Mandanteninformation Januar 2018

Verlustabzug: Vorlage zum vollständigen Verlustabzug an das Bundesverfassungsgericht

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat in einem Beschluss den durch einen überwiegenden Gesell­schafterwechsel verursachten vollständigen Verlustuntergang als möglicherweise verfassungs­widrig beurteilt. Nunmehr hat es auch den maßgeblichen Sachverhalt und vor allem die Beschluss­begründung zu diesem bedeutenden Verfahren, das dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt worden ist, veröffentlicht.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte die bisherige Alleingesellschafterin einer Grundstücks­entwicklungs-GmbH ihre Anteile im Jahr 2008 an einen Konzern verkauft. Bis dahin hatte die Gesell­schaft allerdings Verluste erwirtschaftet, die nach Meinung des zuständigen Finanzamts, das sich auf den mit Wirkung vom 01.01.2008 eingeführten § 8c Satz 2 KStG berief, durch den Gesellschafter­wechsel untergegangen sind.

Die Hamburger Richter sehen in dieser Vorschrift einen Verstoß gegen das sogenannte Trennungs­prinzip, wonach die Sphäre der Gesellschaft steuerlich strikt von der Sphäre des Gesellschafters zu trennen ist. Denn für den Verlustuntergang werde allein auf die Ebene des Gesellschafters abgestellt; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft hänge aber gerade nicht davon ab, wer Gesell­schafter sei und wer die Kontrolle innehabe.

Eine Rechtfertigung für diese Durchbrechung des Trennungsprinzips konnten die Richter nicht erken­nen. Eine Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen scheide jedenfalls aus, weil die Regelung keine typischen Missbrauchsfälle erfasse, sondern vielmehr auch jeden „Normalfall“ eines Gesell­schafterwechsels sanktioniere und damit als allgemeiner Abzugsausschluss wirke.

Auch die für eine Verlustnutzung erforderliche Wahrung der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft gehe durch die überwiegende Anteilsübertragung nicht verloren. Die unwiderlegbare Vermutung, dass bereits die Möglichkeit der Einflussnahme des Käufers die Gesellschaft zu einer „anderen“ mache, sei nicht tragfähig. Durch den Verzicht auf eine Einschränkung der Wirkung auf tatsächliche Missbrauchs­fälle verfehle die Vorschrift ihren Zweck, nämlich Änderungen der wirtschaftlichen Identität zu erfassen.

Hinweis: Da das BVerfG schon beschlossen hat, dass der teilweise Verlustuntergang verfassungs­widrig ist, stehen die Chancen gut, dass auch der vollständige Verlustuntergang als verfassungswidrig eingestuft wird. Betroffene Fälle sollten in jedem Fall mit dem Einspruch offengehalten werden.

Sanierungserlass: BFH untersagt Anwendung auch für Altfälle

Gerät ein Unternehmen in finanzielle Nöte, beteiligen sich dessen Gläubiger häufig mit einem Forderungsverzicht an der Rettung. Die regulären steuerlichen Folgen dieser Hilfsmaßnahmen würden die Sanierungsbemühungen allerdings schnell zunichtemachen, denn durch den Schulden­erlass entsteht beim notleidenden Unternehmen ein Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens), der grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Damit ein Steuerzugriff die Sanierung nicht belastet oder gleich komplett zunichtemacht, durften diese Gewinne nach dem sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) in bestimmten Fällen aus sachlichen Billigkeitsgründen unbesteuert bleiben.

In einer viel beachteten Grundsatzentscheidung hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den Sanierungserlass im Jahr 2016 als unrechtmäßig eingestuft. Er verwies damals darauf, dass der Gesetzgeber die gesetzlich verankerte Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne bereits im Jahr 1997 abgeschafft hat und die Finanzverwaltung nicht dazu berechtigt war, diese Gewinne fortan aufgrund einer eigenen Entscheidung von der Besteuerung auszunehmen. Nach Gerichtsmeinung war in die­sem „Alleingang“ ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sehen. Indem das BMF typisierende Regelungen für einen Steuererlass geschaffen hatte, hatte es nach An­sicht des BFH eine strukturelle Gesetzeskorrektur vorgenommen und damit das sowohl verfassungs­rechtlich als auch einfachrechtlich normierte Legalitätsprinzip verletzt.

Nach dem Richterspruch hatte das BMF die Finanzämter im April 2017 angewiesen, den Sanierungs­erlass gleichwohl noch in Altfällen anzuwenden. Als Altfall wurden Fälle definiert, in denen die Gläubiger bis einschließlich 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung der BFH-Grundsatzentscheidung) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet hatten.

In einem neuen Urteil hat der BFH nun auch dieser Anwendung auf Altfälle eine klare Absage erteilt. Nach Meinung des Gerichts verstößt die Altfall-Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wie der Sanierungserlass selbst.

Hinweis: Inzwischen wurden im Einkommen- und Gewerbesteuergesetz antragsgebundene Steuerbefreiungen für Sanierungsgewinne geschaffen, die jedoch nicht auf Altfälle anwendbar sind.

EU-Einkünfte: Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen möglicherweise europarechtswidrig

Ein spannender, wenn auch noch nicht abschließend entschiedener Fall ist kürzlich vor dem Finanz­gericht Köln (FG) verhandelt worden. Geklagt hatte ein Anwalt, der deutscher Staatsbürger und in Deutschland beschränkt steuerpflichtig war. Er lebte in Belgien und hatte u.a. in Deutschland Einkünfte als Anwalt. Außerdem hatte er, wie für Anwälte in Deutschland zwingend vorgeschrieben, Pflichtbeiträge an das Rechtsanwaltsversorgungswerk geleistet. Diese Beiträge wurden allerdings bei seinem steuerpflichtigen Einkommen in Deutschland nicht einkommens­mindernd berücksichtigt.

Das FG hat in diesem Fall allerdings noch keine Entscheidung getroffen. Stattdessen hat es zu die­sem Fall vorab einige Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt, da sich hier mög­licherweise deutsches und europäisches Recht in die Quere kommen. In einem solchen Fall ist das europäische Recht höherrangig und das deutsche Recht kommt nicht zur Anwendung. Eine Entschei­dung darüber, wie das europäische Recht ausgelegt wird, bleibt aber dem EuGH vorbehalten.

Die Frage des FG lautet, inwiefern die Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen bei be­schränkt Steuerpflichtigen gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU verstößt. Eine ähn­liche Regelung hatte der EuGH schon einmal gekippt. Die daraufhin erfolgte Gesetzesänderung ist aber nach Auffassung des FG nicht ausreichend, um die Unterschiede zwischen der Besteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen auszugleichen.

Nach Auffassung des FG ist die Abzugsbeschränkung in der bestehenden Form diskriminierend. Der EuGH soll daher darüber entscheiden, ob die Diskriminierung „erträglich“ ist oder ob tatsächlich die Niederlassungsfreiheit behindert und daher die bestehende Regelung nach europäischem Recht unzulässig ist. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Hinweis: Sie erkennen sich in diesem Fall wieder oder kennen Personen, die von dieser Regelung betroffen sind? Wir beraten Sie gern ganz konkret, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Randalierende Mieter: Vermieter können Kosten für Schadensbeseitigung sofort absetz

Wenn Sie als Vermieter in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung eines Mietobjekts umfang­reiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an der Immobilie durchführen, drohen Ihnen erhebliche steuerliche Nachteile: Die dabei entstehenden Kosten – die eigentlich als Erhaltungs­aufwendungen sofort steuerlich abgezogen werden können – werden vom Finanzamt zu sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten umgedeutet, wenn sie (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Hinweis: Diese Umdeutung bewirkt, dass sich die Instandsetzungs- oder Modernisierungskosten nur noch über die Abschreibung des Gebäudes von regelmäßig 2 % pro Jahr steuermindernd auswirken.

Eine Vermieterin aus Nordrhein-Westfalen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass sie die Kosten für die Instandsetzung einer Wohnung nach einer mutwilligen Beschädigung durch die Mieterin sofort als Werbungskosten absetzen kann. Sie hatte im Jahr 2007 eine mangelfreie Wohnung erworben und das bestehende Mietverhältnis zunächst fortgeführt. Nachdem sich die Mietparteien in einen Zivilrechtsstreit begeben hatten, zog die Mieterin aus – hinterließ in der Wohnung aber einge­schlagene Scheiben, Schimmelbefall, einen Rohrbruch und zerstörte Bodenfliesen. Die Vermieterin setzte die Räume für rund 20.000 € wieder instand und zog diesen Betrag in voller Höhe als Erhal­tungsaufwand in ihrer Einkommensteuererklärung ab. Das Finanzamt verwies jedoch darauf, dass die Sanierung innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Immobilienkauf erfolgt und die 15-%-Grenze überschritten sei, sodass die Kosten lediglich in die Abschreibung der Immobilie einbezogen werden könnten.

Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für einen Sofortabzug der Aufwendungen. Nach Gerichts­meinung gehören die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn ein Schaden beseitigt wird, der beim Kauf der Immobilie noch nicht vorhanden oder (aufgrund alter Bausubstanz) „angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch ein schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht worden ist.

Hinweis: Für den Sofortabzug von Instandsetzungskosten ist also von zentraler Bedeutung, dass die Wohnung zunächst mangelfrei war und die Schäden nachweislich erst später herbeigeführt worden sind. Den mangelfreien Ausgangszustand der Wohnung können Vermieter dem Finanzamt beispiels­weise durch Fotos oder Übergabeprotokolle nachweisen; häufig ist der Zustand des Objekts auch direkt im Mietvertrag dokumentiert.

Doppelter Arbeitsweg: Gilt die Entfernungspauschale auch für den Rückweg?

Die Kosten für den Weg zur Tätigkeitsstätte hängen direkt mit dem Lohn oder dem Gehalt zusammen. Damit qualifizieren sie sich als Werbungskosten und mindern das zu versteuernde Einkommen – und damit möglicherweise auch die Einkommensteuer. Zur vereinfachten Ermittlung der Fahrtkosten dür­fen Sie für die einfache Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsstätte 30 Cent pro Kilometer anset­zen. Was aber dürfen Sie geltend machen, wenn Sie am Beschäftigungsort übernachten und erst einen Tag später nach Hause zurückkehren?

Über diese Frage stritt sich vor dem Finanzgericht Münster (FG) ein Flugbegleiter mit dem Finanzamt. Er wollte in seinem speziellen Fall die Fahrtkosten für den Arbeitsweg pro Arbeitstag als Werbungs­kosten ansetzen: Fuhr er an einem Tag zu seiner Tätigkeitsstätte und auch wieder zurück: 30 Cent pro Entfernungskilometer. Fuhr er nur zu seiner Tätigkeitsstätte und übernachtete dort: 30 Cent pro Entfernungskilometer. Fuhr er nach der Übernachtung an einem späteren Tag wieder nach Hause zurück: ebenfalls 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Das FG entschied diesen Streit zuungunsten des Flugbegleiters. Denn im Gesetz steht, dass die Ent­fernungspauschale nur für Arbeitstage angesetzt werden kann, an denen der Arbeitnehmer die „Tätigkeitsstätte aufsucht“. Damit ist offensichtlich der Hinweg gemeint. Aufgrund dieser Auslegung konnte der Flugbegleiter keine weiteren Fahrtkosten für den Rückweg geltend machen.

Hinweis: Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Gegen das Urteil des FG ist Revision eingelegt worden. Wir informieren Sie über den Fortgang des Verfahrens.

Mandanteninformation Dezember 2017

Häusliches Arbeitszimmer: Bei mehreren Tätigkeiten ist Höchstbetrag von 1.250 € nicht aufzuteilen

Viele Arbeitnehmer verdienen sich durch Nebentätigkeiten etwas Geld hinzu – die Zahl der „Multi­jobber“ steigt in Deutschland seit Jahren an. Nutzt ein Arbeitnehmer sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Jobs, stellt sich schnell die Frage nach der Absetzbarkeit der Raumkosten.

Nach dem Einkommensteuergesetz sind Kosten für häusliche Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesam­ten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, steht dem Steuerzahler für seine Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Raumkosten immerhin beschränkt mit maximal 1.250 € pro Jahr absetzbar. In allen anderen Fällen können die Raumkosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall eines (Vollzeit-)Arbeitnehmers vor, der sein häusliches Arbeitszimmer für seine Angestelltentätigkeit und für seine nebenberufliche schriftstellerische Tätigkeit genutzt hatte. Da der Tätigkeitsmittelpunkt nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer lag, machte der Mann Raumkosten i.H.v. 1.250 € als Betriebsausgaben bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit gel­tend. Nachdem das Finanzamt den gesamten Betrag aberkannt hatte, klagte der Mann und erzielte zunächst einen Etappenerfolg: Das Finanzgericht entschied in erster Instanz, dass der Höchstbetrag nach dem zeitlichen Nutzungsumfang auf die beiden Tätigkeiten aufgeteilt werden müsse. Da für den Schriftstellerjob eine 50%ige Nutzung anzunehmen sei, dürften die Raumkosten nur mit maximal 625 € (halber Höchstbetrag) abgesetzt werden. Der Mann ging in Revision und erhielt nun vom BFH in vollem Umfang recht. Nach Ansicht der Bundesrichter müssen die entstandenen Raumkosten zwar zunächst nach den zeitlichen Nutzungsanteilen auf die Tätigkeiten aufgeteilt werden, eine ent­sprechende Aufteilung des Höchstbetrags darf aber nicht erfolgen. Für die vorliegende Konstel­lation, in der für die Angestelltentätigkeit kein Raumkostenabzug möglich ist (kein Tätigkeitsmittelpunkt und vorhandener Alternativarbeitsplatz) und für die selbständige Tätigkeit ein beschränkter Raumkos­tenabzug gilt, darf der Höchstbetrag von 1.250 € komplett bei letzterer Tätigkeit beansprucht werden.

