Mandanteninformation April 2017

4. April 2017

Mandanteninformation April 2017

Falschparker: Vom Arbeitgeber bezahltes Ordnungsgeld ist kein Arbeitslohn

Kennen Sie das? Sie kommen nichts Böses ahnend zu Ihrem Auto, und es klebt ein Knöllchen wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer. Ein Ticket für ein privates Fahrzeug bedeutet i.d.R. kein steuerliches Problem. Aber ein Knöllchen im Rahmen einer Dienstfahrt wirft in dieser Hinsicht etliche Fragen auf – zumindest, wenn es der Arbeitgeber bezahlt.

So hat ein Unternehmen aus der Logistikbranche regelmäßig die Knöllchen seiner Paketzusteller beglichen. Und geriet über die Frage, ob diese Zahlungen nicht als Lohnbestandteil versteuert werden müssten, in Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kam schließlich zu dem Ergebnis, dass es nicht so war. Im Gegensatz zum Finanzamt, welches sich auf den Bundes­finanzhof (BFH) berufen hatte, waren die Düsseldorfer Richter nämlich der Meinung, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage gab.

Wollte man das Begleichen eines Knöllchens durch den Arbeitgeber als Lohnbestandteil ansehen, müsste dadurch ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entstehen. Das FG kam aber zu dem Schluss, dass es im Streitfall gar keinen solchen Vorteil gegeben hatte. Ein Vorteil in diesem Sinne existiert nämlich nur, wenn der Arbeitgeber entweder einen Aufwand des Arbeitnehmers erstattet oder eine Verbindlichkeit desselben tilgt. Beides war beim Bezahlen der Knöllchen aber nicht der Fall.

Denn die Anhörungsbögen zur Ermittlung der Falschparker waren sämtlich an den Arbeitgeber und Halter der Fahrzeuge gegangen. Da dieser das Ordnungsgeld fristgerecht bezahlt hatte, war das Ord­nungsgeld gegen ihn wirksam und eine Anhörung der Falschparker selbst unnötig gewor­den. Die Paketzusteller blieben in dem ganzen Prozess unberücksichtigt. Auch eine Verbindlichkeit gegenüber der Gemeinde hatte nie existiert. Ein geldwerter Vorteil im oben genannten Sinne lag daher nicht vor.

Der BFH hatte – das unterstrich das FG – diesen Sachverhalt auch gar nicht anders beurteilt. Denn in dem Urteil, auf das sich das Finanzamt berief, ging es um gravierende Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten mit Strafen von über 3.000 €, aber nicht um Bagatelldelikte wie Falschparken.

 

Bruttolistenpreis: Bei einem ausländischen Auto kann geschätzt werden

Als Unternehmer genießen Sie vielleicht auch den Luxus, sich ein sowohl privat als auch betrieb­lich genutztes Auto vom Betrieb bezahlen zu lassen. Der Haken bei der Sache ist, dass die private Nutzung quasi eine Verwendung von Betriebsvermögen und damit ein Vorteil ist, der für steuerliche Zwecke bewertet werden muss. Das führt zu einem höheren Betriebsgewinn und entsprechend höheren Steuern.

Obwohl elektronische Fahrtenbücher den Aufwand bei der Erfassung der Privatnutzung mittlerweile sehr verringern, wird vielfach auf sie verzichtet. Stattdessen wird die pauschale Methode gewählt: der Ansatz der Privatnutzung als 1 % des Bruttolistenpreises inklusive Umsatzsteuer bei der Erst­zulassung des Fahrzeugs.

Doch die Methode hat manchmal so ihre Tücken, wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich feststellte. Hier hatte ein Unternehmer seinen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé nicht nur betrieb­lich, sondern auch privat genutzt. Den Bruttolistenpreis als Basis der 1-%-Regelung setzte er mit dem in Euro umgerechneten amerikanischen Listenpreis an. Denn den Ford konnte man in Deutschland in keiner „Preisliste“ finden. Er wurde hier gar nicht zum Verkauf angeboten. Auf diese Berechnung ließ sich das Finanzamt jedoch nicht ein und setzte den tatsächlich bezahlten Kaufpreis als Schätz­grundlage für den Bruttolistenpreis an – ein Unterschied von knapp 30.000 €.

Das FG hieß keine der beiden Ansätze gut. Vielmehr hielt es den Kaufpreis beim Importeur für eine geeignete Schätzgröße. Denn dieser beinhaltete auch die Umrüst- und Überführungskosten, die für eine Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland unumgänglich waren. Nur mit einer Schätzung anhand des Importeurpreises kommt man relativ nah an einen theoretischen inländischen Bruttolistenpreis heran. Der ausländische Bruttolistenpreis ist für Steuerfragen in Deutschland grundsätzlich unbeacht­lich.

Hinweis: Sie möchten sich über die Zusammensetzung des Bruttolistenpreises beraten lassen oder haben Fragen zu Ihrem Fahrtenbuch? Wir beraten Sie gerne und ermitteln für Ihren konkreten Fall, ob sich ein Fahrtenbuch lohnt und wie es zu führen ist.

