Mandanteninformationen für November 2018

A. Aberkanntes Fahrtenbuch: Muss Ausgleichszahlung des Arbeitgebers für Steuerschaden versteuert werden?

Wenn ein Fahrtenbuch vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß eingestuft wird, hat dies in der Regel erhebliche steuererhöhende Folgen. Diese Erfahrung musste kürzlich auch ein Arbeitnehmer machen, der in einer gehobenen Position tätig war und von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung gestellt bekam.

Die private Nutzung des Fahrzeugs war ihm erlaubt. Nachdem das Finanzamt die geführten Fahrten­bücher steuerlich nicht anerkannt hatte, weil sie auf der Grundlage einer Loseblattsammlung geführt worden waren, setzte es höhere geldwerte Vorteile für die Privatnutzung an, so dass es zu Steuernachzahlungen kam.

Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der Arbeitgeber seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen war und damit den Steuerschaden verursacht hatte. Nachdem zwei Rechtsanwaltskanzleien dem Arbeitgeber in juristischen Stellungnahmen bestä­tigt hatten, dass er höchstwahrscheinlich zum Ersatz des Steuerschadens verpflichtet sei, zahlte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer im Vergleichsweg pauschal 50.000 €.

Das Finanzamt besteuerte diese Zahlung als Arbeitslohn, wogegen der Arbeitnehmer klagte und vor dem Finanzgericht Köln (FG) zunächst recht erhielt. Nach Gerichtsmeinung war die Zahlung nicht zu versteuern, weil der Arbeitgeber sie (möglicherweise) als Ausgleich eines Schadenersatzan­spruchs angesehen hatte. Ob tatsächlich ein solcher Anspruch bestanden hatte, konnte nach Gerichtsmeinung offenbleiben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung. Nach Meinung der Bundesrichter liegt zwar kein steuerpflich­tiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen (Steuer-)Schaden ersetzt, den der Arbeitnehmer infolge einer arbeits- bzw. zivilrechtlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers erlitten hat. Es muss aber feststehen, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Steuer also ohne die Pflichtverletzung niedriger festgesetzt worden wäre.

Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob dem Arbeitnehmer dem Grunde nach tatsächlich ein Schadenersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber wegen eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs zustand. Der BFH zweifelt daran und gibt zu bedenken, dass die Vergleichs­zahlung auch der besonderen Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen geschuldet sein könnte.

Hinweis: Nur wenn die rechtliche Prüfung ergibt, dass tatsächlich ein Schadenersatzanspruch be­stand, kann die Ausgleichszahlung unversteuert bleiben. Der BFH betonte, dass der Arbeitnehmer hierfür die Feststellungslast trägt.

B. Homeoffice: Anmietungsmodell mit Arbeitgeber erfordert Überschussprognose

In der Praxis kann es steuerlich sinnvoll sein, dass ein Arbeitnehmer einen Raum seiner Wohnung bzw. seines Hauses an seinen Arbeitgeber vermietet und diesen Raum wiederum selbst als Home­office für seine Angestelltentätigkeit nutzt. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers sind dann beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, sofern ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht.

Hinweis: Ein solches Interesse könnte beispielsweise dann bestehen, wenn dem Arbeitnehmer in den Firmenräumen kein Büro zur Verfügung gestellt werden kann.

Sofern Vermietungseinkünfte vorliegen, kann der Arbeitnehmer die Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses (z.B. Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen, Schuldzinsen, Nebenkosten) anteilig für das Homeoffice als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste generieren, die er dann mit seinen anderen Einkünften verrechnen kann.

Hinweis: Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten bei diesem Vermietungs­modell nicht, so dass die auf den vermieteten Raum entfallenden Kosten selbst dann in voller Höhe abgesetzt werden können, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice nicht seinen Tätigkeitsmittelpunkt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil nun aber eine neue Hürde für die Verlust­anerkennung gesetzt und entschieden, dass entsprechende Vermietungsmodelle steuerlich nur anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er mit der Vermietung auf Dauer gesehen „schwarze Zahlen“ schreiben möchte. Diese Überschusserzielungsabsicht muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt anhand einer objektbezogenen Prognose darlegen, weil das Ver­mietungsmodell vom BFH als Vermietung zu gewerblichen Zwecken angesehen wird, für die eine bestehende Überschusserzielungsabsicht nicht einfach unterstellt werden kann (anders als bei dauerhaften Wohnungsvermietungen).

Fallen über die Dauer der Vermietung voraussichtlich mehr Werbungskosten als Einnahmen an, wird dem Vermietungsmodell die steuerliche Anerkennung entzogen, die Vermietungsverluste sind dann nicht absetzbar.

Geklagt hatte ein angestellter Vertriebsleiter, der eine Einliegerwohnung seines Hauses an seinen Arbeitgeber vermietet und diese als Homeoffice genutzt hatte. Die für die Wohnung angefallenen Kosten einer behindertengerechten Badsanierung von 25.800 € wollte er komplett als Werbungs­kosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Köln, das in einem zweiten Recht­sgang prüfen muss, ob der Arbeitnehmer über die voraussichtliche Vermietungsdauer überhaupt einen Gesamtüberschuss erzielen kann. Die Renovierungskosten müssen durch die prognostizierten Überschüsse der Folgejahre also komplett wieder „reingeholt“ werden können, um steuerlich aner­kannt zu werden.

C. Rechnungsangaben: Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug aus

Als Unternehmer sind Sie nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Ihnen eine ordnungs­gemäße Eingangsrechnung vorliegt. Das Umsatzsteuergesetz fordert u.a., dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dieses Formerfordernis nicht erfüllt, wenn die Rechnung nur den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers ausweist, unter dem zwar eine postalische Erreichbarkeit des Unternehmers gewährleistet ist, an dem allerdings keine wirtschaftlichen Aktivitäten stattfinden.

Dieser Rechtsprechung lag ein Fall zugrunde, in dem einem Kfz-Händler der Vorsteuerabzug verwehrt wurde, weil unter der angegebenen Rechnungsanschrift des leistenden Unternehmers nur ein Buch­haltungsbüro ansässig war, das Post für diese Firma entgegennahm und Buchhaltungsaufgaben erledigte.

In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH die Anforderungen an die anzugebende Anschrift nun er­heblich gelockert und entschieden, dass auch eine bloße „Briefkastenanschrift“ des leistenden Unternehmers als Rechnungsangabe ausreichend ist. Anlass für diesen Sinneswandel war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Thematik.

In einem der Urteilsfälle des BFH hatte der leistende Unternehmer in seinen Rechnungen lediglich die Anschrift einer Anwaltskanzlei angegeben, die als Domiziladresse für 15 bis 20 Firmen fungierte. Nach Meinung der Bundesrichter reicht die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus, um das Anschriftenerfordernis für eine ordnungsgemäße Rechnung zu erfüllen, so dass ein Vorsteuer­abzug aus der Rechnung zulässig ist.

Hinweis: Die Rechtsprechungsänderung ist eine gute Nachricht für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Sie müssen sich nun nicht mehr vergewissern, ob ihr Geschäftspartner bzw. Lieferant unter der angegebenen Rechnungsanschrift tatsächlich geschäftliche Aktivitäten entfaltet.

D. Rechnungsberichtigung: Vergütung von Vorsteuern

Das Finanzgericht Köln (FG) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, wann die Berichtigung einer Rechnung wegen unzutreffender Angaben zulässig ist.

Die Beteiligten stritten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014. Dem Vergütungsantrag lagen fünf Rechnungen zugrunde, die ursprünglich in den Jahren 2010 und 2011 gestellt worden waren.

Hintergrund war der Kauf von Werkzeugen, die von den deutschen Rechnungsausstellern hergestellt worden waren und auf Weisung des ausländischen Käufers bis zu ihrer Vernichtung im Jahr 2027 innerhalb Deutschlands verbleiben sollten. Eine der fünf Rechnungen enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung den Hinweis, dass die Zollabgaben bis zum Übergabeort in Frankreich vom Leistungserbrin­ger übernommen würden. Die vier weiteren Rechnungen beinhalteten den unzutreffenden Hinweis, dass es sich um Ausfuhrlieferungen handle.

Den Antrag des ausländischen Käufers, die in den Rechnungen enthaltenen Vorsteuern zu vergüten, lehnte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Zudem hätte keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen, da die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lie­ferung vorgelegen hätten.

Daraufhin bat der ausländische Käufer seine deutschen Vertragspartner, korrigierte Rechnungen auszustellen. Sämtliche Textpassagen, die fälschlicherweise auf eine steuerfreie innergemeinschaft­liche Lieferung hätten hindeuten können, sollten weggelassen werden. Die korrigierten Rechnungen enthielten sodann den Hinweis: „Ware verbleibt in Deutschland“. Einen erneuten Antrag auf Vorsteuer­vergütung lehnte das BZSt abermals ab, da der Sachverhalt trotz Aufforderung nicht aufgeklärt wor­den sei. Ferner könnten nur Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuergesetz berichtigt werden. Die ur­sprünglichen Rechnungen seien daher nicht berichtigungsfähig.

Die Klage hatte Erfolg. Der ausländische Käufer hat einen Anspruch auf Vergütung der Vorsteuern. Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle Pflichtangaben, die das Umsatzsteuer­gesetz vorsieht, enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Es müssen lediglich die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.

Die ursprünglichen Rechnungen enthielten den fehlerhaften Hinweis, dass die Waren ins Ausland geliefert worden seien, und deuteten somit auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hin. Aufgrund der Korrektur des fehlerhaften Hinweises stellten die Rechnungsaussteller klar, dass die Waren in Deutschland verblieben waren und keine innergemeinschaftliche Lieferung vorlag. Die Umsatzsteuer wurde zu Recht ausgewiesen. Somit waren hier die Voraussetzungen für eine steuer­lich anzuerkennende Rechnungsberichtigung gegeben. Die beantragten Vorsteuern sind zu vergüten.

Hinweis: Die Entscheidung des FG erging zum besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Aus­ländische Unternehmer können somit die Erstattung der Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wird. Für dieses Verfahren gelten aber besondere Formvorschriften und Fristen.

E. Gewerbeertrag: Hinzurechnungen von Mietzinsen und Lizenzgebühren sind verfassungskonform

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzu­rechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren.

Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für einen Teil der gezahlten Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Aufwen­dungen für zeitlich befristete Rechteüberlassungen vorzunehmen.

Ein Hotelbetreiber aus NRW, der sich im Jahr 2008 erheblichen Hinzurechnungen ausgesetzt sah, machte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Hinzurech­nungsregeln geltend. Da er seine Hotels allesamt angemietet hatte, musste er 2008 allein für Miet- und Pachtzinsen Hinzurechnungen von rund 10 Mio. € vornehmen; für Lizenzgebühren waren noch­mals 29.000 € hinzuzurechnen. Sein erzielter Verlust des Jahres 2008 entwickelte sich dadurch zu einem positiven Gewerbeertrag, so dass Gewerbesteuer anfiel.

Der BFH urteilte nun, dass die vorgenommenen Hinzurechnungen nicht im Widerspruch zur Verfas­sung stehen. Das GewStG besitze einen Objektsteuercharakter, die Steuer knüpfe demnach an das Objekt „Gewerbebetrieb“ an und sei losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechts­träger. Der Ertrag des Kapitals, das im Betrieb arbeite, solle in vollem Umfang der Besteuerung unter­worfen werden – ohne Rücksicht darauf, ob die Kapitalausstattung des Betriebs mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert worden sei. Diese „Verobjektivierung“ werde durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen angestrebt.

Der BFH erklärte weiter, dass die der Höhe nach unterschiedlichen gewerbesteuerrechtlichen Hinzu­rechnungen von Miet- und Pachtzinsen sowie von Lizenzgebühren nicht strikt einem Folgerichtig­keitsgebot genügen müssten. Es könne nicht gefordert werden, dass vergleichbare Betriebe in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen in gleicher Höhe mit Gewerbesteuer belastet würden – unab­hängig davon, ob sie mit eigenem oder fremdem Sachkapital wirtschafteten.

Mandanteninformationen für Oktober 2018

A. Periodengerechte Gewinnabgrenzung: Betriebsausgaben zu Provisionsvorschüssen sind nicht zu verlagern

Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rech­nungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden, worüber die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben werden kann. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll.

Mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Fall eines Reisebüros befasst, das im Rahmen eines Franchisevertrags Provisionsvorschüsse für ge­buchte Reisen von einer GmbH erhalten hatte. Da die Provisionen zurückzuzahlen waren, wenn die Reisen (im Folgejahr) storniert wurden, bildete das Reisebüro für die Vorschüsse einen passiven RAP. Sobald die Reisen dann angetreten wurden, löste es den Posten auf (Buchung auf Erlöskonto), sodass der Gewinn schrittweise realisiert wurde.

Nach einer Außenprüfung akzeptierte das Finanzamt zwar die Bildung des passiven RAP, war aber der Auffassung, dass im Gegenzug auch die Betriebsausgaben aktiv abzugrenzen seien, die mit den „schwebenden“ Provisionen zusammenhingen und durch den Vermittlungs- und Verkaufsaufwand des Reisebüros bereits angefallen seien. Die gewinnmindernde Wirkung der Ausgaben müsse sich eben­falls auf spätere Jahre verschieben. Der Betriebsprüfer ermittelte einen Wert für „unfertige Leistungen“ und erhöhte den Steuerbilanzgewinn für das geprüfte Jahr entsprechend.

Der BFH gab dem Reisebüro nun jedoch recht und urteilte, dass die Betriebsausgaben nicht als un­fertige Leistungen zu aktivieren sind, weil durch sie kein neues Wirtschaftsgut entstanden ist. Lau­fende Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen, können nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein selbständig bewertungsfähiges Wirt­schaftsgut begründen. Sie sind vielmehr sofort abziehbar.