Hinweis: Steht einem Multijobber für beide Tätigkeiten ein beschränkter Raumkostenabzug zu, darf er den Höchstbetrag von 1.250 € allerdings nicht zweifach abziehen.

Brezelverkauf auf Oktoberfest: BFH wendet 7%igen Umsatzsteuersatz an

Gastronomen streiten häufig mit ihren Finanzämtern über die Frage, ob ihre Umsätze dem 7%igen oder dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegen. Welche Merkmale bei dieser Abgrenzung relevant sind, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um den Verkauf von Brezeln auf dem Oktoberfest ging.

Geklagt hatte ein Gastronom, der in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Verkaufsstände in Festzelten auf dem Oktoberfest gepachtet hatte, um von dort Brezeln („Wiesnbrezn“) zu verkaufen. Um seine Ware direkt an die Festzeltbesucher zu bringen, setzte er sogenannte „Breznläufer“ ein, die durch die Reihen des Festzelts gingen. Während der Gastronom seine Umsätze mit 7 % versteuern wollte, wandte sein Finanzamt den 19%igen Steuersatz an und argumentierte, dass ihm die Infrastruktur der Festzeltbetreiber (Zelt mit Biertischgarnituren und Musik) zuzurechnen sei und er deshalb einen (regu­lär zu besteuernden) restaurantähnlichen Umsatz bewirkt habe. Eine ermäßigt zu besteuernde bloße Lieferung von Speisen schloss das Finanzamt wegen der vorhandenen „Verzehrvorrichtungen“ aus.

Der BFH nahm umsatzsteuerrechtlich jedoch eine Lieferung von Backwaren an und gestand dem Gastronomen daher den 7%igen Umsatzsteuersatz zu. Nach Gerichtsmeinung durfte dem Gastro­nomen die Infrastruktur der Bierzelte nicht zugerechnet werden. weil diese den Gastronomie­umsätzen des Festzeltbetreibers diente. Es handelte sich für den klagenden Gastronomen also um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen er kein eigenes Mitbenutzungsrecht hatte. Er konnte seinen Kunden keine Sitzplätze im Festzelt zuweisen. Ferner war davon auszugehen, dass die Käufer der Brezeln die Biertischgarnituren nur hatten nutzen können, wenn sie zusätzliche Leistungen des Fest­zeltbetreibers in Anspruch nahmen (z.B. Kauf einer Maß Bier).

Hinweis: Die Urteilsgrundsätze beziehen sich zwar auf die Streitjahre 2012 und 2013, sind aber nach wie vor relevant. Gastronomen können in vergleichbaren Fallkonstellationen demnach eine 7%ige Umsatzversteuerung erreichen.

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer: Ist die Sollbesteuerung mit dem Unionsrecht vereinbar?

Wenn Unternehmer der sogenannten Sollbesteuerung unterliegen, entsteht die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bereits bei Leistungserbringung, und zwar unabhängig von der Frage, ob sie das Entgelt vom Kunden bereits vereinnahmt haben. Sie müssen die Umsatzsteuer daher vorfinanzieren, wenn der Geldeingang nicht zeitgleich mit der Leistungserbringung erfolgt.

Eine Vermittlerin von Profifußballspielern wollte diesen Umstand nicht hinnehmen und hat gegen die Sollbesteuerung nun den Klageweg beschritten. Sie hatte im Jahr 2012 mehrere Spieler vermittelt; die hierauf entfallenden Provisionsanteile von insgesamt 57.500 € standen ihr vertragsgemäß jedoch erst im Jahr 2015 zu. Die spätere Zahlung setzte zudem voraus, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verein und Spielern bis dahin fortbestand.

Das Finanzamt unterwarf die Provisionsforderungen bereits im Jahr 2012 der Umsatzsteuer, sodass die Spielervermittlerin erhebliche Steuerbeträge zahlen sollte, obwohl sie die Provisionszahlungen voraussichtlich erst Jahre später beanspruchen konnte.

Der Bundesfinanzhof hat diese jahrzehntelang geübte Besteuerungspraxis nun angezweifelt. Fraglich erscheint den Bundesrichtern, ob die Sollbesteuerung mit den bindenden Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Sie legten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daher unter anderem die Frage vor, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die für seine Leistungen geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs erhalten kann.

Hinweis: Die EuGH-Vorlage ist von erheblicher Praxisrelevanz und bezieht sich in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche. Relevant ist das Verfahren aber auch für befristete Zahlungsansprü­che (z.B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel) oder für einzelne Formen des Leasings. Auch hier besteht für den leistenden Unternehmer unter dem Regime der Sollbesteuerung die Pflicht, die Um­satzsteuer bereits bei Übergabe der Ware vollständig abzuführen – selbst dann, wenn er einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Verlustuntergang: Ist auch der vollständige Verlustwegfall verfassungswidrig?

Die aktuelle Regelung zum Verlustwegfall soll missbräuchlichen Gestaltungen (sog. Mantelhandel) vorbeugen und enthält zwei Varianten:

§  den anteiligen Verlustuntergang bei einem Erwerb durch eine Person oder eine Erwerbergruppe von mehr als 25 % und bis zu 50 % und

§  den vollständigen Verlustuntergang bei einem Erwerb durch eine Person oder eine Erwerbergruppe von mehr als 50 %.

Dass der anteilige Verlustuntergang verfassungswidrig ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (FG) hin bereits am 29.03.2017 entschieden. Nunmehr nimmt das FG einen zweiten Anlauf, und zwar bezüglich des vollständigen Verlustunter­gangs. Die Richter aus Norddeutschland sind fest von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und blicken hoffnungsvoll nach Karlsruhe.

In Bezug auf den anteiligen Verlustuntergang hatten die Richter des BVerfG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, die Verfassungswidrigkeit durch eine Gesetzesänderung bis zum 31.12.2018 zu beseitigen – und zwar rückwirkend. Sollte auch der vollständige Verlustuntergang verfassungswidrig sein, erweitern die Richter voraussichtlich diesen Auftrag.

Verfahrensrecht: Antrag auf schlichte Änderung nach Einspruchsentscheidung

Wenn Sie einen Bescheid erhalten, der Fehler zu Ihren Ungunsten enthält, können Sie entweder Ein­spruch einlegen oder einen Antrag auf Änderung stellen. Im Gegensatz zu einem Einspruch gibt es bei einem Antrag auf Änderung keine feste Frist, die Sie einhalten müssen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, ob nach einer Entscheidung über einen Einspruch der gleiche Punkt nochmals Gegenstand eines Antrags auf Änderung sein kann.

Ein Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 Refinanzierungskosten als Wer­bungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend. Vom Finanzamt wurde allerdings nur ein Teil der Kosten berücksichtigt. Daraufhin legte das Ehepaar Einspruch gegen den Bescheid ein, der vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhoben die Steuerpflich­tigen keine Klage, sondern stellten lediglich einen Antrag auf Änderung. Darin beantragten sie erneut, die Kosten in vollem Umfang zu berücksichtigen, jedoch ohne neue Tatsachen oder Rechtsansichten vorzutragen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, nach Ergehen einer (Teil-)Ein­spruchsentscheidung käme eine schlichte Änderung nur für Punkte in Betracht, die noch nicht in der Einspruchsentscheidung abschließend gewürdigt worden seien. Das Ehepaar erhob daraufhin Klage.

Das FG gab ihnen jedoch nicht recht. Der Einkommensteuerbescheid kann nicht geändert werden. Zwar ist grundsätzlich eine schlichte Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auch nach dem Er­gehen der Einspruchsentscheidung möglich. Sie muss – wie hier – vor Ablauf der Klagefrist beantragt werden. Allerdings ist der Sinn des Einspruchsverfahrens, dass in ihm grundsätzlich eine abschlie­ßende Prüfung erfolgt. Daher können Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsent­scheidung bereits entschieden worden ist, normalerweise nicht in einem Änderungsverfahren erneut geprüft werden. Daher hat das Finanzamt den Änderungsantrag zu Recht abgelehnt. Das Ehepaar hatte in dem Antrag nämlich nur ein Begehren (den Ansatz der Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften) wiederholt, über das schon abschließend entschieden worden war.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof hatte in einer anderen Entscheidung diese Rechtsfrage ohne erkennbaren Grund offengelassen.

Mandanteninformation November 2017

Außergewöhnliche Belastungen: Scheidungskosten sind nicht mehr absetzbar

Ein Paukenschlag aus München: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2012 bestand zwischen BFH und Finanzverwaltung noch Einigkeit da­rüber, dass zumindest die Kosten für eine Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs (sog. Zwangsverbund) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Ab 2013 hatte der Gesetzgeber dann ein weitgehendes Abzugsverbot im Einkommensteuergesetz geschaffen, wonach Zivilprozesskosten nur noch bei existentieller Bedeutung steuerlich berücksichtigt werden können. Bislang war jedoch unklar, ob Scheidungskosten unter dieses Verbot fallen.

Der BFH hat nun für Klärung gesorgt und die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das Abzugsverbot gefasst. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Ehegatte die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufwendet, sodass keine existentielle Bedeutung vorliegt. Nach Ansicht des BFH liegt bei Scheidungskosten selbst dann keine existentielle Betroffenheit vor, wenn die Fortführung der Ehe für einen Ehegatten eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellen sollte.

Hinweis: Steuerpflichtige, die Einspruch gegen die Aberkennung ihrer Scheidungskosten ab 2013 eingelegt haben, müssen damit rechnen, dass die Finanzämter die Einsprüche unter Verweis auf die neue Rechtsprechung als unbegründet zurückweisen werden. Da sich der BFH zur Streitfrage recht eindeutig positioniert hat, erscheinen eigene Klagebemühungen in dieser Sache regelmäßig wenig erfolgversprechend. Kosten, die mit Scheidungsfolgesachen zusammenhängen (mit vermögens­rechtlichen Regelungen, Fragen des Ehegatten- bzw. Kindesunterhalts sowie des Umgangs- und Sorgerechts), sind schon nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Bei diesen Kosten fehlt es von vornherein an einer Zwangsläufigkeit, weil sich die (Ex-)Eheleute über diese Streitpunkte auch außergerichtlich einigen könnten.

Autokauf: Nicht erhobene Überführungskosten sind geldwerter Vorteil

Jeder Autobesitzer steht von Zeit zu Zeit vor der Überlegung, ein neues Auto anzuschaffen. In diesem Fall ist es i.d.R. äußerst lukrativ, wenn der eigene Arbeitgeber Autos herstellt und der Arbeitnehmer eines davon kaufen kann: In den meisten Fällen sind Mitarbeiterrabatte oder andere Vergünstigun­gen nutzbar.

Aber aufgepasst! Rabatte und Vergünstigungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses sind geldwerte Vorteile, die als Lohnbestandteil versteuert werden müssen. Hierzu zählen selbstverständlich auch Mitarbeiterrabatte bei Autokäufen. Doch wie so oft kann man sich auch hier streiten, wie hoch der geldwerte Vorteil denn tatsächlich ausgefallen ist.

Dazu hat das Finanzgericht München (FG) kürzlich in einem Urteil Stellung bezogen. Ein Mitarbeiter eines Autoherstellers hatte von seinem Arbeitgeber einen Pkw gekauft, wobei nicht nur ein Mitarbeiter­rabatt gewährt wurde, sondern überdies auch keine Überführungskosten erhoben wurden. Nach Auffassung des Finanzamts war auch diese Ersparnis ein geldwerter, lohnsteuerpflichtiger Vorteil.

Das FG bestätigte diese Auffassung. Weil Überführungskosten stets anfallen, wenn ein Auto den Verwaltungssitz bzw. die Produktionsstätte des Autoherstellers verlässt, muss jeder Käufer diese Überführungskosten zahlen – mit Ausnahme von Arbeitnehmern des Herstellers, die das gekaufte Fahrzeug direkt bei ihrem Arbeitgeber abholen. Da für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, immer der Endpreis auschlaggebend ist und darin die Überführungskosten grundsätzlich enthalten sind, war hier also ein Vorteil entstanden. Der klagende Angestellte musste daher auf die gesparten Überführungskosten noch Einkommensteuer nachzahlen.

Hinweis: Sie sind sich in einem ähnlichen Fall ebenfalls nicht sicher, was der Endpreis und wie hoch der zu versteuernde Vorteil ist? Gerne durchleuchten wir Ihren Fall genauer und beraten Sie ausführ­lich.

