Mandanteninformation Juni 2017

9. Juni 2017

Kein Fremdvergleich: Arbeitsverhältnisse zwischen „nahestehenden fremden Dritten“

Arbeitnehmer können neben Geld auch sogenannte geldwerte Vorteile als Lohnbestandteile erhalten. Eine Minijobberin aus Niedersachsen bekam sogar ausschließlich einen geldwerten Vorteil für ihre Arbeit: Sie durfte das Firmenfahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen. Der Vorteil aus dieser Nutzungsmöglichkeit wurde mit der 1-%-Methode ermittelt und betrug 400 € im Monat, weil das Fahr­zeug einen Brutto-Listenpreis von knapp 40.000 € hatte.

Das Finanzamt erkannte die Fahrzeugkosten und den als Lohnaufwand deklarierten geldwerten Vorteil der Minijobberin aus der Fahrzeugnutzung nicht als Betriebsausgaben des Arbeitgebers an. Zur Begründung führte es aus, dass das Arbeitsverhältnis unter „fremden Dritten“ nicht so ver­einbart worden wäre – dem Fremdvergleich hielt diese Vereinbarung also nicht stand. Der soge­nannte Fremdvergleichsgrundsatz besagt nämlich, dass einander „nahestehende Personen“ ihre Arbeitsverhältnisse miteinander so gestalten müssen, wie es Personen täten, die einander fremd sind (fremde Dritte), damit diese steuerlich anerkannt werden.

Das Finanzamt betrachtete den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin als nahestehende Personen, weil sie ehemals eine Beziehung gehabt hatten, aus der auch ein gemeinsames Kind hervorgegangen war, und nun zwar in unterschiedlichen Wohnungen, aber auf demselben Bauernhof lebten. Daher erkannte es das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an und ordnete den Lohnaufwand sowie die Fahr­zeugkosten der privaten Sphäre des Mannes zu.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) stellte sich dagegen hinter den Arbeitgeber: Zwar muss bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen durchaus ein Fremdvergleich durchgeführt werden, aber durch die gelebte Trennung waren Angestellte und Arbeitgeber keine nahestehenden Personen im steuerlichen Sinne mehr. Vielmehr mussten sie nun als fremde Dritte betrachtet werden, selbst wenn immer noch ein gewisses Näheverhältnis zwischen ihnen bestand. Und auf Arbeitsverhält­nisse zwischen fremden Dritten ist der Fremdvergleichsgrundsatz nicht anzuwenden.

Da außerdem auch keine Zweifel an der Durchführung des Arbeitsverhältnisses bestanden und die Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls nicht beanstandet werden konnte, mussten sämtliche Betriebsausgaben anerkannt werden.

Hinweis: Sie möchten wissen, was Sie als Arbeitgeber bei geldwerten Vorteilen oder bei Verträgen mit nahen Angehörigen beachten müssen? Vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit uns.

Vermietungsverluste: Wann ist ein Nießbrauchsvorbehalt ein Hindernis für den Abzug?

Als potentieller Vermieter sollten Sie sich vor dem Erwerb einer Immobilie fragen, ob sich Kauf und Vermietung denn auch rechnen werden. Hierbei lediglich die ersten fünf Jahre nach dem Kauf zu betrachten, hat keinen allzu großen Sinn – insbesondere, wenn Sie eine dauerhafte Vermietung pla­nen. Denn Anlaufverluste sind in diesem Zeitraum keine Seltenheit.

Wann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung von Vermietungsverlusten in den ersten fünf Jahren dennoch versagen kann, zeigt ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Hier hatte ein Vermieter-Ehepaar ein Haus gebaut und die darin befindlichen drei Wohnungen vermietet: eine an den Sohn und zwei an fremde Dritte. Vier Tage nach den Mietabschlüssen hatten die Eheleute das Haus unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen, sich aber den Nießbrauch für fünf Jahre vorbehalten. Damit hatten sie in der Folgezeit zwar Vermietungseinkünfte, die Vermietung war aber von vornherein nicht auf Dauer angelegt, sondern auf fünf Jahre befristet. Einen Überschuss erzielten die Vermieter innerhalb dieser kurzen Zeitspanne nicht.