B. Abgewohntes Mietobjekt: Auch unvorhergesehener Renovierungsaufwand fließt in 15-%-Grenze ein

Während Vermieter die Anschaffungs- und Herstellungskosten ihres Mietobjekts nur über eine Abschreibung von regelmäßig 2 % pro Jahr steuermindernd geltend machen können, dürfen sie Erhaltungsaufwendungen, die beispielsweise zur Instandsetzung und Modernisierung des Miet­objekts anfallen, im Zahlungsjahr komplett als Werbungskosten abziehen.

Das Einkommensteuergesetz hält aber einen teuren Fallstrick bereit: Sofern die Kosten für die Instandsetzung und Modernisierung (ohne Umsatzsteuer) in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung des Mietobjekts die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten, werden sie vom Finanzamt nachträglich als sogenannte anschaffungsnahe Her­stellungskosten umqualifiziert, sodass sie nur noch über die Abschreibung berücksichtigt werden können.

Ein Vermieterehepaar aus Niedersachsen wollte sich kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aus dieser „15-%-Falle“ lösen. Es hatte im Jahr 2012 eine vermietete Eigentumswohnung für 60.000 € erworben; die Anschaffungskosten für das Gebäude lagen bei 40.316 €. Erst als die langjährige Mieterin ein Jahr später verstarb, offenbarte sich den Eheleuten der verwohnte Zustand der Wohnung in seiner vollen Tragweite.

Für die Renovierung von Bad, Elektroinstallationen und Fenstern verausgabten die Eheleute im Jahr 2014 insgesamt 12.000 €, die das Finanzamt aufgrund der überschrittenen 15-%-Grenze nur über die Abschreibung berücksichtigte. Vor dem BFH wollten die Eheleute den Sofortabzug der Kosten als Erhaltungsaufwand erreichen. Sie argumentierten, dass ihnen aufgrund des plötzlichen Todes der Mieterin unvorhergesehene Kosten entstanden seien, die zum Zweck der Neuvermietung zwingend hätten getragen werden müssen.

Der BFH war anderer Meinung und wies die Klage der Eheleute ab. Nach Gerichtsmeinung hatte das Finanzamt den Aufwand zu Recht als Herstellungskosten behandelt, weil auch Kosten für die Beseiti­gung von verdeckten (altersüblichen) Mängeln in die 15-%-Grenze einfließen. Auszuklammern seien hier lediglich Kosten, die der Vermieter für die Beseitigung von Schäden trage, die erst nach dem Kauf des Mietobjekts durch das schuldhafte Handeln Dritter verursacht würden. Die Schäden im Urteilsfall fielen nicht hierunter, weil sie auf den langjährigen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zurückzuführen und beim Wohnungskauf bereits vorhanden waren. Unerheblich war hier, dass die Mängel den Vermietern bei der Anschaffung noch nicht bewusst waren.

C. Insolvente Personengesellschaften: Einkommensteuer ist keine Masseverbindlichkeit

Insolvenzen sind niemals ein schönes Thema. Dies bekam besonders ein Kläger vor dem Finanz­gericht Düsseldorf (FG) zu spüren: Er war im Jahr 2010 an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, über deren Vermögen bereits im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Der Insolvenzverwalter verwertete (verkaufte) Immobilien, wodurch ein – auf den Kläger entfallender – Gewinn i.H.v. 60.000 € zu versteuern war. Nach dem allgemeinen Besteuerungsprinzip bei Personen­gesellschaften musste nicht die Gesellschaft selbst, sondern vielmehr der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung diesen Gewinn deklarieren und versteuern. Das Heikle an diesem Sachverhalt war jedoch, dass der Erlös aus der Verwertung der Immobilien den Gläubigern der Personengesellschaft zustand.

Der Kläger musste somit einen Gewinn versteuern, den er niemals erhalten hatte. Nachvollziehbarer­weise argumentierte sein Steuerberater vor dem Finanzamt und später auch vor dem FG, dass die aus dem Gewinn resultierende Einkommensteuer dann auch eine Masseverbindlichkeit bei der Insolvenz darstelle. Nicht er müsse demnach die Steuern zahlen, sondern das Finanzamt müsse die Steuerforderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Gegen diese Sichtweise wandte sich das FG jedoch, denn die Insolvenz der Gesellschaft beziehe sich ausschließlich auf deren Gesamthandsvermögen. Die Steuer des Gesellschafters sei aber nicht Teil des Gesamthandsvermögens, und deswegen könne die Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit darstellen.

Hinweis: Dem Urteil der Richter ist zwischen den Zeilen aber der Hinweis zu entnehmen, dass möglicherweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommt, wenn keine ausreichenden Verluste erwirtschaftet worden sind, um Gewinne in der Insolvenz zu kompensieren.

D. Arbeitszimmer: Kein anteiliger Veräußerungsgewinn bei Verkauf des Eigenheims

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb kann zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Auch innerhalb dieser Frist fällt jedoch keine Steuer an, wenn die Immobilie ausschließlich oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Hierzu zählt allerdings nicht die Nutzung zur Vermietung oder die Nutzung zu beruflichen Zwecken. Ein Arbeitszimmer fällt somit eigentlich aus der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken heraus – meinte zumindest ein Finanzamt aus Nordrhein-Westfalen.

Ein mit dieser Rechtsauffassung konfrontiertes Eigentümerehepaar ließ sich das aber nicht gefallen und klagte vor dem Finanzgericht Köln (FG) gegen die Festsetzung von Einkommensteuer auf einen anteiligen Veräußerungsgewinn. Das FG folgte zwar der Auffassung des Finanzamts, dass eine antei­lige berufliche Nutzung der eigenen Wohnung die private Nutzung ausschließt. Allerdings führte das nicht dazu, dass ein Veräußerungsgewinn festgesetzt werden konnte.

Denn besteuert werden kann ein „Gebäudeteil“ nur, wenn er ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. Bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmer ist das aber nicht der Fall. Abgesehen davon ist eine Besteuerung auch deswegen abzulehnen, weil ein Arbeitszimmer oftmals nicht als Werbungskosten geltend gemacht bzw. überhaupt steuerlich anerkannt wird. Das Finanzamt weiß also nur manchmal von einer nichtprivaten Nutzung im Eigenheim. Das würde dazu führen, dass manche Veräußerungen besteuert werden und manche nicht, obwohl letztendlich der gleiche Sach­verhalt vorliegt. Ein Verstoß gegen das grundgesetzlich verankerte Gleichheitsgebot wäre vorpro­grammiert.

Hinweis: Sie haben Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer? Gerne beraten wir Sie ganz konkret, wie und wann Sie beruflich bedingte Aufwendungen geltend machen können. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin, bei dem wir Ihre Fragen besprechen können.

E. Cashpool: Zinsabreden müssen konkret sein

Viele Konzerne oder auch kleine Unternehmensgruppen vereinbaren i.d.R. einen sogenannten Cashpool. Darunter versteht man die personenübergreifende Verrechnung von Guthaben und Schulden, sodass die Konzernobergesellschaft über einen Saldo von Bankguthaben verfügt. Dies ist zur Steuerung der Liquidität und für die Inanspruchnahme von (externen) Darlehen vorteilhaft.

Doch wie alle Vereinbarungen innerhalb einer Unternehmensgruppe, so beinhaltet auch diese steuerliche Risiken, denn Absprachen unter Gesellschaften und Gesellschaftern müssen bestimmten steuerlichen Kriterien genügen, um dem sogenannten Drittvergleich standzuhalten. Unter anderem müssen diese klare Aussagen enthalten und im Vorhinein getroffen worden sein.

In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof hatte eine Obergesellschaft mit ihrer Enkelgesell­schaft einen Cashpool vereinbart. Zuvor war jedoch kein fester Zinssatz festgelegt worden; vielmehr wurde hinsichtlich der Höhe des Zinses eine bestimmte Bandbreite vorgegeben. Der konkrete Zins sollte sich an den Refinanzierungskosten der Obergesellschaft orientieren, und da diese naturgemäß schwankten, variierte auch der Zinssatz im Cashpool.

Nach Gerichtsmeinung hätte sich eine fremde GmbH auf eine solche Vereinbarung nicht eingelassen, weshalb die an die Obergesellschaft gezahlten Zinsen jeweils als verdeckte Gewinnausschüttungen betrachtet wurden.

Hinweis: Die Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung führt dazu, dass die Zinszahlungen bei der zahlenden Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen.

Mandanteninformationen für September 2018

A. Fremdgeschäftsführer einer GmbH: Gehaltsansparung für vorzeitigen Ruhestand führt noch nicht zu Lohnzufluss

Wenn Arbeitsparteien ein sogenanntes Zeitwertkonto einrichten, kann der Arbeitnehmer darauf Teile seines fälligen Arbeitslohns „ansparen“, um diesen dann in einer späteren Freistellungsphase – bei­spielsweise dem vorgezogenen Ruhestand – ausgezahlt zu bekommen.

Die Finanzverwaltung vertritt den steuergünstigen Standpunkt, dass die angesparten Lohnbestand­teile i.d.R. erst bei ihrer tatsächlichen Auszahlung in der Freistellungsphase versteuert werden müssen – erst dann gilt der Arbeitslohn steuerlich als zugeflossen. Anders sieht es bei Arbeitnehmern aus, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z.B. Vorstandsmitglieder einer AG oder GmbH-Geschäftsführer): Bei ihnen fällt nach Meinung der Finanzverwaltung bereits dann (Lohn-)Steu­er an, wenn der fällige Arbeitslohn in der Ansparphase auf dem Zeitwertkonto gutgeschrieben wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Sichtweise nun für Fremdgeschäftsführer einer GmbH (die nicht selbst an der Gesellschaft beteiligt sind) widersprochen. Im Urteilsfall hatte ein Geschäftsführer mit seiner GmbH zur Finanzierung seines vorgezogenen Ruhestands vereinbart, dass er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von 6.000 € monatlich verzichtet und diese Lohnbeträge auf einem Zeitwertkonto angespart werden, um in der späteren Freistellungsphase zur Auszahlung zu kommen. Die GmbH führte während der Ansparphase keine Lohnsteuer auf die angesparten Be­züge ab. Das Finanzamt vertrat jedoch den Standpunkt, dass bereits bei der Ansparung ein Zufluss von Arbeitslohn vorgelegen habe, sodass Lohnsteuer anfalle.

Der BFH gab dem Geschäftsführer recht und urteilte, dass dieser bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto noch keine Lohnauszahlung erhalten habe und über die Gutschriften in der Ansparphase auch noch nicht habe verfügen können. Die getroffene Vereinbarung sei auch keine Vorausverfügung des Geschäftsführers über seinen Arbeitslohn gewesen, die den Zufluss bereits bei Gutschrift bewirkt hätte. Der BFH widerspricht der Sichtweise der Finanzverwaltung und verweist darauf, dass Fremd­geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln seien. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung.

Der BFH weist weiter darauf hin, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich bei beherr­schenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft eine Ausnahme mache. Bei ihnen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung zum Lohnzufluss in der Ansparphase nun zumindest im Hinblick auf Fremdgeschäftsführer aufgeben wird.

B. Gewerblich tätige Grenzpendler: Kindergeldanspruch besteht für jeden Tätigkeitsmonat in Deutschland

Im Ausland ansässige Personen, die in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­enthaltsort verfügen, hierzulande aber steuerbare Einkünfte erzielen, können auf Antrag der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht unterfallen. Diese sogenannte Grenzpendlerbesteuerung steht ihnen allerdings nur offen,

Für diesen Personenkreis kann nach dem Einkommensteuergesetz u.a. ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass gewerblich tätige Grenzpendler diesen Anspruch für diejenigen Monate haben, in denen sie hierzulande tatsächlich gewerblich tätig waren.

Geklagt hatte ein Mann, der mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Polen lebte und monats­weise in Deutschland in der Baubranche gewerblich tätig war. Auf Antrag wurde er vom deutschen Finanzamt als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt. Für seine im Mai und Juni 2012 absol­vierten Arbeitseinsätze in Deutschland erfolgte die Bezahlung im August 2012. Die deutsche Familien­kasse gewährte ihm Kindergeld nur für die Monate, in denen ihm Einnahmen aus Deutschland zugeflossen waren. Demgegenüber vertrat der Vater den Standpunkt, dass sich die Kindergeld­berechtigung nicht nach dem Zuflusszeitpunkt der Einnahmen, sondern nach den tatsächlichen Tätigkeitsmonaten in Deutschland richten müsse.

Der BFH gab dem Mann recht und verwies darauf, dass der Kindergeldanspruch bei einer Anknüp­fung an den Zeitpunkt des Geldzuflusses von bloßen Zufälligkeiten und selbstgewählten Gestaltungen abhänge. Es komme für den Anspruch dann u.a. darauf an, wann der Gewerbe­treibende seine Rechnungen schreibe, zu wann er Teilzahlungen, Vorschüsse oder Abschlä­ge vereinbare und wann seine Auftraggeber zahlungswillig seien. Auf den Zuflusszeitpunkt von Ein­nahmen darf es nach Gerichtsmeinung aber nicht ankommen. Entscheidend müsse bei Gewerbe­treibenden vielmehr sein, in welchen Monaten sie ihre inländische Tätigkeit ausgeübt hätten.

Hinweis: Bei Saisonarbeitnehmern hatte der BFH für den Kindergeldanspruch bisher auf die Zeit­räume mit Lohnzufluss abgestellt. Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, ließ der BFH im vorliegenden Verfahren ausdrücklich offen, weil er sich nur auf Gewerbetreibende beziehen musste.