Ausschüttungen: Zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Bei Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft muss fein säuberlich unterschieden werden, ob es sich um eine Gewinnausschüttung handelt oder um eine Rückgewährung historischer Einlagen (steuer­liches Einlagekonto) der Gesellschafter. Stehen beide „Töpfe“ für eine Ausschüttung zur Verfügung, bestimmt das Gesetz die Reihenfolge dahin gehend, dass immer zuerst der Gewinn als ausgeschüttet gilt.

Beispiel:
Eine GmbH hat ein steuerliches Einlagekonto von 30.000 € und einen ausschüttbaren Gewinn von 40.000 €. Die GmbH schüttet 50.000 € aus.

Nach dem Gesetzeswortlaut wird die tatsächlich erfolgte Ausschüttung also zunächst zwingend aus dem ausschüttbaren Gewinn gespeist. Erst danach – hier i.H.v. 10.000 € – darf das steuerliche Ein­lagekonto vermindert werden. Der Unterschied in der Verwendung hat weitreichende Folgen beim Gesellschafter: Ausschüttungen in Form einer Einlagenrückgewähr (aus dem steuerlichen Einlage­konto) muss er nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern; sie werden vielmehr mit den Anschaffungskosten der Anteile verrechnet. Dies ist ein klarer Vorteil für ihn.

Neben der Tatsache, dass das steuerliche Einlagekonto stets als Letztes für eine Ausschüttung als verwendet gilt, ergibt sich aber noch ein weiteres Problem: Es kommt nämlich nicht auf den Bestand der Einlagen zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses, sondern auf den Bestand des steuer­lichen Einlagekontos zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs an.

Beispiel:
Es gelten die Angaben wie oben, allerdings betrug der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des letzten Wirtschaftsjahrs 0 €. Der Bestand von 30.000 € ergab sich durch eine Einlage der Gesellschafter in die Kapitalrücklage im Februar des laufenden Jahres. Die Ausschüttung i.H.v. 50.000 € kann also tatsächlich vorgenommen werden, da Gewinne i.H.v. 40.000 € existieren und eine Kapitalrücklage von mindestens 30.000 €. Anders als im Grundfall muss der Gesellschafter aber die vollen 50.000 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern, denn zum Ende des letzten Wirt­schaftsjahrs bestand kein steuerliches Einlagekonto.

Gegen diese Technik wendete sich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg jüngst eine GmbH mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt. Sie verlor jedoch.

Hinweis: Mittlerweile ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Bitte achten Sie bei Aus­schüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden, stets darauf, dass dies in der Steuerbescheinigung unmissverständlich ausgewiesen ist.

Einbringung: Steuerlicher Umwandlungsstichtag kann unter Umständen nachträglich geändert werden

Umwandlungen bieten zahlreiche betriebswirtschaftliche und strategische Vorteile, bergen aber mit­unter auch hohe steuerliche Risiken. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst dafür entschieden, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen wie z.B. Verschmelzungen, Spaltungen oder Einbrin­gungen ertragsteuerneutral zu ermöglichen – allerdings stellt er hierfür zahlreiche Hürden auf.

So ist seitens des steuerlichen Beraters strikt darauf zu achten, dass bestimmte Anträge nicht nur frist- und formgerecht, sondern auch bei der richtigen Behörde gestellt werden. Im Nachhinein lassen sich die meisten (bereits ausgeübten) Wahlrechte nicht mehr revidieren.

Dies gilt aber nicht für alle Wahlrechte des Umwandlungssteuergesetzes, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) nun entschieden hat. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde im Jahr 2007 ein Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG gegen Gewährung neuer Anteile in eine AG eingebracht. Im Einbringungsvertrag stand, dass die Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2006 erfolgen sollte.

Im Nachhinein begehrte sowohl die einbringende Gesellschafterin als auch die aufnehmende AG, den steuerlichen Übertragungsstichtag im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auf den 01.01.2007 zu verschieben. Das Finanzamt ließ diese Änderung nicht zu und stellte sich auf den Standpunkt, dass ein einmal ausgeübtes Wahlrecht (hier laut Einbringungsvertrag) nicht änderbar war.

Das FG konnte jedoch keine diese Auffassung untermauernde Gesetzesfundstelle ausmachen und ließ die betroffenen Gesellschaften das Wahlrecht zugunsten des 01.01.2007 ausüben.

Hinweis: Das zuständige Finanzamt gab sich mit dieser Auffassung nicht zufrieden und wollte die vermeintliche Gesetzeslücke zu seinen Gunsten auslegen. Um eine höchstrichterliche Klärung herbei­zuführen, legte die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil ein. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof über diesen Fall entscheiden wird.

Verfahrensrecht: Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

Das Finanzamt kann einen Bescheid aufgrund offenbarer Unrichtigkeit jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist zu Ihren Gunsten oder Ungunsten ändern. Es ist hierbei irrelevant, ob das Finanzamt oder Sie einen Fehler gemacht haben. Eine Unrichtigkeit liegt z.B. vor, wenn ein Schreib- oder Rech­enfehler passiert ist oder etwas Falsches übertragen wurde. Offenbar ist dies dann, wenn es für einen unvoreingenommenen Dritten klar als Unrichtigkeit erkennbar ist. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob eine offenbare Unrichtigkeit auch vorliegt, wenn aufgrund eines Fehlers beim Einscannen der Steuererklärung durch das Finanzamt Beträge im Bescheid nicht berücksichtigt wurden.

Die Kläger haben im Jahr 2010 geheiratet und beantragten in der Einkommensteuererklärung des Jahres die Zusammenveranlagung. In der Steuererklärung waren u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin enthalten. Das Finanz­amt scannte die Steuererklärung ein und erließ anschließend den Bescheid. Als das Finanzamt die Erklärung für das Jahr 2011 bearbeitete, fiel auf, dass die selbständigen Einkünfte des Klägers im Jahr 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Daraufhin erließ es einen geänderten Einkommen­steuerbescheid für 2010 mit der Erklärung, dass die selbständigen Einkünfte des Klägers aus Ver­sehen nicht übernommen worden seien. Die Kläger legten daraufhin Einspruch und anschließend Klage ein.

Das FG sah die Klage als unbegründet an. Das Finanzamt durfte den Bescheid für 2010 ändern, da es sich bei der Nichtberücksichtigung der selbständigen Einkünfte des Klägers um eine offenbare Unrichtigkeit handelte. Das Finanzamt hat die Einkünfte weder aufgrund mangelnder Sachverhaltsauf­klärung noch aufgrund eines Rechtsirrtums nicht berücksichtigt, sondern aufgrund eines Erfassungs­fehlers. Es ist eindeutig, dass die Einkünfte nicht absichtlich außer Acht gelassen wurden. Dies geht auch aus den Bearbeitungsvermerken der Sachbearbeiter in den Akten hervor. Eine Korrektur kommt nach Ansicht des FG auch dann noch in Betracht, wenn Steuerfälle durch die Verwaltung oberflächlich behandelt werden.

Hinweis: Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Fort­gang des Verfahrens auf dem Laufenden.

Verfahrensrecht: Festsetzungsfrist für Zinsen

Geben Sie Ihre Steuererklärung zu spät ab und müssen Geld an das Finanzamt zahlen, verlangt das Finanzamt ab dem 16. Monat nach Ablauf des betreffenden Steuerjahrs 0,5 % Zinsen pro Monat, also 6 % im Jahr. Erhalten Sie hingegen eine Erstattung, zahlt Ihnen das Finanzamt ab dem gleichen Zeit­punkt Zinsen. Zinsen können auch festgesetzt werden, wenn sich die Höhe der Steuer ändert. Die Zinsen kann das Finanzamt festsetzen, solange die Festsetzungsfrist – also die Frist, innerhalb de­rer Bescheide erlassen und geändert werden können – noch nicht abgelaufen ist. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob die durch das Finanzamt festgesetzten Zinsen recht­mäßig festgesetzt wurden.

Das Finanzamt setzte im Juli 2010 gegenüber dem Kläger und seiner mittlerweile verstorbenen Ehe­frau die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 fest. Das Ehepaar legte Einspruch gegen die Bescheide ein. Für die Jahre 1995 bis 1999 wurde dieser im Juni 2011 zurückgewiesen. Der Ein­spruch gegen den Bescheid für das Jahr 2000 wurde durch die Kläger im November 2013 zurück­genommen. Im Februar 2012 setzte das Finanzamt Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 fest – für 1998 Erstattungs-, für die übrigen Jahre Nachforderungszinsen. Der gegen die Zinsfestsetzung eingelegte Einspruch war erfolglos, sodass das Ehepaar Klage erhob.

Das FG gab den Klägern teilweise recht. Für das Jahr 1998 wurden Erstattungszinsen festgesetzt. Dadurch lag keine Beschwer für die Kläger vor und die Klage war diesbezüglich unzulässig. Für die Jahre 1995 bis 1997 und 1999 sind die Bescheide aufzuheben, da die Festsetzungsfrist für die Zinsen zur Einkommensteuer bei Bescheiderlass bereits abgelaufen war. Die eingelegten Einsprüche hatte das Finanzamt durch die Entscheidung im Juni 2011 zurückgewiesen. Somit hatten diese keinen Ein­fluss auf den Ablauf der Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Frist für die Festsetzung der Zinsen zur Ein­kommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 war auch nicht über den Ablauf des Jahres 2011 hinaus bis zur Bekanntgabe der für diese Streitjahre erlassenen Bescheide gehemmt. Nur für das Jahr 2000 war die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, da der Einspruch erst im November 2013 zurückge­nommen wurde. Die Zinsfestsetzung für das Jahr 2000 war daher rechtmäßig.

Verfahrensdokumentation

Sehr geehrte Damen und Herren,

nahezu 22 Monate sind die vom BMF veröffentlichten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) alt. Sie gelten für Veranlagungszeiträume ab dem 01.01.2015. Die strengen Voraussetzungen zur GoBD-Konformität hinsichtlich Vollständigkeit, Ordnung und Unveränderbarkeit sowie Sicherung vor Verlust zu erfüllen, sind daher zwingend ratsam. Hierüber haben wir Sie in Vergangenheit bereits mehrfach durch unsere Informationsschreiben hingewiesen.

Wir möchten uns hier nun auf einen Punkt konzentrieren, der ebenfalls eine der Grundlagen der GoBD darstellt:

„die Verfahrensdokumentation“

Die GoBD fordern – wie bereits ebenfalls mehrfach hingewiesen – für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Während sich Betriebsprüfungen bisher überwiegend auf die Vorlage einer Daten-CD mit den digitalen Daten der Finanz- und Jahresabschlussbuchhaltung beschränkten, treten für Finanzbeamte die vorgelagerten Daten verstärkt in den Blickpunkt. Das sind etwa Warenwirtschaftssysteme, Einzelaufzeichnungen der elektronischen Kassen und der digitale Schriftwechsel mit den Lieferanten und Kunden. Damit die elektronischen Daten und ihre Zusammenhänge in kürzester Zeit durch einem fachkundigen Dritten fehlerfrei beurteilt werden können, bedarf es einer Verfahrensdokumentation. Die Verfahrensdokumentation ist der Oberbegriff für die Unterlagen, die Auskunft geben über die Entstehung, Verarbeitung und Archivierung der steuerrelevanten Daten im Unternehmen. Sie kann aus verschiedenen Einzeldokumenten bestehen. So gehören Bedienungsanleitungen, Änderungsprotokolle der eingesetzten EDV-Programme ebenso dazu wie Arbeitsanweisungen über die Bedienberechtigungen zur Kassenführung.

Ohne diese Verfahrensdokumentation (in Papierform) ist bei einer künftigen Betriebsprüfung Streit vorprogrammiert. Sollte keine Verfahrensdokumentation vorgelegt werden und stellt sich der Betriebsprüfer quer, nimmt er einfach eine Hinzuschätzung zum Umsatz und Gewinn vor. Dies kann zu erheblichen  Steuernachzahlungen (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer) führen.

Die Erstellung einer Verfahrensdokumentation wird daher aus den v. g. Gründen dringend angeraten. Eine Musterverfahrensdokumentation kann als Download unter Musterverfahrensdokumentation-Belegablage als Vorlage heruntergeladen werden.

Für Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

GK-Günter Meyer & Partner GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Anlage: Musterverfahrensdokumentation

Mandanteninformation Oktober 2017

A.    Arbeitszimmerkosten:

Höchstbetrag von 1.250 € vervielfältigt sich bei mehreren

Zimmern nicht

Erwerbstätige können die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers begrenzt auf einen Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn der Raum zwar nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist, ihnen für ihre Arbeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht.

Hinweis: Nutzen mehrere Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam, so kann nach der neueren Recht­sprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jede Person ihre Kosten bis zu 1.250 € pro Jahr abziehen (personenbezogene Betrachtung). Die Finanzämter vertreten momentan noch die Ansicht, dass dieser Betrag nur einmal gewährt werden kann und jeder Person daher nur anteilig zusteht (raumbezogene Betrachtung).

Nach einem neuen Urteil des BFH kann der Höchstbetrag jedoch nicht mehrfach in Anspruch genom­men werden, wenn ein einziger Erwerbstätiger mehrere Arbeitszimmer beruflich nutzt. Im vorliegen­den Fall hatte ein selbständiger Dozent die Kosten für zwei Arbeitszimmer abgerechnet, die sich in zwei verschiedenen Wohnungen befanden. Von den Gesamtkosten in Höhe von 2.574 € hatte das Finanzamt nur 1.250 € anerkannt. Hiergegen machte der Dozent geltend, dass der Höchstbetrag pro Arbeitszimmer gelte.

