Mandanteninformation März 2017

2. März 2017

Mitnahme bei Dienstreise: Zusätzliche Reisekostenerstattung ist nicht steuerfrei

Ein Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst bietet mitunter Vorteile, die Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft nicht bekommen. Im öffentlichen Dienst ist beispielsweise tarifvertraglich vereinbart, dass Reisekosten erstattet werden. Und nicht nur das: Wenn ein Kollege oder eine Kollegin auf eine Dienstreise mitgenommen wird, wird auch dieser „Aufwand“ noch einmal extra vergütet. In der Regel werden hier neben 0,30 €/km noch einmal 0,02 €/km pro Mitfahrer erstattet. Und dann setzt das Finanzamt auch noch unterschiedliche Maßstäbe an.

So hat ein privatwirtschaftlich Angestellter kürzlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) bemängelt, gegenüber den Angestellten im öffentlichen Dienst ungerecht behandelt zu werden. Denn sein Arbeitgeber hatte ihm neben der steuerfreien Reisekostenerstattung von 0,30 €/km für die Mitnahme eines Kollegen – wie im öffentlichen Dienst – weitere 0,02 €/km ausbezahlt, allerdings versteuert. Angestellte im öffentlichen Dienst bekommen dagegen die komplette Reisekostenerstattung steuerfrei.

Zum Ärger des Angestellten schlug sich das FG auf die Seite des Finanzamts, denn diese Ungerechtigkeit existiert nach Ansicht der Richter gar nicht. Laut Gesetz werden alle Menschen gleichbehandelt und die berufsbedingten Reisekosten eines Angestellten, die vom Arbeitgeber erstattet werden, sind i.H.v. 0,30 €/km steuerfrei. Die Anerkennung eines erhöhten Aufwands, der durch einen Mitfahrer verursacht wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ergo ist auch eine pauschale Erstattung, die – aus welchem Grund auch immer – über 0,30 €/km hinausgeht, nicht steuerfrei.

Selbst wenn für Angestellte im öffentlichen Dienst eine falsche steuerrechtliche Bewertung vorgenommen worden sein sollte, begründet dies keinen Anspruch für alle anderen Angestellten. Im Steuerrecht gibt es einen elementaren Grundsatz: Im Unrecht gibt es keine Gleichbehandlung!

Hinweis: Sie sind Arbeitgeber und überlegen, Ihren Angestellten steuerfrei Aufwendungen zu erstatten? Wir informieren Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.

Familie am Beschäftigungsort: Haus am früheren Wohnort reicht nicht für doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung bietet jede Menge Steuersparpotential. Dieses lässt sich heben, wenn der Zweitwohnsitz aus beruflichem Anlass bezogen wird. Für Angestellte gibt es dann zusätzliche Werbungskosten und für Selbständige weitere Betriebsausgaben.

Als wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung gilt seit jeher, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin am Erstwohnsitz befindet. Für Eltern mit Kindern und verheiratete Paare ist es i.d.R. unproblematisch, dem Finanzamt glaubhaft zu vermitteln, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort des Familienwohnsitzes ist. Im Fall eines verheirateten Chirurgen aus Thüringen, der seine Praxis in Bayern betrieb, war das schon ein wenig komplizierter.

Seine Ehefrau arbeitete in seiner Münchener Praxis mit und seine Kinder gingen ebenfalls am Beschäftigungsort zur Schule. Das Finanzamt fragte sich daher, weshalb der Familienwohnsitz in Thüringen sein soll, wenn sich das Familienleben doch in Bayern abspielt. In Thüringen stand zwar noch das Einfamilienhaus am früheren Wohnort der Familie und es fanden auch regelmäßig Heimfahrten statt. Die Ausführungen der Familienmitglieder ließen allerdings Zweifel offen, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich in Thüringen lag.

Daher erkannte das Finanzgericht München die doppelte Haushaltsführung nicht an, denn wenn das Familienleben mit sämtlichen Familienmitgliedern am Beschäftigungsort gelebt wird, erscheint es unrealistisch, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen woanders liegen soll. Das Einfamilienhaus verglichen die Richter in diesem Fall eher mit einer Ferienwohnung.

Hinweis: Sie haben Fragen zu den steuerlichen Vorteilen und Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung? Gerne beraten wir Sie ganz konkret auf Ihre Lebensverhältnisse bezogen.

Mietobjekt: Kosten für neue Einbauküche müssen über zehn Jahre abgeschrieben werden

Wenn ein Vermieter in seinem Mietobjekt eine neue Einbauküche einbaut, konnte er die Kosten für die Spüle und den Herd bislang in aller Regel sofort als Erhaltungsaufwand abziehen, weil beide Geräte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den unselbständigen Gebäudebestandteilen gezählt wurden.