C. Steuerbonus für Handwerkerleistungen: Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung nicht begünstigt

Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass private Auftraggeber auch Handwerkerleistungen abziehen können, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenzen auf öffentlichem Grund erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Leistungen

Konkret anerkannt hatte der BFH damals Handwerkerlöhne, die für den nachträglichen Anschluss eines Privatgrundstücks an das Wasserverteilungsnetz angefallen waren (Hauswasseranschluss­kosten). Nach Gerichtsmeinung muss der gesetzliche Begriff „im Haushalt“ nicht streng räumlich, sondern eher funktional ausgelegt werden.

In einem neuen Urteilsfall hat der BFH die Grenzen der Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nun erneut ausgeleuchtet und entschieden, dass gezahlte Baukostenzuschüsse für öffentliche Misch­wasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind. Geklagt hatten Eheleute, deren Haus im Jahr 2011 an die zentrale Kläranlage angeschlossen worden war. Zuvor hatten sie ihr Ab­wasser über eine eigene Sickergrube entsorgt. Der Abwasserzweckverband hatte für den Bau der erforderlichen Mischwasserleitung, die zum öffentlichen Sammelnetz gehörte, einen Baukostenzu­schuss erhoben, den die Eheleute anteilig als Handwerkerleistung in der Einkommensteuererklärung geltend machten.

Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab und verwies darauf, dass der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt fehle, da die Kosten für die Neuverlegung einer öffent­lichen Mischwasserleitung angefallen waren. Ein solcher Ausbau des allgemeinen Versorgungs­netzes komme nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versor­gungsnetzes zugute. Der Ausbau wurde mithin nicht „im Haushalt“ erbracht.

Hinweis: Nach der BFH-Rechtsprechung muss also unterschieden werden, ob eine Baumaßnahme das öffentliche Sammelnetz (= nicht steuerbegünstigt) oder den eigentlichen Haus- oder Grundstücks­anschluss (= steuerbegünstigt) betrifft.

D. Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Gewerbesteuer-Freibetrag muss voll gewährt werden

Einzelunternehmern und Personengesellschaften steht bei der Berechnung der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 € pro Jahr zu, den das Finanzamt vom erzielten Gewerbeertrag abzieht.

Hinweis: Der danach verbleibende Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multi­pliziert, sodass sich der Gewerbesteuermessbetrag ergibt. Auf diesen wendet die zuständige Ge­meinde schließlich ihren Gewerbesteuerhebesatz an – Ergebnis ist die zu zahlende Gewerbesteuer.

Inwieweit der Gewerbesteuer-Freibetrag bei einem unterjährigen Wechsel der Steuerschuldner­schaft beansprucht werden kann, veranschaulicht ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Nachdem ein Gesellschafter zum 31.05.2009 aus der GbR ausgeschieden war, führte der verbleibende Gesellschafter den Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen fort.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der im Jahr 2009 erzielte Gewerbeertrag der GbR i.H.v. 25.300 € nur um einen zeitanteiligen Freibetrag von 10.208 € (5/12 von 24.500 €) gemindert werden durfte, sodass sich letztlich ein Gewerbesteuermessbetrag von 528 € (3,5 % von 15.092 €) ergab. Der 2009 erzielte Gewerbeertrag von 2.900 € des ab Juni fortgeführten Einzelunternehmens war laut Finanzamt nur um einen Freibetrag von 2.900 € zu mindern.

Hinweis: Die Sichtweise des Finanzamts führte dazu, dass auf das ganze Jahr gesehen nur ein Freibetrag von 13.108 € (10.208 € + 2.900 €) in Abzug gebracht wurde.

Der verbliebene Gesellschafter ging gegen diese Berechnungsweise gerichtlich vor und erzielte nun einen Prozesserfolg: Der BFH urteilte, dass das Finanzamt zunächst einmal den Gewerbeertrag des gesamten Jahres zusammenrechnen und hiervon dann den vollen Freibetrag von 24.500 € abzie­hen müsse. Der sich so ergebende Gewerbesteuermessbetrag sei dann im Verhältnis der beiden (Einzel-)Gewerbeerträge auf den verbleibenden Gesellschafter als GbR-Gesamtrechtsnachfolger zum einen und als Einzelunternehmer zum anderen aufzuteilen.

E. EuGH-Vorlage: Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwagenhändlern

Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überschritten hat und die im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 € nicht überschreiten, werden umsatzsteuerlich als „Kleinunternehmer“ eingestuft, sodass das Finanzamt bei ihnen keine Umsatzsteuer erhebt.

Bei Wiederverkäufern (z.B. Gebrauchtwagenhändlern), die der Differenzbesteuerung unterliegen, richtet sich der „Gesamtumsatz“ im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach Ansicht der Finanzver­waltung nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag zwischen Ver­kaufs- und Einkaufspreis.

Hinweis: Bei der Differenzbesteuerung wird die Umsatzsteuer – wie der Name schon sagt – nur für die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis berechnet.

Ein Gebrauchtwagenhändler mit Differenzbesteuerung ist gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung nun gerichtlich vorgegangen. Seine Jahresumsätze betrugen – bei Zugrundelegung der vereinnahm­ten Entgelte – 27.358 € (2009) und 25.115 € (2010), sodass sein Finanzamt die Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung als überschritten ansah und eine Einordnung als Kleinunternehmer ablehn­te. Der Händler hingegen war der Ansicht, dass auf seine niedrigere Handelsspanne (= Differenz­betrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) von 17.328 € (2009) und 17.470 € (2010) abzu­stellen sei, weshalb er als Kleinunternehmer gelte und keine Umsatzsteuer schulde.

Der Fall gelangte bis vor den Bundesfinanzhof (BFH), der nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt hat, ob bei der Prüfung der Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung lediglich die (niedrigeren) Handelsspannen maßgeblich sind.

Hinweis: Das Verfahren ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung in der Gebraucht­wagenbranche. Im Vorlagebeschluss lässt der BFH durchscheinen, dass er selbst auf die Handels­spanne abstellen würde. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten – entsprechende gleich­gelagerte Fälle können vorerst mit einem Einspruch offengehalten werden.

Mandanteninformationen für August 2018

A. Ausstieg aus „teurer“ Altersversorgung: Wechselprämie des Arbeitgebers unterliegt ermäßigtem Steuersatz

Mit steigendem Einkommen klettert auch der Einkommensteuersatz des Steuerzahlers – bei Spitzenverdienern auf bis zu 45 %. Um die steuererhöhende Progressionswirkung abzuschwächen, dürfen außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Abfindungen und Entschädigungen mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese günstige Besteuerungsvariante auch für „Wechselprämien“ gilt, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zahlt, damit dieser aus einer „teuren“ betrieblichen Altersversorgung aussteigt.

Im Urteilsfall stand einem Angestellten zunächst eine betriebliche Altersversorgung nach beamten­rechtlichen Grundsätzen zu. Der Arbeitgeber schloss jedoch die entsprechende Versorgungsein­richtung und bot dem Angestellten an, seine bereits erworbenen Anwartschaften in ein beitrags­finanziertes System zu überführen. Die zu erwartenden Versorgungsansprüche fielen dann jedoch wesentlich geringer aus. Um die Bereitschaft zum Ausstieg aus der „Komfortversorgung“ zu erhöhen und den Verlust künftiger Rentenansprüche auszugleichen, bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine „Wechselprämie“ i.H.v. 46.000 € an, die dieser annahm.

Das Finanzgericht München entschied in erster Instanz, dass dieser Betrag nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, sondern regulär versteuert werden muss, da das Anstellungsverhältnis fortgeführt worden ist.

Der BFH gestand dem Angestellten in zweiter Instanz nun die ermäßigte Besteuerung zu und verwies darauf, dass das Einkommensteuergesetz hierfür keine vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlange. Es genüge vielmehr, wenn eine Entschädigung in einem fortge­setzten Anstellungsverhältnis auf einer neuen Rechtsgrundlage gezahlt werde, um den Wegfall zukünftiger Ansprüche zu kompensieren.

Hinweis: Nach einem BFH-Urteil von 2009 kann eine steuerbegünstigte Entschädigung auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Geldbetrag zahlt, damit dieser seine Wochenarbeitszeit unbefristet reduziert. Unerheblich ist auch dann, dass das Anstellungsverhältnis fortgeführt wird.

B. Beerdigungskosten: Geerbtes Sparguthaben steht Abzug als außergewöhnliche Belastung entgegen

Kosten für die Beerdigung von nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder sonstigen (im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen) Geldleistungen bestritten werden können.

Hinweis: Das Finanzamt erkennt in diesem Fall die Kosten an, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen, beispielsweise Aufwendungen für den Erwerb der Grabstätte, den Sarg, die Urne, die Überführung und die Beisetzung. Die Kosten müssen sich aber in einem ange­messenen Kostenrahmen (bis 7.500 € pro Beerdigung) bewegen. Nicht abzugsfähig sind demgegen­über mittelbare Aufwendungen der Beerdigung, beispielsweise für Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste und die spätere Grabpflege.

Ein Witwer aus Sachsen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich versucht, die Kosten für die Beerdigung seiner Ehefrau i.H.v. 6.100 € als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Frau hatte an ihrem Todestag bei einer Sparkasse über ein Guthaben von 12.400 € und über ein Bauspar­kassenguthaben von 8.100 € verfügt. Vor Gericht wollte der Witwer den Kostenabzug mit dem Argu­ment durchsetzen, dass er selbst der wirtschaftliche Eigentümer der Sparguthaben gewesen sei und die Beerdigung somit nicht aus dem Nachlass seiner Ehefrau hätte bezahlt werden können. Zumindest habe er aber einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes gegen seine Ehefrau gehabt, da er ihr zu Lebzeiten – als einziger Verdiener in der Ehe – einen großzügigen Ehegattenunterhalt gezahlt habe.

Der BFH ließ diese Argumente jedoch nicht gelten: Nach Gerichtsmeinung war nicht feststellbar, dass der Ehemann tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer der Spareinlagen war. Darüber hinaus konnte er das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass er mit der „Überversorgung“ seiner Ehefrau zu Leb­zeiten für einen gegenzurechnenden Ausgleichsanspruch gesorgt hatte. Es stand nicht fest, dass seine Leistungen überhaupt das unterhaltsrechtlich geschuldete Maß übertroffen hatten. Ferner war nicht erkennbar, dass der Mann bei Hingabe der Geldleistungen die Absicht hatte, später Ersatz von seiner Ehefrau einzufordern.

Im Ergebnis war somit genügend Nachlass vorhanden, um die Beerdigung zu finanzieren, sodass der Mann die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen konnte.

C. Prozesskosten: In Kernbereichen des persönlichen Lebens steuerlich abzugsfähig

Wenn ein Kind von einem Elternteil entführt wird und nun in einem anderen Land lebt, ist das für den anderen Elternteil mit kaum vorstellbarem Leid verbunden. Dieses schreckliche Szenario berührt einen Kernbereich der menschlichen Existenz. Mit einem solchen Fall musste sich kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) befassen. Es hatte die Frage zu beantworten, ob eine „immaterielle Existenzgrundlage“ auch steuerlich zu berücksichtigen ist.

Darüber hatte der Vater einer von der Mutter nach Südamerika entführten Tochter mit dem Finanzamt gestritten. Um seine Tochter wiederzubekommen oder zumindest ein Umgangsrecht zu erwirken, hatte er den Rechtsweg beschritten und gut 20.000 € an Prozesskosten zahlen müssen. Diese wollte er nun als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen. Allerdings gibt es im Steuerrecht ein Abzugsverbot für außergewöhnliche Belastungen, sofern es sich bei ihnen um Zivilprozesskosten handelt.

Das FG ließ den Abzug dennoch zu. Denn immer dann, wenn die Existenzgrundlage einer Person betroffen ist, sind Zivilprozesskosten ausnahmsweise doch als außergewöhnliche Belastung abzieh­bar. Nach Auffassung der Richter umfasst die menschliche Existenzgrundlage mehr als nur den wirtschaftlichen Bereich. Auch Kernbereiche des persönlichen Lebens zählen dazu.

Hinweis: Sie führen ebenfalls einen Prozess und möchten wissen, ob Ihre Kosten berücksichtigungs­fähig sind bzw. welche Kosten überhaupt als außergewöhnliche Belastungen gelten? Gern informie­ren wir Sie ausführlich und beraten Sie zu Ihren konkreten Fragen.

D. Nachzahlungszinsen: BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit des 6%igen Zinssatzes

Steuernachzahlungen müssen mit einem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst werden; der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres (für 2017 beispielsweise ab dem 01.04.2019).

Hinweis: Durch diese Vollverzinsung will der Fiskus mögliche Liquiditätsvorteile abschöpfen, die dem Steuerzahler durch eine späte Steuerfestsetzung entstehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden, dass der Zinssatz von 6 % ab dem Jahr 2015 schwerwiegenden verfassungsrecht­lichen Zweifeln unterliegt. Mit diesem vielbeachteten Beschluss erhielt ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen recht, das nach einer Außenprüfung eine Einkommensteuer von 1,98 Mio. € nachzahlen sollte. Da die Steuerzahlung ein Altjahr betraf, forderte das Finanzamt zudem Nachzahlungszinsen von 240.831 € ein. Der BFH setzte die Vollziehung des Zinsbescheids nun in vollem Umfang aus, sodass das Ehepaar die Zinsen vorerst nicht zahlen musste.

In seiner Entscheidung kritisierte der BFH die realitätsferne Bemessung des Zinssatzes und sah darin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Da sich mittlerweile ein niedriges Marktzinsniveau verfestigt habe, überschreite der gesetzliche Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Der BFH zweifelt daran, dass der Zinssatz in Einklang mit dem sogenannten Übermaßverbot steht, da die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes in Zeiten des Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung wirkt.