Der BFH gab jedoch dem Finanzamt recht und urteilte, dass der Höchstbetrag von 1.250 € perso­nenbezogen zu gewähren ist, sodass er auch bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer in ver­schiedenen Haushalten nur einmalig abziehbar ist. Zwar ist der Betriebsausgabenabzug nicht nur auf ein einziges Arbeitszimmer beschränkt, allerdings sind die Kosten mehrerer Arbeitszimmer eines Erwerbstätigen allesamt unter einen einzigen Höchstbetrag zu fassen.

Hinweis: Auch wenn ein Erwerbstätiger zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder – infolge eines Umzugs – zeitlich hintereinander nutzt, lässt sich der Höchstbetrag nach der ständigen BFH-Recht­sprechung nur einmal pro Person abziehen.

 

 

B.    Verlustuntergang: Wie sind stille Reserven zu ermitteln?

Endlich tut sich etwas: Während die Finanzgerichte die Steuerzahler in den letzten Jahren hinsichtlich der äußerst strittigen Regelungen des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Luft haben häng­enlassen (die Vorschrift existiert immerhin schon seit 2008), überschlagen sich im Jahr 2017 die Ereignisse: Zuerst entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Vorschrift teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dann urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) zur Freude der Steuerzahler, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbergruppe (die den Verlust untergehen lässt) recht hoch sind und die Beweislast dafür beim Finanzamt liegt.

Daneben steht nun außerdem fest, dass sich der BFH mit der sogenannten Stille-Reserven-Klausel befassen muss. Nach dieser Regelung geht der Verlust einer Kapitalgesellschaft trotz Gesellschafter­wechsels nicht unter, soweit die Gesellschaft über stille Reserven verfügt.

Das erstinstanzliche Verfahren wurde vor dem Finanzgericht Köln geführt. Im zugrunde liegenden Fall erhöhte eine GmbH ihr Stammkapital um 60 %. Der neue Gesellschafter musste dafür den Nennwert der Kapitalerhöhung zahlen. Durch den überwiegenden Gesellschafterwechsel ließ das Finanzamt den Verlust vollständig untergehen. Die GmbH als Klägerin machte dagegen geltend, dass die Gesell­schaft über stille Reserven verfüge. Dafür ließ sie sich eigens von einem Wirtschaftsprüfer eine Unter­nehmensbewertung anfertigen.

Nach Meinung der Richter dürfe diese – aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts – jedoch nicht zur Ermittlung der stillen Reserven herangezogen werden; vielmehr komme es vorrangig auf den Kaufpreis für die Anteile an. Im vorliegenden Fall repräsentiert die Einzahlung des neuen Gesell­schafters in das Stammkapital den Kaufpreis, da jede Umwandlung als Veräußerungsgeschäft anzu­sehen ist. Da der neue Gesellschafter aber genau den Nennwert der Anteile in die Gesellschaft ein­zahlte und kein darüber hinausgehendes Aufgeld, ging das Gericht nicht von stillen Reserven aus, während durch die Unternehmensbewertung ein sechsstelliger Betrag ermittelt worden war.

Hinweis: Das Verfahren ist beim BFH anhängig. Obwohl der Gesetzeswortlaut relativ eindeutig ist, erhofft sich die Klägerin eine fundierte Auseinandersetzung des BFH mit dem Fall. In der Literatur wird kontrovers diskutiert, ob die stillen Reserven nicht auch durch eine Unternehmensbewertung ermittelt werden können.

 

 

C.    Immobilienfonds: Keine Teilwertabschreibung auf

den Zweitmarktwert

Vielleicht haben Sie es auch schon erlebt: Offene Immobilienfonds haben oft finanzielle Probleme und werden entweder vorübergehend „stillgelegt“, d.h. vom Handel ausgesetzt, oder gar liquidiert. Befin­den sich die Anteile im Betriebsvermögen, stellt sich folgerichtig die Frage, ob eine Teilwertabschrei­bung vorgenommen werden darf.

Diese Frage stellte sich auch eine Kapitalgesellschaft (Bank), die verschiedene Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Betriebsvermögen hielt (genauer: im Umlaufvermögen). Die Fonds wurden zum entscheidungserheblichen Bilanzstichtag liquidiert, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt weder neue Anteile ausgaben noch bestehende von ihren Anteilseignern gegen Entgelt zurücknahmen.

Die einzige Möglichkeit, die Anteile zu versilbern, bestand also darin, sie am freien Markt, d.h. an verschiedenen Börsen, zu verkaufen. Der Börsenkurs der Fondsanteile lag allerdings deutlich unter dem Rücknahmepreis, weshalb die Bank eine Teilwertabschreibung auf die Fondsanteile durchführen wollte.

Weder das zuständige Finanzamt noch das Finanzgericht Münster ließen dies aber zu. Nach dem Dafürhalten der Richter bestand keine Abwertungsmöglichkeit auf den Zweitmarktwert, da sich der Wert der Fondsanteile durch die Verkehrswerte der Immobilien, die sich im Rücknahmepreis widerspiegelten, bemesse.

Die – sowohl vom Bundesfinanzhof (BFH) als auch von der Finanzverwaltung akzeptierte – Abschrei­bungspraxis bei börsengehandelten Aktien, nach der stets auf den jeweiligen Kurs zum Bilanz­stichtag abgeschrieben werden darf, sei auf offene Immobilienfonds, die an Börsen gehandelt werden, nicht übertragbar.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dies genauso sehen wird, denn nachvollziehbarerweise haben die Vertreter der Bank Revision eingelegt.

 

 

D.    Umsatzsteuervergütungsverfahren:

Welches Dokument elektronisch einzureichen ist

Ist die Kopie einer Kopie noch immer eine Kopie? Mit dieser fast schon philosophischen Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall zum Umsatzsteuervergütungsverfahren beschäftigt.

Hinweis: Im Ausland ansässige Unternehmer können ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge seit 2010 über einen elektronisch gestellten Antrag vergütet erhalten. Das hierfür vorgesehene Umsatzsteuervergütungsverfahren wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt.

Da eine Übersendung von Originalunterlagen über den elektronischen Antragsweg nicht möglich ist, müssen Rechnungen mit den zu vergütenden Vorsteuerbeträgen auf elektronischem Weg „in Kopie“ übermittelt werden.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte ein Unternehmer die elektronisch eingereichten Rechnungs­kopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie angefertigt, die mit dem Zusatz „Copy 1“ versehen war. Das BZSt versagte deshalb den Vorsteuerabzug, wurde jedoch vom BFH eines Besseren belehrt: Nach Meinung der Bundesrichter handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Gesetzlich ist nicht gefordert, dass die elektronische Kopie der Rechnung direkt vom Originaldokument angefertigt werden muss. Der Unternehmer konnte seine Vorsteuer daher vergütet bekommen.

Hinweis: Mittlerweile hat sich die Rechtslage für das Vergütungsverfahren erneut geändert, denn seit 2015 müssen bei der Antragstellung eingescannte Originale eingereicht werden. Wie dieses gesetz­liche Erfordernis auszulegen ist, musste der BFH im vorliegenden (Alt-)Fall jedoch nicht entscheiden.

 

 

E.    Verfahrensrecht: Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist

unwiederholbar und unwiderruflich

Ehegatten können im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung eine Aufteilung der Gesamtschuld beantragen. Es wird dann eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt. Somit kann jeder der Ehegatten nur noch für den Anteil der Steuern in Anspruch genommen werden, der seinem Anteil am zusammen veranlagten Einkommen entspricht. Das kann z.B. sinnvoll sein, wenn gegen einen der Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Finanzgericht Baden-Württem­berg (FG) musste nun entscheiden, ob ein Antrag auf Aufteilung auch zurückgenommen werden kann.

Der Kläger und seine (Ex-)Frau leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Sie erzielten beide im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger beantragte eine Aufteilung der Steuerschuld. Das Finanz­amt teilte infolgedessen die Beträge mit Aufteilungsbescheid entsprechend auf. Im Ergebnis entfiel die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger. Daraufhin legte dieser Einspruch ein und wollte den An­trag auf Aufteilung der Steuerschuld mit Zustimmung seiner (Ex-)Frau zurücknehmen. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch zurück, da im Gesetz eine Rücknahme des Aufteilungsantrags nicht vor­gesehen sei. Der Kläger erhob daraufhin Klage.

Das FG gab dem Finanzamt recht. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass ein Aufteilungsantrag zurück­genommen wird. Das Gesetz enthält lediglich abschließende Gründe für die Änderung eines Auftei­lungsbescheids, die im Streitfall jedoch unstreitig nicht vorlagen. Damit war, auch wenn das Gesetz nur von einer Änderung des Aufteilungsbescheids spricht, die Aufhebung aufgrund einer Rücknahme des zugrunde liegenden Antrags als weitestgehende Änderung eines Aufteilungsbescheids ebenfalls ausgeschlossen.

Hinweis: Da ein Aufteilungsantrag nicht widerrufen werden kann, sollte man sich im Vorfeld über die Folgen im Klaren sein. Wir unterstützen Sie dabei gern.

Mandanteninformation September 2017

 

A.    Ausscheiden aus Personengesellschaft: Auch bei Mitnahme von

einzelnen Wirtschaftsgütern ist Buchwertfortführung erlaubt

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Gesellschafter künftig leichter als bisher aus Personengesellschaften aussteigen, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen und ein steuerlicher Gewinn entsteht.

Mit Urteil vom 30.03.2017 hat das Gericht entschieden, dass bei Sachwertabfindung eines aus­scheidenden Gesellschafters immer dann eine gewinnneutrale Realteilung vorliegt, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen nutzt. Damit wird die Fortführung der Buchwerte auch dann möglich, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschafts­güter mitnimmt, die keine sogenannte Teilbetriebseigenschaft haben.

Hinweis: Mit diesem Urteil wendet sich der BFH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung, die beim Ausstieg von Gesellschaftern nur dann einen gewinnneutralen Vorgang annimmt, wenn diese einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhalten.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an einer Kommanditgesell­schaft (KG) zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann so­gleich aus der KG ausgeschieden war. Als Abfindung erhielt die Ein-Mann-GmbH & Co. KG alle Wirtschaftsgüter eines Geschäftsbereichs der KG, der jedoch nicht als Teilbetrieb anzusehen war. Den übernommenen Geschäftsbereich führte die Ein-Mann-GmbH & Co. KG fort. Während das Finanzamt von einem gewinnrealisierenden Tauschgeschäft ausgegangen war, sah der BFH in diesem Vorgang eine gewinnneutrale „unechte“ Realteilung.

In einem weiteren Urteil vom 16.03.2017 hatte sich der BFH mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem eine gemeinsam von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG aufgelöst worden war. Der Vater erhielt nur einen geringen Teil der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, während der Sohn mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiterhin alleine betrieblich tätig war. Das Finanzamt hatte eine gewinnneutrale Realteilung abgelehnt und darauf verwiesen, dass die betriebliche Tätigkeit schließlich fortgesetzt worden sei. Nicht so der BFH, der eine gewinnneu­trale „echte“ Realteilung angenommen hat. Für das Gericht war entscheidend, dass die Tätigkeit der Gesellschaft eingestellt worden war.

B.    Betriebliche Nachfolge: Vorbehaltsnießbrauch des Übergebers

verhindert steuerneutrale Übertragung

Nach dem Einkommensteuergesetz ist es möglich, einen Betrieb ohne die Aufdeckung stiller Reser­ven auf einen Nachfolger zu übertragen. Dieser steuerneutrale Übergang setzt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber voraus, dass die übertragende Person ihre bisherige gewerb­liche Tätigkeit einstellt. Eine Übertragung ohne Steuerzugriff ist ausgeschlossen, wenn die übertragen­de Person die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs (z.B. ein Grundstück) weiterhin gewerblich nutzt, weil sie sich daran einen Nießbrauch vorbehalten hat.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte eine Geschäftsfrau ein Grundstück mit einer (von ihr verpach­teten) Gaststätte auf ihren Sohn übertragen, sich aber gleichzeitig den Nießbrauch vorbehalten und in der Folgezeit die Gaststätte weiter verpachtet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass sie durch die Übertragung des Grundstücks einen steuerpflichtigen Gewinn erzielt hat – und wurde in dieser Rechtsauffassung nun vom BFH bestärkt.

Zwar hatte sie den Betrieb unentgeltlich übertragen, für eine steuerneutrale Übertragung setzt der BFH aber voraus, dass dem Übernehmer die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und sich der Übergeber gleichzeitig aus dem übertragenen Gewerbebetrieb „heraushält“. Beides war vorlie­gend nicht der Fall. Unerheblich war für den BFH, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird.

Hinweis: Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Übertragung von Gewerbebetrieben. Abzugrenzen hiervon ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Übertra­gung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wonach eine steuerneutrale Übertragung auch unter Nießbrauchsvorbehalt zulässig ist.

C.    Erhaltungsaufwendungen:

Was passiert mit Werbungskosten nach dem Tod?

