten möglich ist. Einkommensteuerrechtlich ist der Betriebsausgabenabzug jedoch stets auf 70 % der Aufwendungen beschränkt.