Hinweis: Da der Beschluss lediglich die AdV betraf, musste der BFH nur eine summarische Prüfung der Streitfrage vornehmen. Eine abschließende Klärung kann von mehreren Verfahren erwartet wer­den, die derzeit noch beim BFH und beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Gleichwohl lassen sich aus der AdV-Entscheidung bereits wichtige Begründungsstränge für gleichgelagerte Fälle ableiten. Für Steuerzahler verbessern sich damit die Chancen, für Zeiträume ab 2015 eine AdV von Zinsbescheiden zu erreichen.

E. Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Folgen einer verspäteten Zusammenfassenden Meldung

In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Besteuerung inner­gemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte. Für das deutsche Umsatzsteuerrecht ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jedoch ebenfalls von Bedeutung.

Klägerin war hier eine in Deutschland ansässige KG, die von Oktober 2012 bis März 2013 in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst war und eine österreichische Umsatzsteuer-Identifikations­nummer (USt-ID) besaß. Sie bewirkte Dreiecksgeschäfte, indem sie Waren von einem deutschen Unternehmen kaufte und an einen tschechischen Abnehmer verkaufte. Die Lieferung erfolgte direkt von Deutschland nach Tschechien.

Die KG trat gegenüber dem deutschen Lieferanten mit der österreichischen USt-ID auf. Auf der Rechnung an den tschechischen Abnehmer wies sie die eigene österreichische sowie die tsche-­chische USt-ID des Empfängers aus und vermerkte, dass ein Dreiecksgeschäft vorliege und der Abnehmer der Steuerschuldner sei.

Für Oktober 2012 bis Januar 2013 gab die KG am 08.02.2013 (und damit teilweise verspätet) Zusammenfassende Meldungen (ZM) ab. Zwar gab sie die eigene österreichische und die tsche-­chische USt-ID des Empfängers an. Es fehlte jedoch der Hinweis, dass ein Dreiecksgeschäft vorlag. Das holte die KG im April 2013 nach und gab zudem die ZM für die Umsätze im Februar und März 2013 ab. Zu diesem Zeitpunkt war die eigene österreichische USt-ID jedoch nicht mehr gültig.

Das österreichische Finanzamt sah die Dreiecksgeschäfte als missglückt an, da die KG die ZM verspätet abgegeben hatte und nicht nachweisen konnte, dass die Umsatzsteuer beim Empfänger in Tschechien erhoben worden war. Da die KG mit der österreichischen USt-ID auftrat, setzte das Finanzamt in Österreich eine Umsatzsteuer fest.

Das Bundesfinanzgericht folgte der Auffassung. Die KG legte Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, der wiederum mit zwei Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH herantrat. Dieser hat ent­schieden, dass für einen Steuerpflichtigen, der in mehreren Mitgliedstaaten zur Umsatzsteuer erfasst ist, nur die USt-ID heranzuziehen ist, unter der dieser auftritt und den innergemeinschaft­lichen Erwerb tätigt. Ein Dreiecksgeschäft kann nicht allein dadurch versagt werden, dass der Steuerpflichtige auch im Abgangsmitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist.

Damit stellt der EuGH klar, welche Voraussetzungen er als materiell ansieht. Die Vorgabe, wonach der Erwerber eine ZM einreichen muss, sieht er als formelle Voraussetzung. Der innergemein-schaftliche Erwerb gilt bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen als besteuert, selbst wenn die formellen Anforderungen nicht rechtzeitig erfüllt sind. Eine verspätet abgegebene ZM ist daher für ein Dreiecksgeschäft unschädlich.

Hinweis: Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie von der Entscheidung des EuGH betroffen sind, sprechen Sie uns an.

Mandanteninformationen für Juli 2018

A.    Berechnung der Grundsteuer:

Einheitsbewertung ist verfassungswidrig

Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Einheitsbewertung von Grundbesitz als Grundlage für die Grundsteuerberechnung für verfassungswidrig erklärt. Der Grund: Die Einheitswerte werden in den alten Bundesländern noch immer nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 errechnet.

Hinweis: In den neuen Bundesländern wird sogar noch auf Werte vom 01.01.1935 zurückgegriffen.

Die Verfassungsrichter bemängelten, dass die Anknüpfung an diese „historischen“ Werte zu gravie­renden Ungleichbehandlungen führe, weil zwischenzeitlich eingetretene Verkehrswertverände­rungen bei der Steuerberechnung unberücksichtigt blieben.

Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, spätestens bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf das alte (verfassungswidrige) Bewertungssystem weiter ange­wandt werden. Nach der Verkündung des neuen Gesetzes dürfen die Altregelungen zudem noch für weitere fünf Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2024, Anwendung finden.

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die Entscheidung des BVerfG und weist darauf hin, dass bereits ergangene Grundsteuerbescheide, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind, weiter­hin Bestand haben. Betroffene Steuerzahler müssen daher nicht handeln, es bleibt bei den bislang festgesetzten Steuerbeträgen.

In Reaktion auf das Urteil wiesen die Finanzministerien Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Hessen darauf hin, dass die gesetzliche Neuregelung das bisherige Grundsteueraufkom­men der Kommunen sichern muss. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz betonten zugleich, dass ein neues Grundsteuersystem aufkommensneutral gestaltet sein sollte – die Steuer­zahler also insgesamt nicht stärker belastet werden dürften als bisher.

B.    Gewerbesteuer:

Erfolglose Verfassungsbeschwerde

Wenn Anteile an einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft veräußert werden, kommt es für die Besteuerung darauf an, welche Rechtsform der Verkäufer oder die Verkäuferin hat. So sind Veräußerungen durch natürliche Personen steuerfrei. Ist die Veräußerin dagegen eine Kapitalgesell­schaft, so ist der Gewinn aus der Veräußerung des sogenannten Mitunternehmeranteils (des Ver­kaufspreises abzüglich des anteiligen Eigenkapitals) gewerbesteuerpflichtig.

Doch muss nicht etwa die verkaufende Kapitalgesellschaft die Gewerbesteuer zahlen, sondern die Personengesellschaft selbst! Und da die Veräußerin bereits ausgeschieden ist, wenn die Gewerbe­steuer zu zahlen ist, bleibt die Zahlung der Gewerbesteuer an den verbleibenden Gesellschaftern der Personengesellschaft „hängen“. Dass dies dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs­fähigkeit und damit dem grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wollte eine klagende Kommanditgesellschaft vom Bundesverfassungsgericht bestätigt bekommen, denn bei ihr war genau der oben stehende Fall eingetreten.

Die Richter sahen jedoch in der bestehenden gesetzlichen Regelung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Da der eintretende Gesellschafter die vom veräußernden Gesellschafter aufgedeckten stillen Reserven abschreiben kann und sich diese Abschreibung mindernd auf die Gewerbesteuer auswirkt, sei die Leistungsfähigkeit der Personengesellschaft – über einen langen Zeitraum gerechnet – insgesamt nicht gemindert.

Hinweis: Die Klägerin versuchte auch, die Verfassungswidrigkeit über das Argument der rückwirken­den Einführung der Vorschrift feststellen zu lassen. Doch auch das wollten die Richter nicht gelten lassen, denn es handele sich eigentlich nicht um eine Rückwirkung, da die Vorschrift nur versehentlich zwischenzeitlich ausgesetzt worden sei. 

C.    Gemeinsam gekaufte Arbeitswohnung:

Abschreibung nur für Miteigentumsanteil möglich

Wer von zu Hause aus arbeitet, darf die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn sich dort sein Tätig­keitsmittelpunkt befindet. Ansonsten bleibt ihm allenfalls ein begrenzter Raumkostenabzug von maximal 1.250 € pro Jahr.

Fein raus ist, wer seinen Arbeitsraum als außerhäusliches Arbeitszimmer deklarieren kann, denn dann lassen sich die Kosten in unbeschränkter Höhe absetzen – selbst wenn dort nicht der Tätig­keitsmittelpunkt liegt. Diese günstige Einordnung gelingt beispielsweise, wenn zusätzlich zur Privat­wohnung eine separate Arbeitswohnung gekauft oder angemietet wird. Sofern zwischen beiden Wohnungen eine „allgemeine Verkehrsfläche“ liegt, die auch Fremde nutzen können (z.B. ein Trep­penhaus in einem Mehrfamilienhaus), wird der häusliche Zusammenhang aufgehoben, sodass die Kosten der Arbeitswohnung in voller Höhe absetzbar sind.

Hinweis: Steuerfachleute raten allerdings davon ab, eine Arbeitswohnung auf derselben Etage wie die Privatwohnung einzurichten. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weisen zwei gegenüberliegende Wohnungen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses weiterhin eine so enge Verbindung zueinander auf, dass die Arbeitswohnung nur noch als ein beschränkt abziehbares häus­liches Arbeitszimmer gilt.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) führt vor Augen, dass (Ehe-)Paare beim Kauf von Arbeitswohnungen aber unbedingt auf die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsmodali­täten achten sollten. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar gemeinsam eine Arbeitswohnung gekauft (hälftige Miteigentumsanteile), die dann nur von der Ehefrau beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zur Finanzierung hatten beide gemeinsam aufgenommen; Zinsen und Tilgung wurden vom gemein­samen Konto beglichen.

Der BFH entschied, dass die Ehefrau die Schuldzinsen und Abschreibungsbeträge der Arbeitswoh­nung nur hälftig als Werbungskosten abziehen darf. Hierfür entscheidend war, dass die Wohnung nur in ihrem hälftigen Miteigentum stand, die Finanzierungsdarlehen gemeinsam aufgenommen und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen wurden. Nach Gerichtsmeinung hatte die Ehefrau deshalb nur die hälftigen Aufwendungen verausgabt.

Hinweis: Lediglich quotal hat der BFH nur die sogenannten grundstücksbezogenen Aufwendungen anerkannt. Hierzu zählen neben Abschreibung und Schuldzinsen auch die Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten und Versicherungsbeiträge. Unbeschränkt abziehbar blieben hingegen die soge­nannten nutzungsorientierten Aufwendungen (z.B. für Energie und Wasser).

D.    Hauswasseranschluss:

Auch externe Unternehmen können 7%igen Umsatzsteuersatz nutzen

Bereits 2008 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasser­anschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt umsatzsteuerrechtlich eine „Lieferung von Wasser“ ist, sodass das Unternehmen für die Leistung den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % berechnen darf.

Zehn Jahre nach dieser Entscheidung hat nun eine Tiefbau-GmbH der Privatwirtschaft diese Umsatz­steuerermäßigung erstritten. Die Firma hatte Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäude gelegt; die Aufträge für die Trinkwasseranschlüsse hatte sie vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband erhalten. Auf ihren Rechnungen wies die GmbH stets einen Umsatzsteuersatz von 7 % aus.

Das Finanzamt wandte jedoch den 19%igen Regelsteuersatz an und argumentierte, dass der 7%ige Steuersatz nach der BFH-Rechtsprechung nur gelte, wenn der Hausanschluss durch das Wasser­versorgungsunternehmen gelegt werde, das dann auch das Wasser liefere.

Die GmbH klagte dagegen und erhielt recht: Der BFH urteilte, dass auch externe Unternehmen den ermäßigten Umsatzsteuersatz beanspruchen können. Die Richter verwiesen insoweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012, nach dem die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht voraussetzt, dass die Lieferung des Wassers und das Legen des Hausanschlusses durch ein und dasselbe Unternehmen erfolgen müssen.

Hinweis: Die Finanzämter müssen derzeit noch eine Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) von 2009 befolgen, nach der ein 7%iger Umsatzsteuersatz nur von Wasserversorgungsunterneh­men beansprucht werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF seinen Standpunkt nun in Anbe­tracht der BFH-Rechtsprechung aufgeben wird. Wird externen privatwirtschaftlichen Unternehmen die Anwendung des 7%igen Umsatzsteuersatzes mit dem Argument verwehrt, dass sie kein Wasserver­sorgungsunternehmen sind, haben sie aufgrund der eindeutigen BFH-Rechtsprechung zukünftig gute Chancen, die Steuerermäßigung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.

E.    Entgeltminderung:

Veränderte Bemessungsgrundlage durch Punktegutschriften

Das Urteil des Finanzgerichts München (FG) betrifft die Entgeltminderung im Einzelhandel (Partner­unternehmen) durch ein Punktesystem, das von einem fremden Dritten (Systembetreiber) betrieben wird. Das FG merkt an, dass die Rechtsprechung zu verschiedenen Ausprägungen von Rabatt- und Kundenbindungsprogrammen Stellung genommen hat, nicht jedoch zu einem derartigen Punkte­system.

Im vorliegenden Fall kann der Kunde eines Partnerunternehmens beim Einkauf umsatzabhängige Punkte sammeln. Beim späteren Einkauf kann er die Punkte bei diesem oder anderen Partnerunter­nehmen einlösen, spenden oder verfallen lassen. Das FG führt hierzu aus, dass beim Partnerunter­nehmen eine Entgeltminderung nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil das Kundenbindungs­programm allgemeinen Werbezwecken dient. Ein derartiger Zweck sei bei jedem Kundenbindungs­programm und Rabattsystem üblich. Es sei ausreichend, wenn der Kunde bei einem späteren Einkauf die Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel habe.

Die Minderung der Bemessungsgrundlage nimmt das FG zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung des Partnerunternehmens mit dem Gegenwert der Punkte durch den Systembetreiber an. Sofern eine spätere Rückgewähr des Gegenwerts der Punkte durch den Systembetreiber erfolge, sei eine entsprechende Erhöhung der Bemessungsgrundlage erforderlich.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Aufgrund der erheblichen Praxisrelevanz sollten entsprechende Fallgestaltungen dringend offengehalten werden.