Für Hausbesitzer ist es wichtig, von Zeit zu Zeit in das Vermögen zu investieren, damit die Substanz nicht verfällt und man nicht in ferner Zukunft womöglich vermögenslos ist. Hausbesitzer, die gleich­zeitig Vermieter sind, können solche Ausgaben natürlich steuerlich absetzen. Erhaltungsaufwen­dungen vermindern als Werbungskosten die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und führen so zu einer geringeren Steuerlast.

In der Praxis werden solche Erhaltungsaufwendungen manchmal in geringerem Umfang (z.B. beim Austausch einer defekten Heizungsanlage) und manchmal in größerem Umfang (z.B. bei der Erneue­rung des kompletten Dachs samt Sanierung des Dachgeschosses und Fassadenerneuerung) getätigt. Die steuerlichen Auswirkungen können also durchaus unterschiedlich hoch sein. Falls ohnehin kei­ne Steuern anfallen, kann es sogar dazu kommen, dass die Erhaltungsaufwendungen steuerlich gar nicht genutzt werden können. Um das zu verhindern, gibt es im Steuerrecht die Möglichkeit, den Ab­zug der Erhaltungsaufwendungen auf bis zu fünf Jahre zu verteilen.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte eine Hausbesitzerin genau das getan. Erhaltungsaufwendungen von mehr als 250.000 € im Jahr 2013 hatte sie auf fünf Jahre verteilt. Allerdings verstarb sie ein Jahr später, und die Frage war nun: Was passiert mit den noch nicht ge­nutzten Erhaltungsaufwendungen? Darf der Erbe die Erhaltungsaufwendungen geltend machen?

Das FG konnte diese Entscheidung zwar noch nicht fällen, weil es erst einmal nur um das vorläufige Rechtsschutzverfahren ging (der Erbe hatte die Aussetzung der Vollziehung beantragt). Aber hier zu­mindest hielten es die Richter für ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung der Erhaltungsaufwen­dungen als Werbungskosten auf den Erben unzulässig ist. Die Aussetzung der Vollziehung wurde also gewährt. Allerdings haben die Richter auch Zweifel über die Rechtsauffassung des Klägers ge­äußert, der die Erhaltungsaufwendungen selber nutzen will. Man darf also gespannt sein, wie sich der weitere Verfahrensverlauf gestaltet.

Hinweis: Sie erkennen sich in der Situation wieder oder möchten Vorsorge für Ihre Erben betreiben? Wir empfehlen zu einem solchen Zweck grundsätzlich eine umfassende Analyse und gestalten mit Ihnen zusammen sehr gern Ihren künftigen Nachlass.

D.    Verkauf von selbstgenutzten Ferienimmobilien:

Schützt die Spekulationsfrist vor einem Steuerzugriff?

In Zeiten niedriger Zinsen und eines boomenden Immobilienmarkts investieren Anleger ihr Geld gerne in „Betongold“ wie beispielsweise Ferienhäuser und -wohnungen. Wer hier in erster Linie auf Wertzu­wächse spekuliert und die Immobilie schnell wieder mit Gewinn verkaufen möchte, sollte unbedingt die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Besteuerung etwaiger Veräußerungsgewinne kennen:

Generell gilt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien (Privatvermögen) als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden müssen, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Wer den Steuerzugriff vermeiden will, muss mit einem Verkauf also mindestens bis zum Ablauf dieser Spekulationsfrist warten.

Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Immobilien, denn diese dürfen auch innerhalb der Zehnjahres­frist steuerfrei veräußert werden. Das Einkommensteuergesetz fordert hierfür aber, dass die Immobilie

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist
    oder
  • zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren zu solchen Zwecken genutzt worden ist.

Der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt) weist in einer aktuellen Pressemitteilung auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Oktober 2016 hin, wonach die Selbstnutzung einer Ferienwoh­nung für Erholungszwecke keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des Gesetzes ist. Die teure Folge dieser Rechtsprechung: Gewinne, die aus dem Verkauf solcher Ferienimmobilien binnen Zehnjahresfrist erzielt werden, müssen demnach selbst dann versteuert werden, wenn die Immobilie nicht vermietet, sondern für Ferienzwecke selbst genutzt worden ist. Gegen das Urteil des FG ist momentan ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Aufgrund dieser Entwicklungen rät der BdSt, mit dem Verkauf von Ferienimmobilien nach Mög­lichkeit bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zu warten, weil dann der Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden darf. Ist die selbstgenutzte Immobilie bereits verkauft und hat das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn besteuert, sollten Betroffene Einspruch einlegen und auf das Revisions­verfahren verweisen, das zu dem vorgenannten Urteil des FG anhängig ist. So lässt sich erreichen, dass der Steuerfall zunächst bis zur abschließenden Entscheidung durch den BFH offenbleibt.

E.           Grunderwerbsteuer:

Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand

Wenn Sie ein Grundstück, das Ihnen allein gehört, in eine Gesellschaft einbringen, wird entsprechend Ihrem Anteil an der Gesellschaft keine Grunderwerbsteuer erhoben. Wenn Sie also Alleingesellschaf­ter wären, würde keine Grunderwerbsteuer anfallen. Diese Steuerbefreiung wird allerdings widerrufen, wenn sich innerhalb einer Haltefrist von fünf Jahren Ihr Anteil an der Gesamthand verringert. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun in einem Streitfall entscheiden, ob die Steuerbe­freiung rückwirkend entfallen ist.

Grundstückseigentümer B veräußerte im Jahr 2008 1/25 seines Grundstücks an C. Es war geplant, dass B und C das Grundstück in Zukunft gemeinsam halten. Daher gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die das Grundstück eingebracht wurde. Dieser Vorgang war steuerfrei.

Im Jahr 2014 informierte die GbR das Finanzamt, dass B zum 01.01.2009 23/50 seines Anteils an C übertragen hatte. Daraufhin setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Die Steuerbefreiung be­trage nur noch 54 %. Des Weiteren sei die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, da die GbR ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Dagegen klagte die GbR.

Das FG gab ihr recht. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand, im vorliegenden Fall also mit der Genehmigung des Einbringungsvertrags im Jahr 2008. Dies ist der Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer für den Einbringungsvorgang. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl an der GbR als auch am Grundstück B zu 48/50 und C zu 2/50 betei­ligt, so dass die Einbringung vollständig steuerbefreit ist. Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass durch die Verminderung der Beteiligung von B im Jahr 2009 um 23/50 die Steuerbefreiung i.H.v. 46 % entfällt. Jedoch steht in diesem Fall die Festsetzungsverjährung einer Steuerfestsetzung entgegen. Denn die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis – hier die Ver­ringerung der Beteiligung des B – eintritt. Daher war das Fristende mit Ablauf des 31.12.2013 erreicht und der Änderungsbescheid hätte im Jahr 2014 nicht mehr ergehen dürfen. Es durfte also keine Steuer festgesetzt werden.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

Mandanteninformation August 2017

Bürokratieabbau: Entlastung bei der Bürokratie für kleine und mittlere Unternehmen

Obwohl sich jeder gerne das Thema Bürokratieabbau auf die Fahnen schreibt, hat es fast ein Jahr gedauert, bis das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz endgültig verabschiedet wurde. Das Gesetz enthält folgende steuerliche Änderungen, die überwiegend bereits ab 2017 in Kraft treten:

  • Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, müssen nicht mehr aufbewahrt werden, wenn ihr Inhalt durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist. Diese Erleichterung gilt bereits für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist (bisher sechs bzw. zehn Jahre) beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Sprechen Sie uns bitte an, damit wir prüfen können, ob und inwieweit Sie von dieser Erleichterung profitieren.
  • Eine vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist ab 2017 nur noch dann erforder­lich, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 5.000 € betragen hat. Bisher liegt die Grenze bei 4.000 €.
  • Die Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben.Diese müssen künftig nicht mehr den strengen umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen. Welche Erleichterungen mit der Kleinbetragsrechnung verbunden und welche Mindestanforde­rungen trotzdem zu erfüllen sind, erklären wir Ihnen gerne.
  • Etwas umständlich ist der Gesetzgeber bei den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern vorgegangen. Hier wurden zum einen mit dem Bürokratieentlastungsgesetz die Dokumenta­tionspflichten für die Sofortabschreibung gelockert. Für alle ab 2018 angeschafften, her­gestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 € müssen nicht mehr wie bisher in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert dokumentiert werden. Zum anderen wird die Grenze für die Sofortab­schreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ab 2018 auf 800 € angehoben. Wir beraten Sie gern, inwieweit dies Investitionsentscheidungen beeinflussen kann.
  • Wenn Sie in Ihrem Betrieb kurzfristig Arbeitnehmer beschäftigen, gibt es die Möglichkeit, hierfür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben. Damit kann auf den Abruf von Lohnsteuerabzugs­merkmalen wie der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge usw. bei der Finanzverwaltung verzichtet werden. Der Arbeitnehmer muss den Lohn nicht in seiner Steuererklärung angeben. Die Pauschalierung ist aber nur möglich, wenn ein durchschnittlicher Tageslohn nicht über­schritten wird. Bisher waren das 68 €. Diese Grenze wird rückwirkend zum 01.01.2017 auf 72 € angehoben. Im Zusammenhang mit der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten gibt es außerdem noch weitere Punkte zu beachten, die wir Ihnen gerne erläutern.

Das Gesetz sieht auch Änderungen außerhalb des Steuerrechts vor. Unter anderem wird die Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geändert. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, können die Beiträge anhand des Vormonats ermittelt werden. Die sich aufgrund der Schätzung ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen.

Aktuelle Steueränderungen: Steueränderungen für Arbeitnehmer, Familien und Erben verabschiedet

Auch wenn es der Titel „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ nicht gleich vermuten lässt, hat der Gesetzgeber mit diesem Gesetz u.a. auch folgende für Arbeitnehmer, Familien und Erben relevanten Steueränderungen beschlossen, die überwiegend bereits 2017 in Kraft treten:

  • Im Jahr der Heirat wird bei Ehegatten ab sofort automatisch die Lohnsteuerklassenkombi­nation IV/IV auch dann vergeben, wenn nur ein Ehegatte berufstätig ist. Soll diese Steuerklas­senkombination geändert werden, muss beim Finanzamt ein entsprechender Antrag gestellt werden. Sprechen Sie uns gerne an, damit wir die günstigste Lohnsteuerklassenkombination in Ihrem Fall ermitteln können.
  • Damit bei einem Arbeitnehmer unterjährig nicht zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, gibt es die Möglichkeit des permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs. Die Anwendung dieses permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs wird auf kurzfristige Beschäftigungen mit Lohnsteuerklasse VI dauerhaft ausgedehnt. Das setzt allerdings weitere Angaben des Arbeitnehmers voraus, über die wir Sie gerne genauer informieren.
  • Eine rückwirkende Auszahlung von Kindergeld ist ab 2018 nur noch für maximal sechs Mo­nate möglich. Die rechtzeitige Einreichung des Antrags auf Kindergeld ist daher sehr wichtig.
  • Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurden die Voraussetzungen für die Gewährung der persönlichen Freibeträge und der Versorgungsfreibeträge für hinterbliebene Ehegatten und Kinder bei beschränkt Steuerpflichtigen aufgrund von EU-Vorgaben gelockert. Künftig erhalten auch beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge, die unbeschränkt Steuerpflichtige erhalten. Da­bei wird allerdings geprüft, wie viel von dem Vermögen im Inland vererbt oder geschenkt wurde.

Einbauküche im Mietobjekt: Bei Erstveranlagungen bis 2016 ist noch Sofortabzug von Spüle und Herd möglich

Wenn Vermieter in ihrem Mietobjekt eine neue Einbauküche einbauen, konnten sie die Kosten für die Spüle und den Herd bislang in aller Regel sofort als Erhaltungsaufwand absetzen, weil beide Geräte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den unselbständigen Gebäudebestandteilen gehör­ten. Ein Vermieter aus Schleswig-Holstein hat Ende 2016 jedoch ungewollt für eine Verschärfung die­ser günstigen Rechtsprechungsgrundsätze gesorgt. Er wollte auch die Kosten für die Einbaumöbel der Küche (Unterschränke) sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Auf seine Klage hin machte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine komplette „Rolle rückwärts“ und entschied, dass die gesamten Kosten einer Einbauküche einheitlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden müssen – die Sofortabschreibung für Spüle und Herd wurde somit gekippt.

Hinweis: Auch für die weiteren Elektrogeräte wie Kühlschrank und Dunstabzugshaube ist nur noch eine zehnjährige Abschreibung zulässig, da sie lediglich unselbständige „Bauteile“ der Einbauküche sind.

Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärt, dass die Finanzämter diese verschärfte Recht­sprechung ab sofort in allen offenen Fällen anwenden. Vermieter können die Kosten für eine neue Einbauküche im Mietobjekt demnach nur noch mit 10 % pro Jahr als Werbungskosten abrechnen.

Eine Ausnahme macht das BMF aber bei erstmaligen Veranlagungen bis einschließlich 2016: In diesen Fällen können Vermieter noch beantragen, die alten BFH-Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden, so dass sie zumindest die Kosten für Spüle und Herd noch als sofort absetzbare Erhaltungsaufwendungen absetzen dürfen.

