Mandanteninformationen für April 2018

4. April 2018

Doppelte Haushaltsführung: Nahe gelegene Hauptwohnung schließt Kostenabzug aus

Damit Arbeitnehmer die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen können, müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: Die beruf­liche Wohnung (Zweitwohnung) muss sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befinden, und der eigene Hausstand (Hauptwohnung) muss außerhalb dieses Ortes liegen.

Befindet sich die Hauptwohnung zu nahe an der ersten Tätigkeitsstätte, darf das Finanzamt die gesamten Werbungskosten aberkennen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanz­hofs (BFH) hervor.

Beispiel: Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Hauptwohnung des klagenden Arbeitnehmers nur 36 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt befunden. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass der Ort der Hauptwohnung und jener der ersten Tätig­keitsstätte bei dieser geringen Entfernung nicht auseinanderfielen, sodass die Kosten der doppelten Haushaltsführung hier nicht anzuerkennen waren.

Laut FG ist eine Hauptwohnung noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen, wenn der Arbeitneh­mer seine Tätigkeitsstätte von dieser Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Zumutbar ist seiner Ansicht nach etwa eine Stunde Fahrzeit pro einfache Strecke. Das Gericht hatte hier eine Pkw-Fahrzeit einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 20 bis 30 Minuten für etwaige Staus von etwa einer Stunde für die einfache Wegstrecke errechnet. Trotz des Einbezugs von Staulagen in die Berechnung blieb es demnach bei einer Fahrzeit von etwa einer Stunde pro Weg­strecke, sodass die Hauptwohnung nach Meinung des FG noch immer zu nahe an der ersten Tätig­keitsstätte lag. Dies wiederum ließ einen steuerlichen Kostenabzug nicht zu.

Der BFH hat diese Entscheidung nun bestätigt und darauf verwiesen, dass die zeitliche Grenze von einer Stunde auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückzuführen sei.

Hinweis: Bei Fahrzeiten von etwa einer Stunde zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer also damit rechnen, dass die Finanzämter ihnen die Kosten der doppelten Haushaltsführung komplett aberkennen. Sollten die Ämter keinen Sicherheitszuschlag für Staulagen in die Fahrzeit eingerechnet haben, können Arbeitnehmer aber zumindest auf die Zuschläge im vorge­nannten Verfahren verweisen, sodass sich die Fahrzeit womöglich über die Grenze von einer Stunde „heben“ lässt.

Transfergesellschaft: Aufstockungsbeträge als Entschädigung steuerbegünstigt

Arbeitnehmer können in fast allen Branchen von Umstrukturierungen oder sogar Werkschließungen betroffen sein. Damit sie in solch einem Fall nicht in den sozialen Abgrund stürzen, sind im deutschen Sozialsystem diverse „Auffangmechanismen“ enthalten. So können nach einer Werkschließung oder Insolvenz z.B. Transfergesellschaften die nunmehr arbeitslosen Angestellten auffangen und ihrer­seits befristet einstellen. Bezahlt wird der Lohn bzw. das Transferkurzarbeitergeld von der Bundes­agentur für Arbeit – und zwar steuerfrei.

In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, erhielt der betroffene Arbeit­nehmer zusätzlich zum Transferkurzarbeitergeld noch einen Aufstockungsbetrag von der Transfer­gesellschaft. Das Finanzamt wollte diese Zuschüsse als laufenden Arbeitslohn versteuern, wogegen der Angestellte klagte.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts beurteilte das FG die Aufstockungsbeträge nicht als steuer­pflichtigen Arbeitslohn, sondern als Entschädigungen und damit als steuerpflichtige außerordent­liche Einkünfte. Der Steuersatz ist hierbei ein anderer und war für den klagenden Arbeitnehmer günstiger.

Der Grund für die Entscheidung der Richter lag in der Bewertung der Tätigkeit des Klägers. Dieser war nämlich gar nicht für die Transfergesellschaft tätig. Trotz gültigem Arbeitsvertrag hatte er niemals tat­sächlich für die Gesellschaft gearbeitet. Die Transfergesellschaft war ausschließlich dafür gegründet worden, dass sich die entlassenen Arbeitnehmer für neue Aufgaben im Arbeitsmarkt qualifizieren konnten. Der Aufstockungsbetrag war daher kein Arbeitslohn.