Mandanteninformationen für Juni 2018

A.    Grunderwerbsteuer:

Entgeltliche Mieterdienstbarkeit unterliegt nicht dem Steuerzugriff

Wer in Deutschland eine Immobilie kauft, muss – je nach Bundesland – eine Grunderwerbsteuer von 3,5 % bis 6,5 % einkalkulieren. Berechnet wird die Steuer auf den Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (= Gegenleistung). Als „sonstige Leistungen“ sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar zum Kaufpreis für das Grundstück gehören, aber gleichwohl ein Entgelt für den Grundstückserwerb darstellen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Fall näher untersucht, wann beschränkte persön­liche Dienstbarkeiten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören. Geklagt hatte eine Grundstückskäuferin, die für 7 Mio. € einen vermieteten Lebensmittelmarkt samt Parkplätzen und Tankstelle erworben hatte. Um den schuldrechtlichen Mietvertrag für den Fall der Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund eines insolvenzbedingten Verkaufs oder einer Zwangsversteigerung abzusichern, bestellten Grundstücksverkäuferin und -käuferin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, durch die der Mieterin das Recht eingeräumt wurde, das Grundstück für ihr Einzelhandelsgeschäft und die Tankstelle zu nutzen. Hierfür zahlte die Mieterin ein gesondertes Entgelt, das der Höhe nach der Miete (535.000 € pro Jahr) entsprach.

Das Finanzamt ging bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer davon aus, dass nicht nur der Kaufpreis, sondern auch der Wert der Mieterdienstbarkeit als „sonstige Leistung“ zu besteuern war, weil die Einräumung der Dienstbarkeit schließlich eine Bedingung für den Grundstückserwerb war. Durch die Einrechnung der Dienstbarkeit erhöhte sich die Steuer um 341.830 € (5,5 % vom Kapital­wert).

Der BFH lehnte einen derart erweiterten Steuerzugriff jedoch ab und erläuterte, dass keine grund­erwerbsteuerliche Gegenleistung vorliegt, wenn sich ein Grundstückskäufer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen ein angemessenes Entgelt zu bestellen. Eine grunderwerbsteuerlich zu erfassende Gegen­leistung könne nur vorliegen, wenn das Entgelt für die Dienstbarkeit unangemessen niedrig sei. Hierfür gab es im Urteilsfall jedoch keine Anhaltspunkte.

Hinweis: Im Ergebnis hat die Grundstückserwerberin mit der Bestellung der Dienstbarkeit also keine zu besteuernde „sonstige Leistung“ für den Erwerb des Grundstücks erbracht, sodass die Grunderwerbsteuer nur auf den reinen Kaufpreis berechnet werden durfte.

B.    Importfahrzeug als Firmenwagen:

Bruttolistenpreis darf geschätzt werden

Wird die private Nutzung eines Firmenwagens nach der 1-%-Regelung versteuert, muss der Unter­nehmer als Nutzungsvorteil monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer ansetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ent­schieden, dass dieser Preis bei Importfahrzeugen geschätzt werden darf, sofern ein inländischer Bruttolistenpreis nicht vorhanden ist und das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typen­gleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist.

Geklagt hatte ein Gewerbetreibender, der einen privat mitgenutzten Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé in seinem Betriebsvermögen führte. Das Fahrzeug hatte er zu einem Bruttopreis von 78.900 € von einem deutschen Autohaus erworben, das den Wagen wiederum für 75.999 € von einem Importeur aus den USA gekauft hatte. Seine 1%ige Nutzungsentnahme auf Basis des niedrigeren amerikanischen Listenpreises von umgerechnet 53.977 € ermittelte der Gewerbetreibende. Das Finanzamt zog jedoch für die Berechnung die tatsächlichen Anschaffungskosten von 78.900 € heran, wogegen der Gewerbetreibende klagte.

Das Finanzgericht Niedersachsen setzte den maßgeblichen Listenpreis daraufhin auf einen geschätz-ten Wert von 75.999 € herab und stützte sich dabei auf den vorliegend gezahlten Importpreis sowie auf die typischen Abgabepreise anderer Importeure. Der BFH akzeptierte diesen Wertansatz in der zweiten Instanz und erklärte, dass der Bruttolistenpreis geschätzt werden durfte, weil mangels eines inländischen Listenpreises und mangels vergleichbarer inländischer Fahrzeuge bei diesem Fahrzeugtyp ein sogenannter Beweisnotstand vorlag. Nach Gerichtsmeinung durfte hier jedoch nicht der amerikanische Listenpreis angesetzt werden, weil dieser nicht die Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem deutschen Neuwagenmarkt widerspiegele.

C.    Betreuungsfreibetrag für Kinder:

Wann der Ex-Partner einer Übertragung widersprechen kann

Pro steuerlich anerkanntem Kind steht jedem Elternteil ein Betreuungsfreibetrag von 1.320 € zu, der neben dem Kinderfreibetrag von 2.394 € gewährt wird.

Haben getrennt lebende Eltern ein minderjähriges Kind, kann von demjenigen Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, der doppelte Betreuungsfreibetrag beansprucht werden. Der andere Elternteil geht in diesem Fall leer aus. Er kann der Übertragung seines Freibetrags aber widersprechen, wenn er die Kosten für die Kinderbetreuung trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesent­lichen Umfang betreut.

Wie umfangreich eine solche Betreuung ausfallen muss, damit der Übertragung wirksam widerspro­chen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine geschiedene Mutter mit ihren zwei minderjährigen Söhnen gemeinsam in einem Haushalt lebte. Beide Kinder waren auch bei ihr gemeldet. Nachdem die Frau den Abzug des doppelten Betreuungsfreibetrags für jeden ihrer Söhne beantragt hatte, widersprach der Vater. Das Finanzamt akzeptierte den Widerspruch und gewährte der Mutter nur den einfachen Freibetrag.

Die Mutter wollte ihren Antrag daraufhin gerichtlich durchsetzen, der BFH lehnte dies jedoch ab: Nach Gerichtsmeinung konnte der Vater sein Widerspruchsrecht wirksam nutzen, weil er die Kinder regel­mäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hatte. Hierfür reichte es aus, dass er seine Söhne an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend und während der Hälfte der Ferienzeiten betreut hatte.

Der BFH ist der Ansicht, dass eine zum Widerspruch berechtigende regelmäßige Betreuung insbesondere dann vorliegt, wenn ein minderjähriges Kind in einem im Voraus festgelegten und weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus vom Ex-Partner betreut wird. Die Betreuung erfolgt bereits dann in ausreichendem Umfang, wenn der zeitliche Betreuungsanteil jährlich durchschnittlich mindestens 10 % beträgt (Vereinfachungsregel). 

D.    Einzelveranlagung von Eheleuten:

Behinderten-Pauschbetrag kann auf Antrag hälftig aufgeteilt werden

Wenn Eheleute oder eingetragene Lebenspartner die Einzelveranlagung wählen, muss jeder Partner eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben und seine Einkünfte nach dem Grundtarif versteu­ern.

Hinweis: Die Einzelveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn ein Partner eine Abfindung oder steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld) erhalten hat.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen werden dann bei dem Partner abgezogen, der die Aufwendungen wirt­schaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Eheleute können die absetzbaren Aufwendungen aber auch einfach hälftig auf beide Partner aufgeteilt werden, ohne dass es auf die wirtschaftliche Kostentragung ankommt.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dieses Aufteilungsrecht auch für den Behinderten-Pauschbetrag, den Personen mit Behinderung anstelle der tatsächlich angefallenen außergewöhnlichen Belastungen abziehen können.

Geklagt hatte ein einzelveranlagtes Ehepaar, das den Behinderten-Pauschbetrag der Ehefrau hälftig auf beide Partner verteilt wissen wollte. Das Finanzamt hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Pauschbetrag nicht zu den aufteilbaren „Aufwendungen“ im Gesetzessinne gehöre. Er sei an persönliche Voraussetzungen geknüpft, die vorliegend nur von der Ehefrau erfüllt würden.

Der BFH sprach sich indes für die hälftige Aufteilung aus und verwies darauf, dass durch den Pauschbetrag schließlich Aufwendungen erfasst werden, die als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind.

Hinweis: Wie hoch der Behinderten-Pauschbetrag ausfällt, richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Abziehbar sind derzeit zwischen 310 € und 1.420 € pro Jahr. Blinde und hilflose Perso­nen können sogar 3.700 € jährlich geltend machen.

E.    Stiftungen:

Gemeinnützigkeit erst ab Erstellung der Satzung möglich

Stiftungen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit: Laut Aussage des Bundesverbands Deutscher Stiftungen gibt es derzeit 21.806 Stiftungen in Deutschland, von denen 95 % steuerbefreit sind.

Eine solche gemeinnützige Stiftung hatte auch jemand im Sinn, als er in seinem Testament verfügte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Der Stifter starb im Jahr 2004. Es wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der jedoch erst Anfang 2007 für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Stiftungssatzung sorgte. Was passiert jedoch mit den Miet- und Zinseinnahmen, die das Stiftungs­vermögen in den Jahren 2005 und 2006 erwirtschaftet hat?

Für das Finanzamt lag die Antwort klar auf der Hand: Besteuern! Die Stiftung wandte sich jedoch ge­gen die Körperschaftsteuerfestsetzung mit der Begründung, dass die Steuerpflicht doch erst mit der Rechtsfähigkeit im Jahr 2007 habe beginnen können, für den Zeitraum davor könne mangels Steuer­subjekt keine Besteuerung stattfinden.

Die Richter des Finanzgerichts Münster (FG) belehrten die Stiftung aber eines Besseren: Die Besteu­erung könne durchaus ab dem Tod des Stifters stattfinden. Die Satzung sei nur für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit maßgeblich, denn erst bei Vorliegen der Satzung seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt.

Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollten Sie strikt darauf achten, dass eine ordnungsgemäße Satzung zeitnah erstellt wird. Ansonsten wird das Stiftungsvermögen allmählich durch die – unnötigen – Steuerzahlungen geschmälert. Die Stiftung hat gegen die Entscheidung des FG Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden.

Mandanteninformationen für Mai 2018

A.    Investitionsabzugsbetrag der Gesamthand:

Abschreibung im Sonderbetriebsvermögen möglich

Um Abschreibungspotential von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens schon vor deren Anschaffung nutzen zu können, dürfen kleine und mittlere Betriebe sogenannte Investitions­abzugsbeträge i.H.v. maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Durch diese Abzugsposten können sie ihren Gewinn und somit die Steuerlast vor der Investition senken, sodass sich ein Liquiditätsvorteil ergibt und die Anschaffung des Wirtschaftsguts leichter finanziert werden kann. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun dafür, dass Personengesell­schaften dieses steuerliche Gestaltungsmittel über die Grenzen ihrer verschiedenen Vermögens­bereiche hinweg nutzen können.

Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bereich der Weinerzeugung tätig war und Investitionsabzugsbeträge für den geplanten Kauf von Anlagegütern von ihrem Gesamt­handsgewinn abgezogen hatte. Ein Gesellschafter der GbR hatte die Investitionen später aber aus eigener Tasche finanziert und die Wirtschaftsgüter in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert. Das Finanzamt machte die gebildeten Investitionsabzugsbeträge rückgängig und erklärte, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht begünstigt werden könne, wenn der Abzugsbetrag zuvor im Gesamthandsvermögen gebildet worden sei.

Anderer Meinung war der BFH, der die Investitionsabzugsbeträge anerkannte und der Ansicht war, dass es keinen Unterschied mache, ob die Investition im Gesamthands- oder im Sonderbetriebs­vermögen erfolge, da beide Vermögensbereiche zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörten. Neben dem Gesetzeswortlaut stehe auch der Sinn und Zweck der Investitionsabzugsbeträge einer solchen Wertung nicht entgegen, weil die Liquidität und Investitionskraft eines Betriebs durch einen Investitionsabzugsbetrag auch dann gestärkt werde, wenn ein Gesellschafter die Investition alleine finanziere und das Wirtschaftsgut seinem Sonderbetriebsvermögen zuordne.

Hinweis: Beim Abzug von Investitionsabzugsbeträgen vom Gesamthandsgewinn kommt der Liquiditätsvorteil zunächst allen Gesellschaftern zugute. Zumindest anteilig wird aber auch der Gesellschafter entlastet, der die Investition später in seinem Sonderbetriebsvermögen vornimmt. Diese quotale Begünstigung genügte dem BFH offenbar, um den Investitionsabzugsbetrag zu gewähren.

B.    Auslandssachverhalte: Hindert ein DBA die außerbilanzielle

Hinzurechnung nach nationalen Vorschriften?

Gerade bei Kapitalgesellschaften, die in einem Mutter-Tochter-Verhältnis stehen, ist strikt darauf zu achten, dass sämtliche Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen ihnen fremdüblich sind. Bei einer Darlehensgewährung bedeutet das insbesondere, dass die Schuldnerin der Gläubigerin Sicherheiten gewährt.

Für den Fall, dass eine inländische Kapitalgesellschaft an einer im Ausland ansässigen Kapitalgesell­schaft zu mehr als 25 % beteiligt ist, sanktioniert das Außensteuergesetz (AStG) sämtliche fremd­unüblichen Konstellationen, z.B. zu günstige Darlehenskonditionen. Kürzlich hat der Bundesfinanz­hof (BFH) jedoch entschieden, dass entgegen den Bestimmungen des AStG allein das Fehlen einer Besicherung eines Darlehens, das eine inländische Gesellschaft einer ausländischen Gesellschaft gewährt, nicht zu einer Einkünftekorrektur einer vorgenommenen Teilwertabschreibung führt.