Damit die Verluste aus einer Vermietung steuerlich anerkannt und zum Abzug zugelassen werden, muss die Vermietung aber mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben werden und auf Dauer angelegt sein.

  • Im Verhältnis zum Sohn lag diese Dauerhaftigkeit nicht vor. Denn nach fünf Jahren endete der Nießbrauch, und die Wohnung wurde in eine Eigennutzung überführt. Die anteilig auf dessen Wohnung entfallenden Verluste wurden daher nicht anerkannt.
  • Bei den beiden fremdvermieteten Wohnungen mussten dagegen auch die Jahre nach dem Nießbrauch – und somit auch die Einkünfte des Rechtsnachfolgers – berücksichtigt werden. In diesem Verhältnis konnte daher keine Befristung der Vermietung die steuerliche Abziehbarkeit der Verluste verhindern. Es griff die typisierende Unterstellung einer Einkünfteerzielungsabsicht.

Hinweis: Sie planen, Vermögen auf Ihre Kinder zu übertragen, und wollen steuerliche Fallen ver­meiden? Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin, damit wir Ihre Situation überprüfen können.

Ehe im steuerlichen Sinn: Wann die Zusammenveranlagung auch ohne Zusammenleben möglich ist

In der Beraterpraxis kommt eine Frage häufiger vor, als man denkt: Welche steuerlichen Vorteile hat eine Heirat? So wenig die Antwort als Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Hochzeit taugt, so interessant ist sie trotzdem, denn verheiratete Paare können sich bei der Einkommensteuer zusam­men veranlagen lassen. Das bedeutet, dass das Einkommen der Eheleute zusammen versteuert wird und nicht jedes für sich allein. Bei unterschiedlich hohen Einkommen oder auch dann, wenn nur ein Einkommen vorliegt, entsteht der sogenannte Splittingvorteil: Die gemeinsame Steuerlast sinkt. Dumm nur, wenn das Finanzamt diesen Vorteil trotz einer Ehe verweigern will.

Interessanterweise hat es sogar das Recht dazu. Denn das Einkommensteuergesetz gewährt die Zusammenveranlagung nur dann, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, war genau dieser Punkt strittig: Der Ehe­mann lebte mit dem gemeinsamen Kind zusammen, während die Ehefrau schon seit Jahren in einem anderen Haus wohnte. Dieses dauerhafte Getrenntleben fiel den Finanzbehörden erst im Rahmen einer Außenprüfung auf. Doch trotz der untypischen Wohnsituation beanstandete das FG die Ehe und das Zusammenleben im steuerlichen Sinne nicht. Denn in der Einzelfallbetrachtung war das Wesen der Ehe – nämlich die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft – immer noch existent. Unter „Lebensgemeinschaft“ versteht man hierbei die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft und unter „Wirtschaftsgemein­schaft“ die gemeinsame Erledigung der wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens – mithin das gemeinsame Entscheiden über die Verwendung des Familieneinkommens.

Außer der räumlichen Gemeinschaft lagen im Streitfall alle Punkte vor. Die Eheleute besuchten sich regelmäßig, machten zusammen Urlaub, betreuten ihr Kind gemeinsam und hatten auch keine ande­ren Partner. Die Ehe und das Zusammenleben im steuerlichen Sinn waren daher anzuerkennen.

Hinweis: Sie interessieren sich für steuerliche Möglichkeiten mit und ohne Ehe? Wir erörtern auch gerne die steuerlichen Vorteile mit Ihnen, die Sie ohne Trauschein erreichen können.