Hinweis: Sie sind von einer solchen Situation betroffen oder erkennen sie wieder? Verzichten Sie nicht auf Ihr gutes Recht und lassen Sie sich von uns unterstützen.

Rechnungsnummern: Keine Hinzuschätzung bei systembedingten Lücken

Für die ordnungsgemäße Aufzeichnung von Betriebseinnahmen ist es notwendig, Rechnungs­nummern eindeutig und einmalig zu vergeben. Außerdem müssen Rechnungsnummern nach allgemeinem Verständnis auch fortlaufend sein. Mancher, der schon einmal bei einem Online-Händler eingekauft und sich die Rechnungsnummer angesehen hat, wird dieses allgemeine Verständnis allerdings in Zweifel ziehen.

Und diese Zweifel sind berechtigt. Denn Rechnungsnummern müssen nur jeweils in einem Nummern­kreis – und davon kann ein Unternehmer mehrere haben – fortlaufend sein. Vor dem Finanzgericht Köln (FG) gab es hierüber kürzlich Streit zwischen einem Unternehmer und dem Finanzamt.

In dem Urteilsfall schätzte das Finanzamt wegen nichtfortlaufender Rechnungsnummern pro Kalen­derjahr fiktive Einnahmen i.H.v. 4.000 € hinzu. Der Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig war, ermittelte seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Für diesen Fall gibt es aber keine gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungsnummernvergabe. Allenfalls können andere Steuergesetze wie das Umsatzsteuergesetz auf die Vergabe einwirken.

Das FG jedenfalls beurteilte das Rechnungsnummernsystem des Unternehmers als korrekt. Jede Rechnungsnummer war nur einmalig vorhanden. Sie bestand aus einer Kombination aus Veranstal­tungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum. Das FG bewertete daher sämtliche Rechnungsnummern wie separate Nummernkreise – mit jeweils einmalig vergebenen Rechnungs­nummern. Damit war der Aufzeichnungspflicht Genüge getan. Die Lücken zwischen den Rechnungs­nummern waren systembedingt.

Andere Feststellungen, die eine Hinzuschätzung rechtfertigen würden, hatte das Finanzamt nicht getroffen. Die Hinzuschätzung musste deshalb wieder rückgängig gemacht werden.

Hinweis: Rechnungsnummern sind nur ein kleiner Bestandteil in der geschäftlichen Praxis, und dennoch sind bei der Einführung eines Rechnungsnummernsystems auch steuerliche Aspekte zu beachten. Gerne beraten wir Sie zu unterschiedlichen Systemen bzw. analysieren Ihr System auf steuerliche Schwachstellen.

Rechnungsberichtigung: Kann eine Rechnung ohne elektronische Signatur berichtigt werden?

Kann eine Rechnung ohne qualifizierte elektronische Signatur berichtigt werden und damit rück­wirkend einen Vorsteuerabzug ermöglichen? Ist sie aufgrund der fehlenden Signatur keine Rech­nung im umsatzsteuerlichen Sinne, und ist somit eine spätere Korrektur ausgeschlossen? Das Finanz­gericht Baden-Württemberg (FG) hat sich in einem aktuellen Urteil mit diesen Fragen auseinander­gesetzt.

Im vorliegenden Sachverhalt übermittelte eine AG im Jahr 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner. In dieser Gutschrift fehlte die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Herstellers. Darüber hinaus war die Leistungsbe­schreibung nicht hinreichend genau. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Mängel der Rechnungs- bzw. Gutschriftangaben entdeckt. Daraufhin übermittelte die AG dem Hersteller im Jahr 2011 eine korrigierte Gutschrift in Papierform und berichtigte sodann ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005.

Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Jahr 2005 ab, da die per E-Mail im Jahr 2005 übersandte Gutschrift keine Rechnung sei, die rückwirkend berichtigt werden könne. Das FG sah dies jedoch anders und ließ eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zu. Dabei rekapitulierte das Gericht den nationalen und den EU-Rechtsrahmen.