In einem vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) entschiedenen Fall gewährte eine im Inland ansässige Gesellschaft ihrer in der Türkei ansässigen Tochtergesellschaft ein Darlehen und sah sich kurze Zeit später gezwungen, dieses abzuschreiben. Der Betriebsprüfer addierte die mit der Abschreibung ein­hergehende bilanzielle Gewinnminderung dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzu. Er stützte seine Hinzurechnung aber nicht auf die Grundsätze des AStG, sondern auf die Grundsätze des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Nach Meinung der Klägerin sei das oben genannte BFH-Urteil auch auf diesen Fall anzuwenden, denn die Entscheidung sei zu den Fremdvergleichsgrundsätzen ergangen. Diese würden jedoch nicht nur nach dem AStG, sondern auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Türkei und Deutschland gelten. Wenn also das Urteil die Vorschriften des Außensteuergesetzes ausschließe, müsse es auch die Einkünftekorrektur nach dem KStG ausschließen, so die Klägerin.

Die Richter des FG sahen das jedoch anders, da die Technik der Einkünftekorrektur eine andere sei.

Hinweis: Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Es darf mit Spannung erwartet werden, was die Bundesrichter zu dem Fall sagen. In gleichgelagerten Fällen sollten Sie unter Bezugnahme auf das Revisionsverfahren beim BFH die Aussetzung des Verfahrens beantragen.

C.    Insolvenzverfahren:

Umsatzsteuerberichtigung nach Rechnungskorrektur

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat kürzlich zur Umsatzsteuerberichtigung im Insol­venzverfahren Stellung genommen. Danach ist das Finanzamt verpflichtet, seine Zustimmung zur Berichtigung eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Steuerpflichtige, der eine Rechnung berichtigt, aus insolvenzrechtlichen Gründen den vereinnahmten Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger erstattet.

Im vorliegenden Fall ging es um den Insolvenzverwalter der Firma X. Über das Vermögen der Firma X wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Firma X hatte mit der Firma Y eine soge­nannte Jahreskonditionsvereinbarung über ein bestimmtes geliefertes Warenvolumen und einen entsprechenden Gesamtumsatz geschlossen. In dieser Vereinbarung waren unter anderem detaillierte Bonuszahlungen geregelt.

Die in den Abschlagsrechnungen des Jahres 2006 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von der Firma X in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 zutreffend an das Finanzamt gemeldet und gezahlt. Die Firma Y nahm hierfür entsprechend den Vorsteuerabzug vor.

Zehn Jahre später stornierte die Firma X die Rechnungen des Jahres 2006 hinsichtlich einiger Posi­tionen, unter anderem auch zu Vereinbarungen bestimmter Bonuszahlungen und Preisnachlässe. Nach Erhalt der geänderten Rechnungen bezahlte die Firma Y die nunmehr entstandene Umsatz­steuer an das Finanzamt. Demgegenüber lehnte das Finanzamt den Antrag der Firma X auf Zustim­mung zur Rechnungsberichtigung ab.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine Rechnungsberichtigung möglich sei, da keine Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlägen. Vielmehr handele es sich hier lediglich um eine Dokumentation von Entgeltminderungen für die Lieferungen.

Das FG hat nun entschieden, dass es sich bei den Abrechnungspapieren um Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelte. Diese seien daher berichtigungsfähig. Das Finanzamt ist verpflichtet, seine Zustimmung zur vorgenommenen Rech­nungsberichtigung zu erteilen.

Hinweis: Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er laut Gesetz eigentlich für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung auch den Mehrbetrag.

D.    Steuerhinterziehung im Erbfall:

Arm des Finanzamts reicht auch bei Miterben zehn Jahre zurück

Steuerbescheide dürfen nicht mehr geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist von regulär vier Jahren abgelaufen ist. Liegt ein Fall von Steuerhinterziehung vor, gilt eine verlängerte Frist von zehn Jahren, sodass die Finanzämter deutlich weiter in die Vergangenheit zurückgehen können, um steuerliche Verfehlungen zu korrigieren.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verlängert sich die Festsetzungsfrist auch dann auf zehn Jahre, wenn ein demenzkranker Erblasser vor dem Erbfall ausländische Kapital­einkünfte verschwiegen hat, ein Miterbe jedoch von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und somit selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat. Der BFH erklärte, dass die Ver­längerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre sogar zulasten eines weiteren Miterben wirkt, der von der Steuerhinterziehung gar nichts gewusst hat. Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erb­lassers und „erben“ auch dessen Steuerschulden, da sie für sogenannte Nachlassverbindlich­keiten haften. Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie als Gesamtschuldner, sodass das Finanzamt jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

Hinweis: War der Erblasser bei der Abgabe seiner Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkran­kung geschäftsunfähig, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam, dieser Umstand beeinflusst jedoch nicht die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer. Erfährt ein (künftiger) Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, muss er die unwirksamen Einkommensteuererklärungen des Erblassers umgehend berichtigen. Falls er dies unterlässt, begeht er selbst eine Steuerhinterziehung in Form von Unterlassung, die bei allen Miterben zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre führt.

E.    Nachzahlungszinsen für 2013:

Gesetzlicher Zinssatz von 6 % verfassungsgemäß

Steuernachzahlungen und -erstattungen werden mit einem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres. Bei der Ein­kommensteuer für 2017 werden Zinsen (von 0,5 % pro Monat) daher ab dem 01.04.2019 berechnet.

Wie „teuer“ dieser gesetzliche Zinssatz für Steuerpflichtige bei hohen Steuernachzahlungen sein kann, hat ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen erlebt, das für 2011 eine Einkommensteuernachzahlung von ca. 390.000 € an das Finanzamt leisten musste. Da der Bescheid erst im September 2013 erging, berechnete das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 1.950 € pro Monat (= 0,5 % pro Monat, ab April 2013).

Das Ehepaar wollte diesen Zinszugriff vor dem Bundesfinanzhof (BFH) abwenden, scheiterte damit jedoch. Die Bundesrichter urteilten, dass der gesetzliche Zinssatz für Nachforderungszinsen – jedenfalls für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013 – verfassungsgemäß sei. Nach Gerichtsmeinung liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot vor. Der 6%ige Zinssatz war demnach auch im Hinblick auf die Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 nicht zu beanstanden.

Hinweis: Aufgrund der bejahten Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung kam keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht.

Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile beim Steuerpflichtigen abgeschöpft werden sollen, zog der BFH vergleichend die Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt und die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite heran. Diese Betrachtung ergab für das Jahr 2013 eine Bandbreite von Zinssätzen zwischen 0,15 % und 14,70 %. Aufgrund dieser Spanne kam der BFH zu dem Ergebnis, dass sich der gesetzliche Zinssatz noch innerhalb der Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte bewegte.

Mandanteninformationen für April 2018

Doppelte Haushaltsführung: Nahe gelegene Hauptwohnung schließt Kostenabzug aus

Damit Arbeitnehmer die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen können, müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: Die beruf­liche Wohnung (Zweitwohnung) muss sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befinden, und der eigene Hausstand (Hauptwohnung) muss außerhalb dieses Ortes liegen.

Befindet sich die Hauptwohnung zu nahe an der ersten Tätigkeitsstätte, darf das Finanzamt die gesamten Werbungskosten aberkennen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanz­hofs (BFH) hervor.

Beispiel: Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Hauptwohnung des klagenden Arbeitnehmers nur 36 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt befunden. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass der Ort der Hauptwohnung und jener der ersten Tätig­keitsstätte bei dieser geringen Entfernung nicht auseinanderfielen, sodass die Kosten der doppelten Haushaltsführung hier nicht anzuerkennen waren.

Laut FG ist eine Hauptwohnung noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen, wenn der Arbeitneh­mer seine Tätigkeitsstätte von dieser Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Zumutbar ist seiner Ansicht nach etwa eine Stunde Fahrzeit pro einfache Strecke. Das Gericht hatte hier eine Pkw-Fahrzeit einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 20 bis 30 Minuten für etwaige Staus von etwa einer Stunde für die einfache Wegstrecke errechnet. Trotz des Einbezugs von Staulagen in die Berechnung blieb es demnach bei einer Fahrzeit von etwa einer Stunde pro Weg­strecke, sodass die Hauptwohnung nach Meinung des FG noch immer zu nahe an der ersten Tätig­keitsstätte lag. Dies wiederum ließ einen steuerlichen Kostenabzug nicht zu.

Der BFH hat diese Entscheidung nun bestätigt und darauf verwiesen, dass die zeitliche Grenze von einer Stunde auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückzuführen sei.

Hinweis: Bei Fahrzeiten von etwa einer Stunde zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer also damit rechnen, dass die Finanzämter ihnen die Kosten der doppelten Haushaltsführung komplett aberkennen. Sollten die Ämter keinen Sicherheitszuschlag für Staulagen in die Fahrzeit eingerechnet haben, können Arbeitnehmer aber zumindest auf die Zuschläge im vorge­nannten Verfahren verweisen, sodass sich die Fahrzeit womöglich über die Grenze von einer Stunde „heben“ lässt.

Transfergesellschaft: Aufstockungsbeträge als Entschädigung steuerbegünstigt

Arbeitnehmer können in fast allen Branchen von Umstrukturierungen oder sogar Werkschließungen betroffen sein. Damit sie in solch einem Fall nicht in den sozialen Abgrund stürzen, sind im deutschen Sozialsystem diverse „Auffangmechanismen“ enthalten. So können nach einer Werkschließung oder Insolvenz z.B. Transfergesellschaften die nunmehr arbeitslosen Angestellten auffangen und ihrer­seits befristet einstellen. Bezahlt wird der Lohn bzw. das Transferkurzarbeitergeld von der Bundes­agentur für Arbeit – und zwar steuerfrei.

In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, erhielt der betroffene Arbeit­nehmer zusätzlich zum Transferkurzarbeitergeld noch einen Aufstockungsbetrag von der Transfer­gesellschaft. Das Finanzamt wollte diese Zuschüsse als laufenden Arbeitslohn versteuern, wogegen der Angestellte klagte.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts beurteilte das FG die Aufstockungsbeträge nicht als steuer­pflichtigen Arbeitslohn, sondern als Entschädigungen und damit als steuerpflichtige außerordent­liche Einkünfte. Der Steuersatz ist hierbei ein anderer und war für den klagenden Arbeitnehmer günstiger.

Der Grund für die Entscheidung der Richter lag in der Bewertung der Tätigkeit des Klägers. Dieser war nämlich gar nicht für die Transfergesellschaft tätig. Trotz gültigem Arbeitsvertrag hatte er niemals tat­sächlich für die Gesellschaft gearbeitet. Die Transfergesellschaft war ausschließlich dafür gegründet worden, dass sich die entlassenen Arbeitnehmer für neue Aufgaben im Arbeitsmarkt qualifizieren konnten. Der Aufstockungsbetrag war daher kein Arbeitslohn.

Hinweis: Sie sind von einer solchen Situation betroffen oder erkennen sie wieder? Verzichten Sie nicht auf Ihr gutes Recht und lassen Sie sich von uns unterstützen.

Rechnungsnummern: Keine Hinzuschätzung bei systembedingten Lücken

Für die ordnungsgemäße Aufzeichnung von Betriebseinnahmen ist es notwendig, Rechnungs­nummern eindeutig und einmalig zu vergeben. Außerdem müssen Rechnungsnummern nach allgemeinem Verständnis auch fortlaufend sein. Mancher, der schon einmal bei einem Online-Händler eingekauft und sich die Rechnungsnummer angesehen hat, wird dieses allgemeine Verständnis allerdings in Zweifel ziehen.

Und diese Zweifel sind berechtigt. Denn Rechnungsnummern müssen nur jeweils in einem Nummern­kreis – und davon kann ein Unternehmer mehrere haben – fortlaufend sein. Vor dem Finanzgericht Köln (FG) gab es hierüber kürzlich Streit zwischen einem Unternehmer und dem Finanzamt.

In dem Urteilsfall schätzte das Finanzamt wegen nichtfortlaufender Rechnungsnummern pro Kalen­derjahr fiktive Einnahmen i.H.v. 4.000 € hinzu. Der Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig war, ermittelte seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Für diesen Fall gibt es aber keine gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungsnummernvergabe. Allenfalls können andere Steuergesetze wie das Umsatzsteuergesetz auf die Vergabe einwirken.

Das FG jedenfalls beurteilte das Rechnungsnummernsystem des Unternehmers als korrekt. Jede Rechnungsnummer war nur einmalig vorhanden. Sie bestand aus einer Kombination aus Veranstal­tungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum. Das FG bewertete daher sämtliche Rechnungsnummern wie separate Nummernkreise – mit jeweils einmalig vergebenen Rechnungs­nummern. Damit war der Aufzeichnungspflicht Genüge getan. Die Lücken zwischen den Rechnungs­nummern waren systembedingt.

Andere Feststellungen, die eine Hinzuschätzung rechtfertigen würden, hatte das Finanzamt nicht getroffen. Die Hinzuschätzung musste deshalb wieder rückgängig gemacht werden.

Hinweis: Rechnungsnummern sind nur ein kleiner Bestandteil in der geschäftlichen Praxis, und dennoch sind bei der Einführung eines Rechnungsnummernsystems auch steuerliche Aspekte zu beachten. Gerne beraten wir Sie zu unterschiedlichen Systemen bzw. analysieren Ihr System auf steuerliche Schwachstellen.

Rechnungsberichtigung: Kann eine Rechnung ohne elektronische Signatur berichtigt werden?

Kann eine Rechnung ohne qualifizierte elektronische Signatur berichtigt werden und damit rück­wirkend einen Vorsteuerabzug ermöglichen? Ist sie aufgrund der fehlenden Signatur keine Rech­nung im umsatzsteuerlichen Sinne, und ist somit eine spätere Korrektur ausgeschlossen? Das Finanz­gericht Baden-Württemberg (FG) hat sich in einem aktuellen Urteil mit diesen Fragen auseinander­gesetzt.