Hundebesitzer: Welche Kosten für den Vierbeiner abgesetzt werden können

Hunde sind in deutschen Privathaushalten millionenfach vertreten. Sie machen viel Freude, verur­sachen aber auch Kosten – beispielsweise für Futter und Tierarztbehandlungen. Das Finanzamt beteiligt sich in der Regel nicht an diesen Aufwendungen, weil sie der privaten Lebensführung des Hundehalters zugerechnet werden. Ausnahmen gelten lediglich für Tiere, die der beruflichen Tätigkeit dienen. Aber auch für privat gehaltene Hunde können einige Kosten steuermindernd eingesetzt werden:

Wird der Hund von einem professionellen Hundesitter betreut, können die Lohnkosten für Füttern, Fellbürsten, Ausführen und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, max. 4.000 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer des Hundehalters ab. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Leistungen hauptsächlich innerhalb des Haushalts erbracht worden sind.

Wird der Hund von einem professionellen Hundesitter betreut, können die Lohnkosten für Füttern, Fellbürsten, Ausführen und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer des Hundehalters ab. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Leistungen hauptsächlich innerhalb des Haushalts erbracht worden sind.

Hinweis: Nicht steuerlich anerkannt werden daher die Kosten für ein Hundehotel, da diese Betreu­ungsleistungen nicht innerhalb der eigenen vier Wände anfallen.

Wird ein Hundesitter dafür bezahlt, dass er mit dem Hund Gassi geht, dürfen ausnahmsweise sogar diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden, wenn der Gassi-Service lediglich ein Bestandteil der im Haushalt erbrachten Gesamtbetreuungsleistung ist. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol- und Zurückbringdienst des Hundesitters, dürfen die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden.

Auch die Kosten für einen Hundefriseur können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden, sofern denn die Leistung im Haushalt erbracht wird. Wer seinen Vierbeiner hingegen in den Hundesalon bringt, erhält keinen Steuervorteil.

Hinweis: Wollen Hundebesitzer die Kosten für Hundesitter und -friseur absetzen, sollten sie unbedingt die Rechnung des Dienstleisters sowie den entsprechenden Überweisungsbeleg aufbewahren. Bar gezahlte Löhne werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Auch die Kosten für eine Hundehalterhaftpflichtversicherung können steuerlich abgezogen werden – und zwar als Sonderausgaben. Sie wirken sich aber nur steuermindernd aus, wenn der Hunde­halter seinen jährlichen Höchstbetrag von 1.900 € (bei Zusammenveranlagung: 3.800 €) pro Jahr noch nicht durch andere Sonderausgaben wie beispielsweise eigene Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft hat.

Verlustuntergang: BVerfG läutert Gesetzgeber

Es war wohl eine der am meisten mit Spannung erwarteten Entscheidungen der letzten Jahre: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) äußerte sich zur Verfassungsmäßigkeit der seit 2008 geltenden körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung. Diese ist von Beginn an durchweg von der Beraterseite kritisiert worden, da die Regelung den Verlust (zumindest anteilig) untergehen lässt, sofern innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % geht der Verlust sogar vollständig unter.

In dem durch das Gericht untersuchten Fall übertrug ein Gesellschafter einer GmbH einen Minder­heitsanteil (zwischen 25 % und 50 %) auf einen fremden Dritten, so dass das Finanzamt den Verlust anteilig untergehen ließ.

Nach Meinung der obersten Bundesrichter verstößt diese Regelung gegen den im Grundgesetz ver­ankerten Gleichheitsgrundsatz. Zwar sei es rechtens, dass der Gesetzgeber eine Vorschrift erlässt, die den Missbrauch mit Verlustgesellschaften (sog. Mantelhandel) einschränken bzw. vermeiden soll. Allerdings sind die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten, wenn zur Erfassung solcher missbräuchlicher Gestaltungen allein an die Übertragung eines Anteils von mehr als 25 % an­geknüpft wird.

Die Übertragung eines solchen Anteils ist für sich genommen keine schädliche Gestaltung – schließ­lich kann es zahlreiche Gründe für die Übertragung geben. Im Urteilsfall zum Beispiel übertrug der Gesellschafter seinen Minderheitsanteil, um einer möglichen Schadensersatzforderung aus dem Weg zu gehen.

Der Beschluss des BVerfG ist grundsätzlich uneingeschränkt zu begrüßen, allerdings sind in diesem Zusammenhang einige Aspekte zu beachten:

  • Aufgrund des konkret vorgetragenen Sachverhalts hat das BVerfG ausschließlich die Regelung als verfassungswidrig eingestuft, die den Verlust anteilig untergehen lässt. Die (separate) Rege­lung im Gesetz, wonach der Verlust vollständig untergeht, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden, ist vom Urteil nicht (unmittelbar) betroffen. Dazu ist aller­dings gerade ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
  • Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 aufgetragen, den Verfassungsverstoß für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015, zum Beispiel durch eine rückwirkende Neufassung des Gesetzes, zu beseitigen. Sofern der Verstoß nicht beseitigt wird, tritt am 01.01.2019 rückwir­kend ab dem 01.01.2018 die Nichtigkeit der Regelung ein.
  • Die Verfassungswidrigkeit wurde nur für Übertragungen festgestellt, die bis zum 31.12.2015 erfolgten. Durch einen weiteren Paragraphen, der zum 01.01.2016 in das Gesetz aufgenommen worden ist (sog. fortführungsgebundener Verlust), kann der Verlustuntergang verhindert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Vorsteuerabzug: Rechtzeitige Zuordnung unbedingt erforderlich

Für den Vorsteuerabzug muss ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorliegen. Werden bei­spielsweise Gegenstände angeschafft, müssen diese für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden. Sofern der Unternehmer den angeschafften Gegenstand jedoch teilweise auch für seine privaten Zwecke verwendet, besteht ein Wahlrecht. Als Unternehmer haben Sie dann drei Möglich­keiten:

  • Sie können den Gegenstand komplett in Ihrem Privatvermögen belassen. Dann haben Sie keinen Vorsteuerabzug.
  • Sie ordnen den Gegenstand im Umfang seiner geplanten unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug kann in Höhe dieser geplanten unternehmerischen Nutzung vorgenommen werden (z.B. 40 %).
  • Sofern der Gegenstand mindestens zu 10 % unternehmerisch verwendet werden soll, kann auch eine komplette Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen. Dann ist auch ein voller Vorsteuerabzug möglich.

Wichtig ist, dass das Zuordnungswahlrecht, das die drei genannten Möglichkeiten vorsieht, zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs ausgeübt werden muss. Dies bedeutet konkret: Bereits bei der Anschaffung ist eine entsprechende Zuordnungsentscheidung zu treffen und auch nach außen zeitnah zu dokumentieren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung wieder einmal bestätigt. In dem Verfahren hatte es die Klägerin versäumt, ihre Zuord­nungsentscheidung nach außen zu dokumentieren. Der BFH bleibt jedoch bei seiner Rechtsprechung, dass die entsprechende Zuordnungsentscheidung bis spätestens zum 31. Mai des auf die Anschaffung folgenden Jahres nach außen zu dokumentieren ist.

Hinweis: Die Ausübung des Zuordnungswahlrechts wird im Regelfall dadurch nach außen dokumen­tiert, dass der Unternehmer entweder den vollen oder nur den teilweisen Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuervoranmeldung beansprucht. Probleme bereiten in der Praxis vielfach jedoch Immobilien, da hier anhand der Höhe des Vorsteuerabzugs die Zuordnungsentscheidung nicht eindeutig ersicht­lich ist.

Mandanteninformation Juli 2017

Häusliches Arbeitszimmer: Wann Selbständige ihre Raumkosten (beschränkt) abziehen können

Selbständige dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätig­keitsmittelpunkt woanders, steht dem Selbständigen für die betriebliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten zumindest begrenzt bis 1.250 € pro Jahr abgesetzt werden.

In einem neuen Urteil ist der Bundesfinanzhof (BFH) der Frage nachgegangen, wann einem Selb­ständigen außerhalb seines Arbeitszimmers kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, so dass er seine Raumkosten begrenzt abrechnen darf. Geklagt hatte ein selbständiger Logopäde, der zwei Praxen mit vier Angestellten in angemieteten Räumlichkeiten betrieben hatte. Sein Finanzamt hatte die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aberkannt und darauf verwiesen, dass ihm in den Praxen schließlich ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung gestanden habe. Dem Logopäden sei zumutbar gewesen, die Praxisräume nach den Praxisöffnungszeiten (und nach der Belegung durch seine Angestellten) für die bürotechnischen Aufgaben zu nutzen, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt hatte.

Der BFH ist dieser Ansicht nun entgegengetreten und hat den beschränkten Raumkostenabzug zugelassen. Die Richter verwiesen darauf, dass auch Selbständige mit externen Betriebs- und Praxisräumen auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein können. Ob dies der Fall ist, muss einzelfallabhängig nach der Beschaffenheit des „anderen Arbeitsplatzes“ im Be­trieb bzw. in der Praxis und nach den Rahmenbedingungen seiner Nutzung geklärt werden. Im vor­liegenden Fall war dem Logopäden nicht zumutbar, seine Praxisräume als außerhäusliches Arbeits­zimmer zu nutzen – ihm stand dort somit kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, so dass er die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer begrenzt mit 1.250 € pro Jahr absetzen durfte. Entschei­dungserheblich war unter anderem, dass die Praxisräume von den Angestellten genutzt worden waren.

Hinweis: Selbständige haben für ihr häusliches Arbeitszimmer somit Aussicht auf einen beschränkten Raumkostenabzug, wenn die Möglichkeiten der Raumnutzung in ihrer Praxis bzw. in ihrem Betrieb erheblich eingeschränkt sind. Ob ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, muss jedoch stets einzelfallabhängig geprüft werden.

Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Erstausstattung können in voller Höhe geltend gemacht werden

Kosten, die ein Angestellter aufwendet, um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen, be­zeichnet das Einkommensteuergesetz als Werbungskosten. Die meisten dieser Kosten können in der Steuererklärung angesetzt werden, um das Einkommen und damit die Steuerlast zu mindern. Damit das Finanzamt die Werbungskosten nicht in jeder Steuererklärung einzeln prüfen muss, hat der Ge­setzgeber einen Pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr eingeführt. Dieser Betrag wird bereits im Lohn­steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt.

Viele Arbeitnehmer kommen über diese 1.000 € nie hinaus. Angestellte mit einer beruflich veranlass­ten doppelten Haushaltsführung können über die Höhe des Werbungskosten-Pauschbetrags dage­gen nur müde lächeln. Für sie ist ein anderer Betrag interessant: Sie dürfen monatlich maximal 1.000 € Unterkunftskosten als Werbungskosten geltend machen.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat nun klargestellt, dass diese Obergrenze nur für Unterkunfts­kosten gilt. Andere Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind dadurch nicht begrenzt. Im Urteils­fall hatte ein Angestellter einen doppelten Haushalt begründet und diverse Aufwendungen für des­sen Erstausstattung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt kürzte den Abzugsbetrag auf 1.000 € monatlich – auf knapp 2.000 € sollte der Angestellte dadurch verzichten. Doch das FG stellte klar, dass die Aufwendungen für die Erstausstattung sonstige Kosten der doppelten Haushalts­führung sind und gesondert berücksichtigt werden. Eine Obergrenze existiert für diese nicht.

Hinweis: Sie führen einen doppelten Haushalt und haben diesbezüglich Informationsbedarf? Wir be­raten Sie gern und erklären Ihnen im Detail, welche Kosten Sie geltend machen bzw. wie Sie diese nachweisen können.

Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Baukosten dürfen nachträglich in Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen werden

Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, kann es vorkom­men, dass das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den reinen Bodenwert, sondern auch auf die Bauerrichtungskosten berechnet. Ursächlich hierfür ist die ständige Rechtsprechung des Bun­desfinanzhofs (BFH), nach der auch Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grund­erwerbsteuer eingerechnet werden können, wenn zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag ein rechtlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht (sog. einheitlicher Erwerbsgegenstand).

Hinweis: Durch die Einrechnung der Baukosten erhöht sich die Grunderwerbsteuer nicht selten um mehrere Tausend Euro – diese ungeplanten Ausgaben können Bauherren in ernste finanzielle Nöte bringen.

Wird der Bauerrichtungsvertrag erst geschlossen, nachdem der Grundstückskauf abgewickelt ist und das Finanzamt die Grunderwerbsteuer (unter Ansatz des Bodenwerts) festgesetzt hat, kann das Amt berechtigt sein, die ursprüngliche Steuerfestsetzung zu ändern und die Bauerrichtungskosten nachträglich in die Steuerberechnung einzubeziehen – dies geht aus einem neuen Urteil des BFH hervor. Das Gericht wertet den Abschluss des Bauerrichtungsvertrags als ein nachträgliches Ereignis, das die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (um die Bauerrichtungskosten) erhöht.

Hinweis: Sofern das Finanzamt die Grunderwerbsteuer zunächst nur auf den reinen Bodenwert be­rechnet, können Bauherren also nicht davon ausgehen, dass das Amt an der späteren Erhöhung der Grunderwerbsteuer gehindert ist.