Zu einem anderen Ergebnis kam das FG Köln, weil es in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine eheliche Lebensgemeinschaft trotz längerer gegenseitiger Besuche und gemeinsamer Urlaube verneint hat (FG Köln, Urt. v. 14.10.1992 – 3 K 666/92, EFG 1993, 379). Dieses Urteil steht aber der Entscheidung des FG Münster nicht entgegen, da dieses noch andere Aspekte in seine Gesamtbetrachtung hat einfließen lassen.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Rückstellung für drohende Inanspruchnahme für Steuern des Organträgers

Neben dem eigentlichen Steuerschuldverhältnis zwischen Gesellschaften, Bürgern und dem Staat kennt das deutsche Steuerrecht auch viele Haftungsmöglichkeiten. So haftet der Geschäftsführer einer GmbH z.B. für Steuerschulden der GmbH, sofern und soweit diese den Fiskus gegen­über anderen Gläubigern benachteiligen.

Während diese Tatsache unter Geschäftsführern i.d.R. bekannt ist, fristet die Haftung einer Organ­gesellschaft eher ein Schattendasein. Dabei haftet eine Organgesellschaft für sämtliche Steuern, die ihre Organträgerin (Muttergesellschaft) nicht an das Finanzamt zahlt.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster war genau dieser Sachverhalt strittig: Ein Finanzamt wollte eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Gesellschafterin (AG) i.H.v. etwa 220.000 € in Haftung nehmen. Gemäß dem Vorsichtsprinzip bildete die Organgesellschaft eine ge­winnmindernde Rückstellung.

Diese Gewinnminderung machte der Betriebsprüfer rückgängig und erhöhte das Einkommen der Organgesellschaft um den o.g. Betrag. Die Richter gaben ihm dabei im Ergebnis recht; zwar stütze der Betriebsprüfer seine Einkommenserhöhung auf die falsche Vorschrift, unterm Strich dürfe das Einkommen aber nicht gemindert werden.

Das Gericht erkannte in der Bildung der Rückstellung nämlich eine verdeckte Gewinnaus­schüttung der Tochter- an ihre Muttergesellschaft, da die Haftungsinanspruchnahme allein durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht worden sei.

Hinweis: Da es zu einem solchen Fall noch keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, legte die klagende Gesellschaft Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH den Fall beurteilt.

Korrektur des Steuerbescheids: Offenbare Unrichtigkeit trotz elektronisch übermittelter Erklärung

Das Finanzamt kann Ihren Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigen, wenn ihm beim Erlass desselben Rechen- bzw. Schreibfehler oder ähnliche „offenbare Unrichtigkeiten“ unterlaufen sind. Dazu gehören auch mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungs­fehler. Dann ist es auch egal, ob der Bescheid zu Ihren Gunsten oder Ungunsten geändert wird und wer Schuld an dem Fehler hat.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte der Kläger seine Einkommensteuer­erklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt erließ einen Bescheid, in dem es die Kapitalerträge mit einem erheblich niedrigeren Betrag berücksichtigte, als der Kläger angegeben hatte. Eine Erläuterung zu dieser Änderung gab es nicht. Später berichtigte das Finanzamt den Steuerbescheid mit der Erklärung, dass die Abweichung auf einer fehlerhaften Dateneingabe beruht habe, und setzte die Kapitalerträge entsprechend der ursprünglichen Steuererklärung fest.

Dagegen klagte der Mann vor dem FG – allerdings ohne Erfolg. Denn eine offenbare Unrichtigkeit ist auch bei einer elektronisch eingereichten Steuererklärung möglich. Der Sachbearbeiter hatte durch eine fehlerhafte Programmeingabe im Bereich der Kapitalerträge eine neue Kennziffer generiert. Hierdurch hatten sich die niedrigeren Kapitalerträge ergeben. Die Akte enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Änderung gewollt war. Daher ging das FG von einem mechanischen Versehen aus, das die Korrektur des Bescheids rechtfertigte.

Eine offenbare Unrichtigkeit ist übrigens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Sachbearbeiter einen automatischen Prüfungshinweis nicht beachtet.

Hinweis: Selbst bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen können dem Sachbearbeiter also immer noch Fehler unterlaufen. Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn der Beamte nicht hätte eingreifen müssen, es aber doch (unabsichtlich) getan hat.

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