Im vorliegenden Sachverhalt übermittelte eine AG im Jahr 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner. In dieser Gutschrift fehlte die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Herstellers. Darüber hinaus war die Leistungsbe­schreibung nicht hinreichend genau. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Mängel der Rechnungs- bzw. Gutschriftangaben entdeckt. Daraufhin übermittelte die AG dem Hersteller im Jahr 2011 eine korrigierte Gutschrift in Papierform und berichtigte sodann ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005.

Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Jahr 2005 ab, da die per E-Mail im Jahr 2005 übersandte Gutschrift keine Rechnung sei, die rückwirkend berichtigt werden könne. Das FG sah dies jedoch anders und ließ eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zu. Dabei rekapitulierte das Gericht den nationalen und den EU-Rechtsrahmen.

Europarechtlich wird zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen für den Vorsteuer­abzug unterschieden: Eine ordnungsgemäße Rechnung stellt eine formelle Voraussetzung dar. Das heißt, Rechnungen können mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung berichtigt werden. Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität gebietet es, dass bei Erfüllung der materiel­len Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch dann gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige be­stimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Nach diesen Grundsätzen konnte im vorliegen­den Fall eine Korrektur der Gutschrift vorgenommen werden. Dem stand auch das Fehlen der elektronischen Signatur nicht entgegen.

Da für eine korrigierte Rechnung dieselben Regeln wie für die ursprüngliche Rechnung gelten, kann der Steuerpflichtige hier zwischen Papier- und elektronischer Form wählen. Die korrigierte Rechnung muss nicht im Format der ursprünglichen Rechnung übermittelt werden, weshalb im vorliegenden Fall die Übermittlung der korrigierten Rechnung in Papierform nicht zu beanstanden war.

Hinweis: Mit diesem Urteil bezieht sich das FG auf die jüngste Rechtsprechung der höchsten Finanz­gerichte. Danach ist die Korrektur einer Rechnung auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuer­abzugs möglich, wenn die Ursprungsrechnung folgende Mindestangaben enthält: Angaben zum Rech­nungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt sowie gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Rechnungsberichtigungen können bis zur letzten mündlichen Verhandlung beim FG noch mit Rückwirkung vorgelegt werden.

Erbschaftsteuer: Stundung ist keine Ermessensentscheidung

Wenn Sie ein Vermietungsobjekt erben, kann es sein, dass Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die anfallende Erbschaftsteuer zu bezahlen. Wenn die Steuer nur beglichen werden kann, indem das Objekt veräußert wird, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass die Steuer zinslos gestundet wird. Aber was ist, wenn schon von Anfang an feststeht, dass ein Teil des Grundbesitzes verkauft werden muss? Kann die Steuer dann noch immer gestundet werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste das entscheiden.

Die Klägerin beerbte im Jahr 2013 als nicht befreite Vorerbin ihre Tante. Die noch minderjährigen Kinder der Klägerin waren als Nacherben bestimmt. Der Nachlass bestand aus mehreren begüns­tigten Mietwohngrundstücken, damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und einem Kontogut­haben. Das geerbte Guthaben und das eigene Vermögen der Klägerin reichten nicht zur Begleichung der anfallenden Erbschaftsteuer aus, und Kreditmöglichkeiten bestanden nicht. Deshalb wollte die Klägerin von Anfang an Teile des geerbten Grundbesitzes veräußern. Weil die minderjährigen Nach­erben durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden mussten, zogen sich die Vorgänge aufgrund der erforderlichen Zustimmung hin. Die Klägerin beantragte die Stundung der Steuer. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab mit der Begründung, dass die Klägerin bereits von Anfang an eine teilweise Veräußerung des Grundbesitzes geplant habe.

Das FG gab jedoch der Klägerin recht. Die zinslose Stundung ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung. Auf Antrag der Klägerin ist die Steuer zu stunden, die auf begünstigtes Vermögen entfällt, wenn die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufge­bracht werden kann. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass bei Vermietung die gestundete Erbschaftsteuer aus den Erträgen entrichtet werden kann. Die Ansicht des Finanzamts, dass durch die geplante Veräußerung die zinslose Stundung ausgeschlossen sei, wiesen die Richter zurück. Nach Auffassung des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor, dass eine geplante Veräußerung stundungs­schädlich ist. Es ist unerheblich, ob eine Veräußerung bereits vorher geplant ist oder sich erst später ergibt. Entscheidend ist, dass der Erwerber die Steuer nicht aus dem Nachlass oder aus Eigen­mitteln bzw. Krediten begleichen kann. So lange ist zu stunden.

Hinweis: Die Stundung endet, wenn das begünstigte Vermögen veräußert ist. Denn durch den Veräußerungserlös stehen dann die Mittel zur Begleichung der Steuer zur Verfügung.

Mandanteninformationen für März 2018

 A.    GmbH-Verkauf: Auflebende Forderung kann Verkaufserlös werden

Der Verkauf einer GmbH oder eines GmbH-Anteils ist ein viel weitreichenderer und wichtigerer Vor­gang als zum Beispiel der Verkauf von Aktien einer Gesellschaft an der Börse. Immer ist ein Notar dabei, und regelmäßig geht es um viel Geld. Falsch angepackt, kann aus dem Verkauf leicht ein steuerlicher Schaden entstehen, den man nicht mehr korrigieren kann. Ein kürzlich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschiedener Fall beweist das erneut.

Hier hatte ein Gesellschafter gleichzeitig mit seiner GmbH dem neuen Eigentümer eine Forderung verkauft, die er noch gegen die GmbH hatte und selbst vom ursprünglichen Eigentümer für 1 DM erworben hatte. Da die GmbH aber seit Jahren in der Krise steckte, war vereinbart worden, dass die Rückzahlung erst nach Überwindung der Krise erfolgen sollte. Eine solche Stundung einer Forderung nennt man Erlass gegen Besserungsschein.

Im Veräußerungsvertrag mit dem neuen Eigentümer wurde festgelegt, dass die im Besserungsschein vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten sei, die Forderung komplett wiederauflebe und also zurückzuzahlen sei. Der neue Eigentümer legte daher über 2 Mio. € in die (eigentlich immer noch kriselnde) GmbH ein und zahlte den Gläubiger und Alteigentümer aus. Das Finanzamt sah allerdings in dieser Zahlung keine Schuldenrückzahlung (und steuerfreie Einlagenrückgewähr), sondern eine Gegenleistung für den Kauf der Gesellschaft und erhöhte daher den Veräußerungsgewinn um über 2 Mio. €.

Das FG folgte der Argumentation des Finanzamts. Denn zum Veräußerungspreis zählt alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Übertragung von Geschäftsanteilen erhalten hat. Und das war hier neben dem Kaufpreis laut Vertrag auch die Zahlung der wiederaufgelebten Altschulden. In der Konsequenz musste der Verkäufer daher auch für die Darlehensrückführung Steuern zahlen, da insoweit ein Veräußerungsgewinn entstanden war.

Hinweis: Sie wollen eine GmbH erwerben, gründen oder verkaufen? Vergessen Sie nicht: Notare sind keine Steuerberater. Lassen Sie Ihre Verträge von uns analysieren und auf ihren steuerlichen Gehalt prüfen. Wir beraten Sie gerne.

 

B.    Straßenausbaubeiträge: Steuerliche Berücksichtigung von

Handwerkerleistungen

Mussten Sie als Eigentümer eines Grundstücks schon einmal Straßenausbaubeiträge zahlen? Einen solchen Bescheid der Gemeinde aus dem Briefkasten zu holen ist keine angenehme Sache – i.d.R. sind hier schnell mehrere Tausend Euro zu bezahlen. Wie kürzlich das Finanzgericht Berlin-Branden­burg (FG) geurteilt hat, kann man sich diese Kosten jedoch in einigen Fällen teilweise vom Finanzamt zurückholen. In dem verhandelten Fall hatten die klagenden Grundstückseigentümer zwar verloren, aber das FG erläuterte, welche Straßenausbaubeiträge unter welchen Voraussetzungen steuerlich begünstigt sind.

  • Grundsätzlich ist alles, was neu hergestellt wird, nicht begünstigt. Sofern aber bereits eine Straße vorhanden ist – und sei es auch nur ein Sandweg wie im entschiedenen Fall –, geht das Steuer­recht nicht mehr von einer Herstellung, sondern von einer Modernisierung Das ist eine der Voraussetzungen für die Begünstigung.
  • Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass die vorgenommene Baumaßnahme einen räum­lichen Bezug zum eigenen Haushalt haben muss. Im konkreten Fall von Straßenausbaubeiträ­gen bedeutet das, dass Arbeiten am Hauptweg bzw. an der Straße nicht begünstigt sind, Arbeiten an der Zuwegung zum Grundstück hingegen sehr wohl.
  • Als dritte Voraussetzung muss eine Aufteilung der Kosten in Handwerkerlohn und andere, nicht begünstigungsfähige Kosten wie Planungs- und Materialkosten möglich sein.

Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, steht der Begünstigung nichts mehr im Weg. In dem entschie­denen Fall scheiterte die Klage an dem fehlenden räumlichen Bezug zum eigenen Haushalt. Lediglich der Hauptweg war erneuert worden. Daher konnten die Hausbesitzer in diesem Fall keine Kosten geltend machen.

Hinweis: Von Ihnen werden Straßenausbaubeiträge verlangt? Gerne besprechen wir mit Ihnen ganz konkret, ob eine Begünstigung möglich ist oder nicht und in welcher Höhe sich diese steuerlich auswir­ken kann.

 

 

C.    Zusammenfassende Meldung: Anwalt muss Datensatz trotz

Schweigepflicht übermitteln

Unternehmer, die grenzüberschreitende Geschäfte in der EU tätigen, müssen häufig sogenannte Zusammenfassende Meldungen an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Erfasst werden darin innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Diese Meldungen müssen folgende Informationen enthalten:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers
  • Bemessungsgrundlage des Umsatzes
  • Art des Umsatzes

Eine deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft ist gegen diese Meldepflicht kürzlich bis vor den Bundes­finanzhof (BFH) gezogen. Sie hatte anwaltliche Leistungen für Unternehmer in anderen EU-Mitglied­staaten erbracht, sodass der Ort der Leistungen nicht im deutschen Inland lag. Die Leistungsempfän­ger waren in ihrem Ansässigkeitsstaat als Steuerschuldner heranzuziehen („reverse charge“); dement­sprechend stellte die Rechtsanwaltsgesellschaft ihre Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Die somit erforderliche Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verweigerte sie mit dem Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht.

Der BFH urteilte, dass die Gesellschaft die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht verwei­gern darf. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache umfasse, dass dieser anwaltlich beraten worden sei. Nach Gerichtsmeinung hatten die ausländischen Mandanten jedoch in die Offenlegung der Geschäftsbeziehungen eingewilligt, indem sie selbst der Rechtsanwaltsgesellschaft ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hatten. Darin sah der BFH eine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht.

 

 

 

D.    Neues zur Rechnungsanschrift: Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit

Briefkastenadresse zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Bundesfinanzhof (BFH) und seine umsatzsteuerrecht­liche Rechtsprechung erneut in die Schranken gewiesen. In seiner jüngsten Entscheidung beanstan­det er die äußerst formalistische Sichtweise des BFH hinsichtlich der hohen Hürden richtiger Rech­nungsangaben für den Leistenden – insbesondere bezogen auf das Merkmal „vollständige Anschrift“.

In der Vergangenheit versagte die Finanzverwaltung Unternehmen als Leistungsempfängern immer wieder den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen mit der Begründung, dass die auf der Rech­nung angegebene Anschrift des leistenden Unternehmers nicht mit dem Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit übereinstimme. Das Erfordernis der „vollständigen Anschrift“ sei daher nicht erfüllt.

So auch in zwei einem aktuellen EuGH-Urteil zugrunde liegenden Verfahren, die Unternehmer betra­fen, die jeweils einen Kfz-Handel betrieben. Die Unternehmer begehrten den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, in denen die leistenden Unternehmer lediglich ihre Briefkastenadressen ange­geben hatten. In beiden Verfahren hatten die Finanzämter den Vorsteuerabzug versagt. Die zuständi­gen Finanzgerichte kamen zu abweichenden Ergebnissen. Der BFH sah sich außerstande, eine ein­heitliche Entscheidung zu treffen, und ersuchte den EuGH um Klärung. Dieser stellte fest, dass die Angabe einer Adresse, unter der der Leistende postalisch erreichbar ist, ausreichend ist. Um den Zielen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zu genügen, sei eine Verpflichtung zur Angabe der Anschrift, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, unions­rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung schlägt sich der EuGH noch stärker auf die Seite der Unter­nehmen, denn in der Praxis sind die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bereits mit hohem Zeitaufwand verbunden. Eine Prüfung, ob an der ausgewiesenen Anschrift auch tatsäch­lich die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens erfolgt, entfällt nunmehr.

Hinweis: Sollte Ihnen der Vorsteuerabzug aufgrund der Angabe einer Briefkastenadresse seitens Ihres leistenden Vertragspartners versagt worden sein, empfiehlt es sich, mit Hilfe eines Einspruchs und unter Hinweis auf die aktuelle EuGH-Entscheidung die betroffenen Bescheide offenzuhalten.