6b-Rücklage: Verlängerung der Investitionsfrist setzt Baubeginn voraus

Grundsätzlich will der Gesetzgeber mit dem Einkommensteuergesetz sicherstellen, dass Steuerpflich­tige ihre Steuern bezahlen. Allerdings gibt es auch Regeln, mit denen er Anreize für ein bestimmtes Verhalten schaffen will – beispielsweise mit der sogenannten 6b-Rücklage. Veräußert man ein Grundstück, hat man die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern, sondern die 6b-Rücklage in Anspruch zu nehmen. Bedingung ist, dass man innerhalb von vier Jahren ein neues Gebäude oder Grundstück anschafft. Verlängern kann man diese Frist um zwei Jahre, sofern man ein neues Gebäude errichtet.

Das wollte auch ein Unternehmer aus Bayern tun. Nach der Veräußerung eines Grundstücks im Jahr 2005 stellte er eine 6b-Rücklage in seiner Bilanz ein. Allerdings beauftragte er erst 2009 – kurz vor Ablauf der vierjährigen Investitionsfrist – einen Architekten, um den Bau eines neuen Gebäudes zu planen.

Zu spät, wie das Finanzgericht München befand. Denn die Fristverlängerung auf sechs Jahre kann man nur dann in Anspruch nehmen, wenn man innerhalb von vier Jahren mit der Herstellung des Gebäudes beginnt. Zwar muss hierzu lediglich der Bauantrag gestellt worden sein, allerdings muss man das Gebäude bereits hinreichend konkret geplant haben. Im Streitfall hatte der Architekt erst 13,5 Stunden investiert: Noch nicht einmal ein erster grober Entwurf war vorhanden. Zu wenig, um den Beginn der Gebäudeherstellung noch im vierjährigen Investitionszeitraum zu verorten. Die 6b-Rücklage wurde daher rückwirkend aberkannt, und zuzüglich wurden Zinsen aufgelöst.

Hinweis: Sie wollen genau wissen, ab wann die Gebäudeherstellung in Ihrem Fall als begonnen gilt oder wie hoch eine Nachversteuerung ausfallen würde? Gerne können wir das persönlich besprechen.

Schenkungsteuer: Steuerklasse I gilt auch für den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater

Wenn Ihnen jemand etwas schenkt oder vererbt, kann ein Teil davon steuerfrei bleiben. Die Höhe des Freibetrags hängt von der Steuerklasse ab, in die Sie aufgrund Ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser bzw. Schenker eingeordnet werden. Es gibt drei Steuerklassen, wobei die erste Klasse die höchsten Freibeträge gewährt und unter anderem den Kindern des Erblassers bzw. Schenkers zusteht.

Das Finanzgericht Hessen (FG) musste unlängst darüber entscheiden, welche Steuerklasse einem Kind zusteht, das einen Geldbetrag vom leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater geschenkt be­kommt. Das Kind war in der Ehe seiner leiblichen Mutter mit einem anderen Mann geboren worden, der die Vaterschaft nicht angefochten hatte. Der Kläger hatte seine Vaterschaft durch einen Gentest feststellen lassen und notariell anerkannt. Das Finanzamt setzte für die Schenkung Schenkung­steuer fest und wählte dabei die Steuerklasse III, da nach seiner Ansicht nur rechtlich anerkannte Kinder die Voraussetzungen für die Steuerklasse I erfüllen.

Das FG gab dem Vater jedoch recht. Der Begriff „Kind“ ist im Erbschaftsteuerrecht nicht definiert, so dass hier auf das bürgerliche Recht zurückgegriffen werden muss. Die Steuerklasse I ausschließlich rechtlichen Kindern zuzusprechen, ist demnach nicht sachgerecht. Vielmehr muss auch bei einer Schenkung berücksichtigt werden, dass einem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ebenfalls weitreichende Rechte zustehen.

Bei Erbschaften bzw. Schenkungen an Pflegekinder gilt nicht die Steuerklasse I, da zu diesen weder eine verwandtschaftliche noch eine rechtliche Beziehung besteht. Im Streitfall hatte die Beschenkte jedoch eine biologische Beziehung zum Schenker, so dass die Steuerklasse I und damit der höhere Freibetrag anzuwenden war.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision eingelegt. Das Familienbild hat sich in der Vergangenheit gewandelt, und die Zahl der gleichgeschlechtlichen Eltern sowie der Patchwork-Familien ist gestiegen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof dieser Wandlung Rechnung tragen wird.

Mandanteninformation Juni 2017

Kein Fremdvergleich: Arbeitsverhältnisse zwischen „nahestehenden fremden Dritten“

Arbeitnehmer können neben Geld auch sogenannte geldwerte Vorteile als Lohnbestandteile erhalten. Eine Minijobberin aus Niedersachsen bekam sogar ausschließlich einen geldwerten Vorteil für ihre Arbeit: Sie durfte das Firmenfahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen. Der Vorteil aus dieser Nutzungsmöglichkeit wurde mit der 1-%-Methode ermittelt und betrug 400 € im Monat, weil das Fahr­zeug einen Brutto-Listenpreis von knapp 40.000 € hatte.

Das Finanzamt erkannte die Fahrzeugkosten und den als Lohnaufwand deklarierten geldwerten Vorteil der Minijobberin aus der Fahrzeugnutzung nicht als Betriebsausgaben des Arbeitgebers an. Zur Begründung führte es aus, dass das Arbeitsverhältnis unter „fremden Dritten“ nicht so ver­einbart worden wäre – dem Fremdvergleich hielt diese Vereinbarung also nicht stand. Der soge­nannte Fremdvergleichsgrundsatz besagt nämlich, dass einander „nahestehende Personen“ ihre Arbeitsverhältnisse miteinander so gestalten müssen, wie es Personen täten, die einander fremd sind (fremde Dritte), damit diese steuerlich anerkannt werden.

Das Finanzamt betrachtete den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin als nahestehende Personen, weil sie ehemals eine Beziehung gehabt hatten, aus der auch ein gemeinsames Kind hervorgegangen war, und nun zwar in unterschiedlichen Wohnungen, aber auf demselben Bauernhof lebten. Daher erkannte es das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an und ordnete den Lohnaufwand sowie die Fahr­zeugkosten der privaten Sphäre des Mannes zu.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) stellte sich dagegen hinter den Arbeitgeber: Zwar muss bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen durchaus ein Fremdvergleich durchgeführt werden, aber durch die gelebte Trennung waren Angestellte und Arbeitgeber keine nahestehenden Personen im steuerlichen Sinne mehr. Vielmehr mussten sie nun als fremde Dritte betrachtet werden, selbst wenn immer noch ein gewisses Näheverhältnis zwischen ihnen bestand. Und auf Arbeitsverhält­nisse zwischen fremden Dritten ist der Fremdvergleichsgrundsatz nicht anzuwenden.

Da außerdem auch keine Zweifel an der Durchführung des Arbeitsverhältnisses bestanden und die Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls nicht beanstandet werden konnte, mussten sämtliche Betriebsausgaben anerkannt werden.

Hinweis: Sie möchten wissen, was Sie als Arbeitgeber bei geldwerten Vorteilen oder bei Verträgen mit nahen Angehörigen beachten müssen? Vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit uns.

Vermietungsverluste: Wann ist ein Nießbrauchsvorbehalt ein Hindernis für den Abzug?

Als potentieller Vermieter sollten Sie sich vor dem Erwerb einer Immobilie fragen, ob sich Kauf und Vermietung denn auch rechnen werden. Hierbei lediglich die ersten fünf Jahre nach dem Kauf zu betrachten, hat keinen allzu großen Sinn – insbesondere, wenn Sie eine dauerhafte Vermietung pla­nen. Denn Anlaufverluste sind in diesem Zeitraum keine Seltenheit.

Wann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung von Vermietungsverlusten in den ersten fünf Jahren dennoch versagen kann, zeigt ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Hier hatte ein Vermieter-Ehepaar ein Haus gebaut und die darin befindlichen drei Wohnungen vermietet: eine an den Sohn und zwei an fremde Dritte. Vier Tage nach den Mietabschlüssen hatten die Eheleute das Haus unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen, sich aber den Nießbrauch für fünf Jahre vorbehalten. Damit hatten sie in der Folgezeit zwar Vermietungseinkünfte, die Vermietung war aber von vornherein nicht auf Dauer angelegt, sondern auf fünf Jahre befristet. Einen Überschuss erzielten die Vermieter innerhalb dieser kurzen Zeitspanne nicht.

Damit die Verluste aus einer Vermietung steuerlich anerkannt und zum Abzug zugelassen werden, muss die Vermietung aber mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben werden und auf Dauer angelegt sein.

  • Im Verhältnis zum Sohn lag diese Dauerhaftigkeit nicht vor. Denn nach fünf Jahren endete der Nießbrauch, und die Wohnung wurde in eine Eigennutzung überführt. Die anteilig auf dessen Wohnung entfallenden Verluste wurden daher nicht anerkannt.
  • Bei den beiden fremdvermieteten Wohnungen mussten dagegen auch die Jahre nach dem Nießbrauch – und somit auch die Einkünfte des Rechtsnachfolgers – berücksichtigt werden. In diesem Verhältnis konnte daher keine Befristung der Vermietung die steuerliche Abziehbarkeit der Verluste verhindern. Es griff die typisierende Unterstellung einer Einkünfteerzielungsabsicht.

Hinweis: Sie planen, Vermögen auf Ihre Kinder zu übertragen, und wollen steuerliche Fallen ver­meiden? Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin, damit wir Ihre Situation überprüfen können.

Ehe im steuerlichen Sinn: Wann die Zusammenveranlagung auch ohne Zusammenleben möglich ist

In der Beraterpraxis kommt eine Frage häufiger vor, als man denkt: Welche steuerlichen Vorteile hat eine Heirat? So wenig die Antwort als Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Hochzeit taugt, so interessant ist sie trotzdem, denn verheiratete Paare können sich bei der Einkommensteuer zusam­men veranlagen lassen. Das bedeutet, dass das Einkommen der Eheleute zusammen versteuert wird und nicht jedes für sich allein. Bei unterschiedlich hohen Einkommen oder auch dann, wenn nur ein Einkommen vorliegt, entsteht der sogenannte Splittingvorteil: Die gemeinsame Steuerlast sinkt. Dumm nur, wenn das Finanzamt diesen Vorteil trotz einer Ehe verweigern will.

Interessanterweise hat es sogar das Recht dazu. Denn das Einkommensteuergesetz gewährt die Zusammenveranlagung nur dann, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, war genau dieser Punkt strittig: Der Ehe­mann lebte mit dem gemeinsamen Kind zusammen, während die Ehefrau schon seit Jahren in einem anderen Haus wohnte. Dieses dauerhafte Getrenntleben fiel den Finanzbehörden erst im Rahmen einer Außenprüfung auf. Doch trotz der untypischen Wohnsituation beanstandete das FG die Ehe und das Zusammenleben im steuerlichen Sinne nicht. Denn in der Einzelfallbetrachtung war das Wesen der Ehe – nämlich die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft – immer noch existent. Unter „Lebensgemeinschaft“ versteht man hierbei die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft und unter „Wirtschaftsgemein­schaft“ die gemeinsame Erledigung der wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens – mithin das gemeinsame Entscheiden über die Verwendung des Familieneinkommens.

Außer der räumlichen Gemeinschaft lagen im Streitfall alle Punkte vor. Die Eheleute besuchten sich regelmäßig, machten zusammen Urlaub, betreuten ihr Kind gemeinsam und hatten auch keine ande­ren Partner. Die Ehe und das Zusammenleben im steuerlichen Sinn waren daher anzuerkennen.

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Zu einem anderen Ergebnis kam das FG Köln, weil es in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine eheliche Lebensgemeinschaft trotz längerer gegenseitiger Besuche und gemeinsamer Urlaube verneint hat (FG Köln, Urt. v. 14.10.1992 – 3 K 666/92, EFG 1993, 379). Dieses Urteil steht aber der Entscheidung des FG Münster nicht entgegen, da dieses noch andere Aspekte in seine Gesamtbetrachtung hat einfließen lassen.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Rückstellung für drohende Inanspruchnahme für Steuern des Organträgers

Neben dem eigentlichen Steuerschuldverhältnis zwischen Gesellschaften, Bürgern und dem Staat kennt das deutsche Steuerrecht auch viele Haftungsmöglichkeiten. So haftet der Geschäftsführer einer GmbH z.B. für Steuerschulden der GmbH, sofern und soweit diese den Fiskus gegen­über anderen Gläubigern benachteiligen.

Während diese Tatsache unter Geschäftsführern i.d.R. bekannt ist, fristet die Haftung einer Organ­gesellschaft eher ein Schattendasein. Dabei haftet eine Organgesellschaft für sämtliche Steuern, die ihre Organträgerin (Muttergesellschaft) nicht an das Finanzamt zahlt.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster war genau dieser Sachverhalt strittig: Ein Finanzamt wollte eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Gesellschafterin (AG) i.H.v. etwa 220.000 € in Haftung nehmen. Gemäß dem Vorsichtsprinzip bildete die Organgesellschaft eine ge­winnmindernde Rückstellung.