Ein Vermieter aus Schleswig-Holstein hat  nun jedoch ungewollt für eine Verschärfung dieser günstigen Rechtsprechungsgrundsätze gesorgt. Mit seiner Klage wollte er ursprünglich erreichen, dass sein Finanzamt nicht nur die Kosten für die Spüle und den Herd zum sofortigen Werbungskostenabzug zulässt, sondern darüber hinaus auch die Kosten für die Einbaumöbel (Unterschränke). Er hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) argumentiert, dass jedes Möbelstück der Küche einzeln betrachtet werden müsse und aufgrund eines Einzelpreises unter 410 € als geringwertiges Wirtschaftsgut anzusehen sei.

Der BFH entschied jedoch, dass die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche einheitlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden müssen. Auch die Aufwendungen für die Spüle, den Herd und andere Elektrogeräte müssen nach dem Urteil in diesen Gesamtaufwand eingerechnet werden.

Hinweis: Mit dem neuen Urteil gibt der BFH seine günstige Rechtsprechung zum Sofortabzug der Kosten für Spüle und Küchenherd ausdrücklich auf. Bei dem klagenden Vermieter verblieb es jedoch bei dem günstigen Sofortabzug, weil das Finanzamt ihn bereits gewährt hatte und der BFH aufgrund eines sogenannten Verböserungsverbots an einer Änderung gehindert war. Für andere Vermieter wird es aufgrund der Rechtsprechungsänderung aber in Zukunft auf eine einheitliche Abschreibung der Kosten über zehn Jahre hinauslaufen.

Angehörigenmietverhältnis: Verflechtung mit Schenkungsvertrag lässt Fremdüblichkeit entfallen

Wenn ein Vermieter einem nahen Angehörigen eine Wohnung oder ein Haus vermietet, kann er die daraus resultierenden Vermietungsverluste nur dann steuerlich abziehen, wenn das Mietverhältnis einem sogenannten Fremdvergleich standhält. Hierzu muss der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sein und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses müssen dem entsprechen, was unter fremden Mietparteien üblich ist.

Wann ein Mietverhältnis die Grenzen der Fremdüblichkeit verlässt, zeigt ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Sohn seiner Mutter eine Doppelhaushälfte vermietet hatte. Bevor sie den Mietvertrag geschlossen hatten, hatte die Mutter ihrem Sohn einen Betrag von 115.000 € geschenkt. In der Schenkungsvereinbarung war geregelt, dass die Mutter die Schenkung jährlich bis zu einem Betrag von 10.000 € ohne Begründung widerrufen konnte. Nach Abschluss des Mietvertrags schlossen Sohn und Mutter schließlich eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, wonach Miete und Nebenkosten von der Mutter nur einmal jährlich durch (teilweisen) Widerruf der Schenkung und Aufrechnung zu leisten war. Kaltmiete und Nebenkosten liefen also zunächst jährlich auf und wurden schließlich mit einem Schenkungswiderruf der Mutter in gleicher Höhe verrechnet. Der BFH urteilte, dass die Vereinbarungen nicht fremdüblich waren und der Sohn seine Verluste aus der Vermietung der Doppelhaushälfte daher nicht steuermindernd einsetzen konnte. Folgende Aspekte waren für den BFH hierbei besonders relevant:

§  Verflechtung zwischen Schenkungs- und Mietvertrag: Ein fremder Mieter hätte sich nicht auf das gewählte Vertragsgeflecht eingelassen und würde dem Vermieter im Voraus keinen Geldbetrag unter Widerrufsvorbehalt schenken.

§  keine Voraussetzungen für Widerruf: Gegen die Fremdüblichkeit sprach auch, dass die Mutter die Schenkungen widerrufen konnte, ohne dass hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein mussten.

§  jährliche Zahlungen: Unüblich war, dass die Mietzahlungen und die Nebenkosten nur einmal jährlich gezahlt werden mussten. Ein fremder Vermieter würde sich auf eine solche jährliche Zahlung nicht einlassen, weil er dann erheblich in Vorleistung treten müsste.

§  keine Mietsicherheit: Die Vertragsparteien hatten im Mietvertrag keine Mietsicherheit vereinbart, was jedoch unter fremden Dritten üblich ist.