 

 

 

E.    Änderungsbescheid: Aufhebung und Änderung von

Vorläufigkeitsvermerken

Wenn Sie einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten, kann es sein, dass dieser in bestimmten Punkten vorläufig ist. Das bedeutet, dass das Finanzamt den Bescheid in einigen Punkten offenhält, weil vor Gericht wichtige Verfahren zu diesen Punkten anhängig sind und das Finanzamt noch deren Ausgang abwarten möchte. Neben den Vorläufigkeitsvermerken, die vom Bundesfinanzministerium angeordnet sind, gibt es auch fallspezifische Vermerke. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, ob die individuellen Vermerke in geänderten Bescheiden wiederholt werden müssen, um gültig zu sein.

In der Einkommensteuererklärung 2001 machte die Klägerin Verluste aus selbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erließ im Jahr 2003 den Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie anhängiger Verfahren. Im Jahr 2006 wurde der Bescheid geändert. Der Änderungsbescheid erging ebenfalls vorläufig, allerdings fehlte in den Erläuterungen jeglicher Hinweis darauf, dass sich die Vorläufigkeit weiterhin auf die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit beziehen sollte. Im Rahmen der Veranlagung 2008 kam das Finanzamt dann zu dem Ergebnis, dass Liebhaberei vorlag. Es erkannte deshalb die geltend gemachten Verluste nachträglich nicht an und änderte den Bescheid des Jahres 2001. Nach Ansicht der Klägerin war eine Änderung jedoch nicht möglich, da diesbezüglich der Vorläufigkeitsvermerk fehlte.

Das FG gab der Klägerin recht. Der Änderungsbescheid war rechtswidrig. Es fehlte an der erforder­lichen Rechtsgrundlage für die Änderung. Das Finanzamt war zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Bescheid aus dem Jahr 2003 enthaltene Vorläufigkeit im geänderten Bescheid aus dem Jahr 2006 unverändert geblieben war. Eine vorläufige Steuerfestsetzung wird geändert, wenn das Finanzamt einen Änderungsbescheid mit einem gegenüber dem Erstbescheid inhaltlich veränderten Vorläufigkeitsvermerk versieht. Ein im Änderungsbescheid enthaltener Vermerk bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig fest­gesetzt ist. Man kann dem Steuerpflichtigen nicht zumuten, darüber zu rätseln, ob die Einengung des Vorläufigkeitsvermerks auf erneuter Prüfung oder auf einem Versehen beruht. Die Reichweite der Vorläufigkeit muss daher grundsätzlich dem Bescheid entnommen werden können.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

Mandanteninformationen für Februar 2018

 

A.    Investitionsabzugsbetrag: Anspruch auf Investitionszulage

beeinflusst die Betriebsgröße

Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung von betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag bilden.

Hinweis: Mit diesem Abzugsposten können Betriebe bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs­kosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bereits vor dessen Anschaffung gewinnmindernd abziehen. Die Steuerlast lässt sich auf diese Weise frühzeitig mindern, sodass der Betrieb seine Liquidität verbessert und sich damit einen finanziellen Spielraum für den Erwerb des Wirtschaftsguts schafft.

Bilanzierende Gewerbetreibende und Selbständige dürfen allerdings nur dann einen Investitions­abzugsbetrag bilden, wenn ihr Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 € beträgt. Ob dieses Betriebsgrößenmerkmal überschritten wird, muss am Schluss des Wirtschaftsjahrs geprüft werden, in dem der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden soll.

Hinweis: Ermitteln Gewerbetreibende und Selbständige ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss­Rechnung, müssen sie eine Gewinngrenze von 100.000 € pro Jahr einhalten, damit sie einen Inves­titionsabzugsbetrag beanspruchen können.

Bilanzierende Betriebe sollten beachten, dass ihnen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags verwehrt werden kann, wenn sie Anspruch auf eine staatliche Investitionszulage haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass auch dieser Anspruch in das maßgebliche Betriebsvermögen einzurechnen ist und daher dazu beitragen kann, dass das Betriebsgrößen­merkmal überschritten wird.

Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, der eine staatliche Investitionszulage von 40.000 € zustand. Das Finanzamt lehnte die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab und wies darauf hin, dass das Betriebsvermögen zusammen mit dem Zulagenanspruch die zulässige Betriebs­vermögensgrenze überschreite. Der BFH teilte diese Auffassung und erklärte, dass der Anspruch auf Investitionszulage eine Forderung des Umlaufvermögens und Bestandteil des – für die Steuerbilanz maßgeblichen – Betriebsvermögensvergleichs sei. Das Investitionszulagengesetz regele zwar, dass die Zulage nicht zu den steuerlich relevanten Einkünften gehöre, hieraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass die Zulagengewährung überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen habe oder nicht zum steuerbilanziellen Betriebsvermögen gerechnet werde.

B.    Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Umwandlungen sollte solide

bewertet werden!

Die Umwandlung von Unternehmen (Verschmelzung, Einbringung, Spaltung etc.) gehört sowohl für den Juristen als auch für den Steuerberater zu den schwierigsten Unterfangen. Es müssen zahlreiche formelle Hürden und Vorschriften beachtet werden, deren Zusammenspiel äußerst komplex ist. Dass man an einer guten Beratung und den damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht sparen sollte, zeigte ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf sehr eindrucksvolle Weise.

Hier war eine Familienholding in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (Gesellschafter waren ein Ehepaar und dessen beide Söhne) an einer GmbH beteiligt. Die GmbH hatte zwei Teilbetriebe inne. Da jeder der beiden Söhne Alleingeschäftsführer einer GmbH sein sollte, wurde einer der Teilbetriebe auf eine neu gegründete Schwester-GmbH abgespalten, und zwar steuerneutral zu Buchwerten. Wenige Monate später stellte die Familie fest, dass die neu geschaffene GmbH nach der Abspaltung über ca. 2,4 Mio. € mehr Vermögen verfügte als die bisherige GmbH. Infolgedessen verpflichtete sich die neu gegründete GmbH, 1,2 Mio. € an die bisherige GmbH zu zahlen.

Sowohl die Betriebsprüfer als auch der BFH erkannten in diesem Zahlungsvorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung, da das Spaltungsvermögen nach der Eintragung der Umwandlung im Han­delsregister verändert worden war. Das belege, dass die Zahlung nicht betrieblich veranlasst, sondern gesellschaftsrechtlich begründet gewesen sei. Die Familienmitglieder mussten den gezahlten Betrag versteuern.

Hinweis: Bei jeder Umwandlung sollte eine auf den Umwandlungszeitpunkt gerichtete Unternehmens­bewertung vorliegen, die z.B. Bewertungsmissstände und Lücken aufzeigt. An den Kosten für diese Bewertung sollte man nicht sparen – nachträglich lassen sich Bewertungsunterschiede faktisch nicht ohne Steuersanktionen beheben.

 

C.    Verkauf von Grundstücken: Eigentümer kann unwissend in

Grunderwerbsteuerfalle tappen

Wenn unbebaute Grundstücke verkauft werden, berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %) regelmäßig nur auf den reinen Bodenwert. Teurer wird es, wenn der Fiskus zu dem Ergebnis gelangt, dass Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag mit­einander zusammenhängen und der Erwerber das unbebaute Grundstück letztlich in bebautem Zustand erhalten soll (sog. einheitlicher Erwerbsvorgang). In diesem Fall berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auch auf die Bauerrichtungskosten.

Hinweis: Liegen die Kosten des Hausbaus bei 200.000 €, wird bei einem 6,5%igen Steuersatz also eine Mehrsteuer von 13.000 € fällig.

Dass auch der Verkäufer eines Grundstücks in diese Grunderwerbsteuerfalle tappen kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Verkäufer sein Grundstück einer GmbH zur freien Vermarktung überlassen hatte. Im Zuge der Verkaufsaktivitäten wurden eine Makler-GmbH und eine Bauträger-KG aktiv, die darauf hinwirkten, dass der Erwerber vor dem Grundstückskauf einen Bau­vertrag abschloss. Das Finanzamt ging aufgrund der Verflechtungen von einem einheitlichen Erwerbs­vorgang aus und bezog die Baukosten in die Grunderwerbsteuerberechnung ein, sodass eine Mehr­steuer von mehreren Tausend Euro entstand. Da eine Beitreibung der Steuer bei den Grundstücks­käufern wegen eines anstehenden Insolvenzverfahrens erfolglos erschien, forderte das Amt die Steuer vom früheren Eigentümer des Grundstücks ein. Dieser klagte gegen den Steuerzugriff, musste vor dem BFH nun aber eine Niederlage einstecken.

Die Bundesrichter gingen ebenfalls von einem einheitlichen Erwerbsvorgang aus, weil die Erwerber den Bauvertrag schon vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen hatten und somit hin­sichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahmen nicht mehr frei waren. Es stand fest, dass sie das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten sollten. Da die Grunderwerbsteuer regelmäßig gesamtschuldnerisch von den Personen geschuldet wird, die am Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligt sind, darf auch auf den Veräußerer zurückgegriffen werden. Nach Gerichtsmeinung gilt dies auch in Fällen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs, in denen ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäude­errichtung verpflichtet ist.

Hinweis: Nach diesem Urteil darf ein Veräußerer selbst dann für die Mehrsteuer aus einem einheit­lichen Erwerbsvorgang in Anspruch genommen werden, wenn für ihn gar nicht erkennbar war, dass die beim Verkauf eingeschalteten Akteure eine Verflechtung von Bau- und Grundstückskaufvertrag herbeigeführt hatten. Veräußerer sollten sich also im Vorhinein genau darüber informieren, wie die Vermarktung der Grundstücke erfolgen soll.

D.    Erbschaftsteuer: Einkommensteuervorauszahlungen als

Nachlassverbindlichkeiten

Wenn Sie etwas erben, müssen Sie auch für die sich aus dem Erbe ergebenden Verbindlichkeiten aufkommen. Das sind zum einen die Schulden des Erblassers und zum anderen die aus dem Erbe selbst resultierenden Aufwendungen wie z.B. Bestattungskosten oder Gebühren. Für diese sogenannten Nachlassverbindlichkeiten müssen Sie haften. Da Sie als Erbe für diese Schulden aufkommen, werden sie vor der Berechnung der Erbschaftsteuer vom positiven Erbe abgezogen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob Einkommensteuervorauszahlungen, die erst nach dem Tod des Erblassers gezahlt werden, auch zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 15.08.2014 verstorbenen Vaters. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte er, die Einkommensteuervorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 als Nachlass­verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Vorauszahlung für das III. Quartal an. Da die Vorauszahlung für das IV. Quartal erst nach dem Todestag entstanden sei, könne sie nicht berücksichtigt werden. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Erbe Klage.

Und das FG gab ihm recht. Die geleistete Vorauszahlung für das IV. Quartal wurde zu Unrecht nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören nicht nur Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden sind, sondern auch die, die mit Ablauf des Todesjahrs entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die ab­schließende Einkommensteuerzahlung abzugsfähig. Es kommt dabei nur auf die materielle Rechts­lage und nicht auf die Steuerfestsetzungen an. Ausschlaggebend ist, dass die Steuerschuld vom Erblasser herrührt. Wenn die Einkommensteuer, die mit Ablauf des Todesjahrs entsteht, als Nach­lassverbindlichkeit abgezogen werden kann, kann für Einkommensteuervorauszahlungen nichts anderes gelten. Es gibt auch in der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorauszahlungen anders als Abschlusszahlungen zu behandeln sind. Hätte der Kläger die Vorauszahlungen auf null herabsetzen lassen und die Einkommensteuerabschlusszahlung wäre dadurch höher ausgefallen, hätte diese nämlich auch in voller Höhe abgezogen werden können.

 

E.    Neuer Wohnsitz: Welches Finanzamt ist für den Einspruch

zuständig?

Wenn Sie umziehen, ist das i.d.R. mit zahlreichen Veränderungen verbunden. So kann es auch sein, dass nach dem Wohnsitzwechsel ein anderes Finanzamt für Sie zuständig ist als zuvor. Sobald das neue Finanzamt von Ihrem Umzug erfährt, ist es für Sie zuständig, und Sie müssen Ihre Steuererklä­rungen dort abgeben. Was geschieht jedoch nach dem Umzug, wenn ein Sachverhalt zuvor beim alten Finanzamt begonnen wurde? Ist dann das neue Finanzamt dafür zuständig? Einen so gelager­ten Fall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Das Finanzamt A erließ aufgrund eines Antrags des Klägers einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge für das Jahr 2005. Diese wurden im Bescheid näher erläutert und dargestellt. Durch einen Zuständigkeitswechsel war das Finanzamt B für das Einspruchsverfahren zuständig. Da das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, legte der Kläger fristgerecht Klage gegen die Einspruchs­entscheidung beim FG ein. Er führte dabei insbesondere an, dass das Einspruchsverfahren von der unzuständigen Finanzbehörde betrieben worden und außerdem Verjährung eingetreten sei.

Das FG gab dem Kläger jedoch nicht recht. Zunächst sei festzuhalten, dass es keinerlei Bedenken gegen den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge gebe. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, enthalte alle erforderlichen Angaben, und die Säumniszuschläge seien hinsichtlich ihrer Höhe korrekt berechnet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei keine Verjährung eingetreten. Auch habe die dafür zuständige Behörde – Finanzamt A – den Bescheid erlassen. Für den Erlass des Abrechnungsbescheids sei die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerver­hältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt habe. Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände, z.B. ein Wohnsitzwechsel, führen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht zu einem Wechsel jener Zuständigkeit. Anders ist dies nach Ansicht des FG, wenn der Abrechnungsbescheid, insbesondere über Säumniszuschläge, selber – wie in diesem Fall – die Grundlage der Anspruchsverwirklichung ist. Denn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wie Säumniszuschläge können nur dann verwirklicht werden, wenn sie durch Abrechnungsbescheid festgesetzt worden sind. Somit gilt hier die strenge Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht. Das neue Finanzamt durfte die Entscheidung treffen.