Europarechtlich wird zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen für den Vorsteuer­abzug unterschieden: Eine ordnungsgemäße Rechnung stellt eine formelle Voraussetzung dar. Das heißt, Rechnungen können mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung berichtigt werden. Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität gebietet es, dass bei Erfüllung der materiel­len Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch dann gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige be­stimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Nach diesen Grundsätzen konnte im vorliegen­den Fall eine Korrektur der Gutschrift vorgenommen werden. Dem stand auch das Fehlen der elektronischen Signatur nicht entgegen.

Da für eine korrigierte Rechnung dieselben Regeln wie für die ursprüngliche Rechnung gelten, kann der Steuerpflichtige hier zwischen Papier- und elektronischer Form wählen. Die korrigierte Rechnung muss nicht im Format der ursprünglichen Rechnung übermittelt werden, weshalb im vorliegenden Fall die Übermittlung der korrigierten Rechnung in Papierform nicht zu beanstanden war.

Hinweis: Mit diesem Urteil bezieht sich das FG auf die jüngste Rechtsprechung der höchsten Finanz­gerichte. Danach ist die Korrektur einer Rechnung auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuer­abzugs möglich, wenn die Ursprungsrechnung folgende Mindestangaben enthält: Angaben zum Rech­nungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt sowie gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Rechnungsberichtigungen können bis zur letzten mündlichen Verhandlung beim FG noch mit Rückwirkung vorgelegt werden.

Erbschaftsteuer: Stundung ist keine Ermessensentscheidung

Wenn Sie ein Vermietungsobjekt erben, kann es sein, dass Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die anfallende Erbschaftsteuer zu bezahlen. Wenn die Steuer nur beglichen werden kann, indem das Objekt veräußert wird, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass die Steuer zinslos gestundet wird. Aber was ist, wenn schon von Anfang an feststeht, dass ein Teil des Grundbesitzes verkauft werden muss? Kann die Steuer dann noch immer gestundet werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste das entscheiden.

Die Klägerin beerbte im Jahr 2013 als nicht befreite Vorerbin ihre Tante. Die noch minderjährigen Kinder der Klägerin waren als Nacherben bestimmt. Der Nachlass bestand aus mehreren begüns­tigten Mietwohngrundstücken, damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und einem Kontogut­haben. Das geerbte Guthaben und das eigene Vermögen der Klägerin reichten nicht zur Begleichung der anfallenden Erbschaftsteuer aus, und Kreditmöglichkeiten bestanden nicht. Deshalb wollte die Klägerin von Anfang an Teile des geerbten Grundbesitzes veräußern. Weil die minderjährigen Nach­erben durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden mussten, zogen sich die Vorgänge aufgrund der erforderlichen Zustimmung hin. Die Klägerin beantragte die Stundung der Steuer. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab mit der Begründung, dass die Klägerin bereits von Anfang an eine teilweise Veräußerung des Grundbesitzes geplant habe.

Das FG gab jedoch der Klägerin recht. Die zinslose Stundung ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung. Auf Antrag der Klägerin ist die Steuer zu stunden, die auf begünstigtes Vermögen entfällt, wenn die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufge­bracht werden kann. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass bei Vermietung die gestundete Erbschaftsteuer aus den Erträgen entrichtet werden kann. Die Ansicht des Finanzamts, dass durch die geplante Veräußerung die zinslose Stundung ausgeschlossen sei, wiesen die Richter zurück. Nach Auffassung des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor, dass eine geplante Veräußerung stundungs­schädlich ist. Es ist unerheblich, ob eine Veräußerung bereits vorher geplant ist oder sich erst später ergibt. Entscheidend ist, dass der Erwerber die Steuer nicht aus dem Nachlass oder aus Eigen­mitteln bzw. Krediten begleichen kann. So lange ist zu stunden.

Hinweis: Die Stundung endet, wenn das begünstigte Vermögen veräußert ist. Denn durch den Veräußerungserlös stehen dann die Mittel zur Begleichung der Steuer zur Verfügung.

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