§  Schenkungswiderruf über Höchstbetrag: Die vertraglichen Vereinbarungen wurden zwischen den Mietparteien nicht vereinbarungsgemäß umgesetzt, weil die Mutter die Schenkung nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € pro Jahr widerrufen durfte, sie aber in einigen Jahren deutlich höhere Widerrufe erklärt hatte, ohne dass der Sohn dies beanstandet hatte.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Angehörigenmietverhältnisse in vielerlei Hinsicht fremdüblich ausgestaltet sein müssen, um steuerlich anerkannt zu werden. Nicht nur der Mietvertrag muss fremdüblich sein, er muss auch tatsächlich „gelebt“ werden, damit das Finanzamt die Vermietungsverluste in Abzug bringt.

Vorsteuerabzug: Rechnungsberichtigung ist rückwirkend möglich

Es ist ein Ärgernis für jedes Unternehmen: Das Finanzamt entdeckt im Zuge einer Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen und versagt dem geprüften Unternehmen deshalb den daraus vorgenommenen Vorsteuerabzug. Da die Beanstandungen regelmäßig Altjahre betreffen, muss das Unternehmen auf die entstehenden Steuernachforderungen meist Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn nachträglich berichtigte Rechnungen vorgelegt werden können, denn diese wurden (bislang) nur mit Wirkung für die Zukunft anerkannt.

In einem neuen Grundsatzurteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) gegen diese Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gestellt und entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt, so dass keine Nachzahlungszinsen entstehen.

Erwirkt hat den Richterspruch ein Dentallabor, dem das Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung versagt hatte, weil die darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen nicht ordnungsgemäß waren. Da diese Beanstandungen die Altjahre 2005–2007 betrafen, musste das Dentallabor auf die Umsatzsteuernachzahlungen hohe Nachzahlungszinsen entrichten. Obwohl es im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen mit ordnungsgemäßer Leistungsbeschreibung vorlegte, konnte es die Verzinsung zunächst nicht abwenden: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erklärte in erster Instanz, dass die berichtigten Rechnungen erst in 2013 einen Vorsteuerabzug ermöglichten.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf, verwies auf die neue unternehmerfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs  zur Rechnungsberichtigung (Rechtssache „Senatex“) und sprach dem Unternehmen den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005–2007 zu, so dass keine Nachzahlungszinsen entstanden.

Für eine „funktionierende“ rückwirkende Rechnungsberichtigung fordert der BFH allerdings, dass in der Ursprungsrechnung mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten sind. Der BFH weist zudem darauf hin, dass ein Unternehmen eine Rechnung noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigen kann.

Hinweis: Die neue BFH-Rechtsprechung ist von großer Bedeutung für Unternehmen, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch genommen haben.

Gewerbeverlust: Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaft unschädlich

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen Verluste erleiden, können Sie diese – wie bei der Einkommen- so auch bei der Gewerbesteuer – mit Ihren unternehmerischen Gewinnen in zukünftigen Jahren verrechnen. Voraussetzung ist einerseits die sogenannte Unternehmensidentität – dass das Unternehmen im Verrechnungsjahr identisch ist mit dem Unternehmen, das den Verlust erzielt hat – und andererseits die Unternehmeridentität – dass also derjenige, der den Verlust abziehen möchte, dieselbe Person ist, die ihn zuvor erlitten hat.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem an einer Personengesellschaft (PersG1) zwei Kapitalgesellschaften zu je 50 % beteiligt waren. Eine der Kapitalgesellschaften (KapG2) änderte ihre Rechtsform in eine Personengesellschaft (PersG2). Das Finanzamt stellte einen Gewerbeverlust fest. Wegen der Umwandlung der KapG2 in die PersG2 war es der Ansicht, dass der auf diese Gesellschafterin entfallende Gewerbeverlust in Höhe von 50 % des Gesamtverlusts verlorengegangen war. Nach Ansicht des Finanzamts lag für die PersG2 die Voraussetzung der Unternehmeridentität nicht mehr vor.

Der dagegen gerichteten Klage der PersG1 gab das FG recht. Denn rechtlich bedeutet die Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft keinen Gesellschafter- bzw. Unternehmerwechsel. Vielmehr hat man es sowohl vor als auch nach dem Formwechsel mit demselben Rechtssubjekt zu tun – nur eben mit „neuem Namen“. Da die Unternehmeridentität also erhalten bleibt, gibt es auch keinen Grund, weshalb der Verlust verlorengehen sollte.

Im Übrigen führt nach Ansicht der Finanzverwaltung der umgekehrte Fall – also der Formwechsel von einer Personen- zu einer Kapitalgesellschaft – ebenfalls zu keinem Verlust der Unternehmeridentität.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen. Bisher gibt es keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu diesem Thema, obwohl sein Urteil erhebliche Auswirkungen haben könnte. Es empfiehlt sich, ähnliche Fälle offenzuhalten, bis der BFH seine Entscheidung getroffen hat.

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