Diese Gewinnminderung machte der Betriebsprüfer rückgängig und erhöhte das Einkommen der Organgesellschaft um den o.g. Betrag. Die Richter gaben ihm dabei im Ergebnis recht; zwar stütze der Betriebsprüfer seine Einkommenserhöhung auf die falsche Vorschrift, unterm Strich dürfe das Einkommen aber nicht gemindert werden.

Das Gericht erkannte in der Bildung der Rückstellung nämlich eine verdeckte Gewinnaus­schüttung der Tochter- an ihre Muttergesellschaft, da die Haftungsinanspruchnahme allein durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht worden sei.

Hinweis: Da es zu einem solchen Fall noch keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, legte die klagende Gesellschaft Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH den Fall beurteilt.

Korrektur des Steuerbescheids: Offenbare Unrichtigkeit trotz elektronisch übermittelter Erklärung

Das Finanzamt kann Ihren Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigen, wenn ihm beim Erlass desselben Rechen- bzw. Schreibfehler oder ähnliche „offenbare Unrichtigkeiten“ unterlaufen sind. Dazu gehören auch mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungs­fehler. Dann ist es auch egal, ob der Bescheid zu Ihren Gunsten oder Ungunsten geändert wird und wer Schuld an dem Fehler hat.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte der Kläger seine Einkommensteuer­erklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt erließ einen Bescheid, in dem es die Kapitalerträge mit einem erheblich niedrigeren Betrag berücksichtigte, als der Kläger angegeben hatte. Eine Erläuterung zu dieser Änderung gab es nicht. Später berichtigte das Finanzamt den Steuerbescheid mit der Erklärung, dass die Abweichung auf einer fehlerhaften Dateneingabe beruht habe, und setzte die Kapitalerträge entsprechend der ursprünglichen Steuererklärung fest.

Dagegen klagte der Mann vor dem FG – allerdings ohne Erfolg. Denn eine offenbare Unrichtigkeit ist auch bei einer elektronisch eingereichten Steuererklärung möglich. Der Sachbearbeiter hatte durch eine fehlerhafte Programmeingabe im Bereich der Kapitalerträge eine neue Kennziffer generiert. Hierdurch hatten sich die niedrigeren Kapitalerträge ergeben. Die Akte enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Änderung gewollt war. Daher ging das FG von einem mechanischen Versehen aus, das die Korrektur des Bescheids rechtfertigte.

Eine offenbare Unrichtigkeit ist übrigens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Sachbearbeiter einen automatischen Prüfungshinweis nicht beachtet.

Hinweis: Selbst bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen können dem Sachbearbeiter also immer noch Fehler unterlaufen. Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn der Beamte nicht hätte eingreifen müssen, es aber doch (unabsichtlich) getan hat.

Mandanteninformation Mai 2017

Dienstwagenbesteuerung II: Individuelle Zuzahlungen dürfen Vorteil nach Fahrtenbuchmethode mindern

Sofern sich ein Arbeitnehmer an den Kosten seines Dienstwagens beteiligt und seine Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode versteuert, werden seine Zuzahlungen vom Fiskus nicht in jedem Fall auf den privaten Nutzungsvorteil angerechnet – die Finanzverwaltung differenziert nach der Art der Zuzahlung:

  • pauschale Kostenbeteiligung: Sofern der Arbeitnehmer ein pauschales oder kilometerbezo­genes Nutzungsentgelt zahlt (z.B. 220 € pro Monat oder 0,20 € pro privat gefahrenen Kilometer), wird die Zuzahlung von den Finanzämtern auf den Nutzungsvorteil angerechnet. Voraussetzung ist lediglich, dass die Zuzahlung arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden ist.
  • individuelle Kostenbeteiligung: Übernimmt der Arbeitnehmer individuelle Kosten des Dienst­wagens (z.B. die Benzinkosten), so akzeptieren die Finanzämter bislang keinen Abzug der Zuzahlungen vom geldwerten Vorteil. Nach einer bis heute geltenden Weisung des Bundes­finanzministeriums dürfen die Zuzahlungen nur von den Gesamtkosten des Fahrzeugs abge­zogen werden, die bei der Vorteilsermittlung nach der Fahrtenbuchmethode zugrunde gelegt werden – somit verringern die Zuzahlungen den Nutzungsvorteil lediglich indirekt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass Arbeitnehmer auch individuelle Zuzahlungen bei der Fahrtenbuchmethode direkt vom Nutzungsvorteil abziehen dürfen. Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass eine Anrechnung aber nicht zu einem negativen geldwerten Vorteil (= „geldwerten Nachteil“) führen kann. Fällt die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher aus als der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode, ist somit lediglich ein geldwerter Vorteil von 0 € zu versteuern. Die übersteigende Zuzahlung kann nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis: Sofern das Finanzamt eine individuelle Zuzahlung des Arbeitnehmers lediglich von den Gesamtkosten des Fahrzeugs und nicht direkt vom Nutzungswert nach der Fahrtenbuchmethode abzieht, kann der Arbeitnehmer seinen Fall über einen Einspruch zunächst offenhalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die neue, günstige Rechtsprechung des BFH anerkennen wird. Sollte sie nicht einlenken, erscheinen in dieser Rechtsfrage eigene Klagebemühungen erfolgver­sprechend.

Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetrag von 1.250 € gilt pro Person

Erwerbstätige können die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer mit maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeits­platz (z.B. in den Räumen des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Raumkosten­abzug ist zudem möglich, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Wird ein häusliches Arbeitszimmer von mehreren Erwerbstätigen (z.B. Eheleute) genutzt, so nehmen die Finanzämter bislang eine raumbezogene Betrachtung vor: Nutzt jeder Erwerbstätige den Raum zu 50 % und steht jedem nur ein beschränkter Raumkostenabzug zu, so darf jede Person nur maximal 625 € pro Jahr steuerlich abziehen. Diese Berechnungsweise entsprach der bislang geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung vollzogen und entschieden, dass bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen jedem Mitnutzer der Höchstbetrag von 1.250 € in voller Höhe zusteht (personenbezogene Betrachtung).

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprech­ung anerkennen wird. Derzeit gilt noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2011, das die Finanzämter bindet und eine Aufteilung des Höchstbetrags vorsieht. Wer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nun in seiner Einkommensteuererklärung mit 1.250 € pro mitnutzende Person abrechnet, hat angesichts des Rechtsprechungswandels gute Chancen, diesen personen­bezogenen Abzug auf dem Klageweg durchzusetzen.

Vorsteuerabzug: Berichtigung von Rechnungsangaben auch rückwirkend möglich

Im Herbst letzten Jahres hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Korrektur einer Rechnung beim Vorsteuerabzug zurückwirkt. Dieses Urteil des EuGH hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt und weiter konkretisiert.

Der Streitfall, den der BFH diesmal zu entscheiden hatte, betraf ein Unternehmen, bei dem in einer Eingangsrechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers unrichtig angegeben war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt deshalb den Vorsteuerabzug aus der betreffenden Rechnung. Das Unternehmen besorgte sich von dem Vertragspartner eine korrigierte Rechnung, auf der die richtige Steuernummer vermerkt war.

Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Korrektur dieser Rechnung keine Rückwirkung entfaltet. Da der Vorsteuerabzug mit der ursprünglichen Rechnung (unrichtige Steuernummer) deshalb nicht zulässig gewesen sei, verlangte es Zinsen von dem Unternehmen. Die Korrektur der ursprünglich fehlerhaften Rechnung wirkt nach Auffassung des Finanzamts nämlich erst ab dem Erhalt der korrigierten Rechnung.

Anders sah das der BFH, der im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu dem Ergebnis kam, dass die Korrektur zurückwirkt; und zwar auf den Zeitpunkt des Erhalts der ursprünglichen Rech­nung. Das hat zur Folge, dass die Finanzverwaltung keine Zinsen für den Zeitraum verlangen kann, der zwischen der ersten Rechnung und dem Korrekturdokument liegt.

Hinweis: Der BFH verlangt für eine rückwirkende Rechnungskorrektur eine berichtigungsfähige Rechnung. Fehlt es an einer solchen, ist keine Rückwirkung möglich. Leider ist noch nicht eindeutig geklärt, in welchen Fällen eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt.

Erbschaftsteuer: Volle Besteuerung auch bei nur teils ausgezahltem Vorvermächtnis

In Ihrem Testament können Sie nicht nur bestimmen, wer Ihr Vermögen erben soll. Sie können auch entscheiden, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand vor der Aufteilung des Erbes an einen sogenannten Vorvermächtnisnehmer geht. Ferner können Sie festlegen, dass dieser Gegenstand später auf einen Nachvermächtnisnehmer übergehen soll.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte die Erblasserin im Jahr 2000 ihr Testament erstellt. Sie hatte ihre Patenkinder als Erben eingesetzt und entschieden, dass ihre Schwester A. als Vorvermächtnis einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck erhalten soll. Den Geldbetrag sollte der Testamentsvollstrecker anlegen. A. könne verlangen, dass ihr jährlich die Zinsen aus dem Geldbetrag sowie 50.000 DM aus dem noch vorhandenen Geld ausbezahlt werden. Im Fall ihres Ablebens sollte Frau E. Nachvermächtnisnehmerin werden.

Im Jahr 2009 verstarb die Erblasserin. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer für die kompletten 500.000 DM gegenüber A. fest. Dies sah A. – bzw. nach ihrem baldigen Tod ihr Gesamtrechtsnachfolger – nicht als berechtigt an, weil sie jährlich nur 50.000 DM habe einfordern können. Da sie jedoch schon drei Jahre nach ihrer Schwester gestorben sei, habe sie sich höchstens (3 × 50.000 DM =) 150.000 DM auszahlen lassen können – was sie tatsächlich aber gar nicht getan habe.

Das FG wies die Klage jedoch ab. Vorvermächtnisnehmer werden wie alle anderen Erben besteuert. Zum Zeitpunkt des Erbfalls erhielt A. neben dem Schmuck nicht nur ein Anwartschaftsrecht auf die 500.000 DM, sondern es wurde ihr tatsächlich der gesamte Kapitalbetrag zugewendet. Dies ging auch aus dem Testament hervor. Beschränkungen des Verfügungsrechts – wie hier auf 50.000 DM zum 31.12. eines jeden Jahres – sind bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung des Erwerbs nicht zu berücksichtigen. Es war auch nicht relevant, dass A. nur einen geringeren Betrag hätte erhalten können und letztendlich auch hat bzw. dass sie sich tatsächlich nichts hat auszahlen lassen. Entscheidend ist nur die Zuwendung beim Tod der Erblasserin.

Der Kläger führte zwar noch aus, dass das Vermächtnis sowohl bei ihm als auch bei der Nachver­mächtnisnehmerin Frau E. – also doppelt – besteuert wurde. Dies entsprach jedoch dem Gesetz und war auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hinweis: Beim Aufsetzen eines Testaments sollte immer geprüft werden, welche steuerlichen Konsequenzen dieses für die Erben haben wird und ob die Absichten des Erblassers nicht auch auf steuerlich günstigeren Wegen erreicht werden können. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.

Begünstigung von Sanierungsgewinnen: BFH kippt Sanierungserlass der Finanzverwaltung

Wenn ein Unternehmen in finanzielle Nöte gerät, beteiligen sich dessen Gläubiger häufig mit einem Forderungsverzicht an der Rettung. Die regulären steuerlichen Folgen dieser Hilfsmaßnahmen wür­den die Sanierungsbemühungen allerdings schnell untergraben, denn durch den Schuldenerlass entsteht beim notleidenden Unternehmen ein Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens), der grund­sätzlich der Besteuerung unterliegt. Damit ein Steuerzugriff die Sanierung nicht belastet oder gleich komplett zunichtemacht, dürfen diese Gewinne nach dem sogenannten Sanierungserlass des Bun­desfinanzministeriums (BMF) in bestimmten Fällen aus sachlichen Billigkeitsgründen unbesteuert bleiben.

In einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den Sanierungserlass nun als unrechtmäßig eingestuft. Der BFH verweist darauf, dass der Gesetz­geber die gesetzlich verankerte Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne bereits im Jahr 1997 abge­schafft hat und die Finanzverwaltung nicht dazu berechtigt war, diese Gewinne fortan aufgrund einer eigenen Entscheidung von der Besteuerung auszunehmen. Nach Gerichtsmeinung ist in diesem „Alleingang“ ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sehen. Indem das BMF typisierende Regelungen für einen Steuererlass geschaffen hat, nimmt es nach Gerichts­meinung eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor und verletzt damit das sowohl verfassungs­rechtlich als auch einfachrechtlich normierte Legalitätsprinzip.

Hinweis: Die Grundsatzentscheidung des Großen Senats führt nicht dazu, dass Billigkeitsmaßnah­men jetzt generell unzulässig sind. Ein Steuererlass auf Sanierungsgewinne aufgrund persönlicher Billigkeitsgründe ist trotz des Richterspruchs weiterhin möglich. Wenig erfolgversprechend erscheint es nun allerdings, eine aus dem Sanierungserlass folgende Steuerbegünstigung über eine finanz­gerichtliche Klage durchzusetzen.