 

Gewerblicher Grundstückshandel: Wann ein Mehrfamilienhaus als mehrere Objekte gilt

Als privater Grundstückseigentümer weiß man: Wenn man sein Grundstück erst zehn Jahre nach dem Kauf wieder veräußert, dann wird der Verkaufsgewinn nicht besteuert. Anders sieht es aus, wenn man als Unternehmer ein Betriebsgrundstück veräußert. Der Gewinn ist dann immer steuerpflichtig. In bei­den Fällen haben die Veräußerer aber eines gemeinsam: Sie kennen die steuerlichen Folgen des Ver­kaufs. Ziemlich ungünstig ist es dagegen, wenn unbekannt ist, ob man seine Immobilie als Unterneh­mer oder Privatperson veräußert.

So erging es einem Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen, das drei Mehrfamilienhauskomplexe inner­halb von zwei bis drei Jahren nach dem Kauf wieder veräußerte. Unstrittig war, dass der Gewinn von über 850.000 € versteuert werden musste. Aber nach Auffassung des Finanzamts fiel der Ver­äußerungsgewinn nicht im privaten Bereich an. Denn dadurch, dass sie drei Jahre zuvor bereits ein anderes Grundstück veräußert hatten, überschritten die Eheleute die sogenannte Dreiobjektgrenze. Diese besagt, dass, wer mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert, steuerlich als Unternehmer mit gewerblichem Grundstückshandel gilt. Zu der Einkommensteuer kam also Gewerbesteuer dazu.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts nicht nur, sondern fügte noch hinzu, dass die Eheleute nicht bloß vier Objekte veräußert hatten, sondern weitaus mehr. Denn alle Objekte waren Mehrfamilienhäuser. Das allein ist zwar noch kein Grund, ein Haus als mehrere Objekte zu betrachten, aber die Komplexe standen auf geteilten Flurstücken. Eine wirtschaftliche Einheit, auf die bei der Betrachtung als ein Objekt abgestellt wird, lag damit nicht mehr vor. Insgesamt zählte das FG daher 15 veräußerte Objekte. Dass alle an ein und denselben Käufer gingen und der Verkauf in einer Urkunde besiegelt worden war, spielte keine Rolle.

Hinweis: Sie möchten bei einem geplanten Grundstücksverkauf Rechtssicherheit für Ihre Kalkulation haben? Wir beraten Sie gerne. 

 

Umsatzsteuerliche Organschaft: Organisatorische Eingliederung kann auch ohne Personenidentität gegeben sein

Ist eine juristische Person (z.B. eine GmbH) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unter-nehmen eingegliedert, liegt eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft vor, sodass die juristische Person als Organgesellschaft zu einem unselbständigen Teil der anderen Gesellschaft (des Organträgers) wird.

Hinweis: Diese Eingliederung führt dazu, dass umsatzsteuerlich nur ein Unternehmer vorliegt – Leistungsbeziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sind daher nichtsteuerbare Innenumsätze und lösen keine Umsatzsteuer aus.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine für die Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung regelmäßig vor, wenn in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft die identischen Personen handeln. Ergänzend hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass eine organisatorische Eingliederung auch ohne eine solche personelle Verflechtung vorliegen kann, wenn der Geschäftsführer der Organgesellschaft (nach dem Anstellungsvertrag) die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten befolgen muss, der wiederum

  • auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und zudem
  • alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter des Organträgers ist.

Hinweis: Um eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtungen in den Leitungsgremien herzustellen, müssen (institutionell abgesicherte) unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft bestehen.

 

Kein ermäßigter Steuersatz: Kapitalabfindung einer Pensionskasse muss regulär versteuert werden

Bezogene Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direkt­versicherungen stellen einkommensteuerlich sogenannte sonstige Einkünfte dar. Der Umfang ihrer Besteuerung richtet sich danach, ob und inwieweit die entsprechenden Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt waren bzw. steuerlich gefördert wurden.

Eine Ruheständlerin aus Rheinland-Pfalz hat dieses Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwar grundsätzlich anerkannt, war jedoch mit der Höhe des anzuwendenden Steuersatzes auf ihre Alterseinkünfte nicht einverstanden. Sie hatte während ihrer aktiven Berufstätigkeit einen Leistungsanspruch gegen eine Pensionskasse erworben. Der damals geschlossene Versorgungsvertrag sah vor, dass die Frau anstelle der Rentenauszahlung später eine einmalige Kapitalabfindung wählen konnte. Hiervon machte sie mit Eintritt ihres Ruhe­stands schließlich Gebrauch, sodass die Pensionskasse ihr einen Einmalbetrag von 17.000 € aus­zahlte. In ihrer Einkommensteuererklärung deklarierte die Frau den Betrag als ermäßigt zu besteuern­de „Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit“.

Hinweis: Außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen oder Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will so Progressionsnachteile abmildern, die ein entschädigungs­bedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Der BFH lehnte eine ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung jedoch ab und verwies darauf, dass die Zahlung nicht „außerordentlich“ war. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich und damit steuerbegünstigt, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen bzw. typischen Ablauf entspricht. Hieran scheiterte die ermäßigte Besteuerung im Urteilsfall, weil das Kapitalwahlrecht schon im ursprünglichen Versorgungsvertrag vorgesehen war.

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