Mandanteninformation Mai 2017

4. Mai 2017

Dienstwagenbesteuerung II: Individuelle Zuzahlungen dürfen Vorteil nach Fahrtenbuchmethode mindern

Sofern sich ein Arbeitnehmer an den Kosten seines Dienstwagens beteiligt und seine Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode versteuert, werden seine Zuzahlungen vom Fiskus nicht in jedem Fall auf den privaten Nutzungsvorteil angerechnet – die Finanzverwaltung differenziert nach der Art der Zuzahlung:

  • pauschale Kostenbeteiligung: Sofern der Arbeitnehmer ein pauschales oder kilometerbezo­genes Nutzungsentgelt zahlt (z.B. 220 € pro Monat oder 0,20 € pro privat gefahrenen Kilometer), wird die Zuzahlung von den Finanzämtern auf den Nutzungsvorteil angerechnet. Voraussetzung ist lediglich, dass die Zuzahlung arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden ist.
  • individuelle Kostenbeteiligung: Übernimmt der Arbeitnehmer individuelle Kosten des Dienst­wagens (z.B. die Benzinkosten), so akzeptieren die Finanzämter bislang keinen Abzug der Zuzahlungen vom geldwerten Vorteil. Nach einer bis heute geltenden Weisung des Bundes­finanzministeriums dürfen die Zuzahlungen nur von den Gesamtkosten des Fahrzeugs abge­zogen werden, die bei der Vorteilsermittlung nach der Fahrtenbuchmethode zugrunde gelegt werden – somit verringern die Zuzahlungen den Nutzungsvorteil lediglich indirekt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass Arbeitnehmer auch individuelle Zuzahlungen bei der Fahrtenbuchmethode direkt vom Nutzungsvorteil abziehen dürfen. Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass eine Anrechnung aber nicht zu einem negativen geldwerten Vorteil (= „geldwerten Nachteil“) führen kann. Fällt die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher aus als der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode, ist somit lediglich ein geldwerter Vorteil von 0 € zu versteuern. Die übersteigende Zuzahlung kann nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis: Sofern das Finanzamt eine individuelle Zuzahlung des Arbeitnehmers lediglich von den Gesamtkosten des Fahrzeugs und nicht direkt vom Nutzungswert nach der Fahrtenbuchmethode abzieht, kann der Arbeitnehmer seinen Fall über einen Einspruch zunächst offenhalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die neue, günstige Rechtsprechung des BFH anerkennen wird. Sollte sie nicht einlenken, erscheinen in dieser Rechtsfrage eigene Klagebemühungen erfolgver­sprechend.

Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetrag von 1.250 € gilt pro Person

Erwerbstätige können die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer mit maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeits­platz (z.B. in den Räumen des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Raumkosten­abzug ist zudem möglich, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Wird ein häusliches Arbeitszimmer von mehreren Erwerbstätigen (z.B. Eheleute) genutzt, so nehmen die Finanzämter bislang eine raumbezogene Betrachtung vor: Nutzt jeder Erwerbstätige den Raum zu 50 % und steht jedem nur ein beschränkter Raumkostenabzug zu, so darf jede Person nur maximal 625 € pro Jahr steuerlich abziehen. Diese Berechnungsweise entsprach der bislang geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung vollzogen und entschieden, dass bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen jedem Mitnutzer der Höchstbetrag von 1.250 € in voller Höhe zusteht (personenbezogene Betrachtung).

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprech­ung anerkennen wird. Derzeit gilt noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2011, das die Finanzämter bindet und eine Aufteilung des Höchstbetrags vorsieht. Wer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nun in seiner Einkommensteuererklärung mit 1.250 € pro mitnutzende Person abrechnet, hat angesichts des Rechtsprechungswandels gute Chancen, diesen personen­bezogenen Abzug auf dem Klageweg durchzusetzen.

Vorsteuerabzug: Berichtigung von Rechnungsangaben auch rückwirkend möglich

Im Herbst letzten Jahres hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Korrektur einer Rechnung beim Vorsteuerabzug zurückwirkt. Dieses Urteil des EuGH hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt und weiter konkretisiert.

Der Streitfall, den der BFH diesmal zu entscheiden hatte, betraf ein Unternehmen, bei dem in einer Eingangsrechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers unrichtig angegeben war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt deshalb den Vorsteuerabzug aus der betreffenden Rechnung. Das Unternehmen besorgte sich von dem Vertragspartner eine korrigierte Rechnung, auf der die richtige Steuernummer vermerkt war.

Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Korrektur dieser Rechnung keine Rückwirkung entfaltet. Da der Vorsteuerabzug mit der ursprünglichen Rechnung (unrichtige Steuernummer) deshalb nicht zulässig gewesen sei, verlangte es Zinsen von dem Unternehmen. Die Korrektur der ursprünglich fehlerhaften Rechnung wirkt nach Auffassung des Finanzamts nämlich erst ab dem Erhalt der korrigierten Rechnung.

Anders sah das der BFH, der im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu dem Ergebnis kam, dass die Korrektur zurückwirkt; und zwar auf den Zeitpunkt des Erhalts der ursprünglichen Rech­nung. Das hat zur Folge, dass die Finanzverwaltung keine Zinsen für den Zeitraum verlangen kann, der zwischen der ersten Rechnung und dem Korrekturdokument liegt.

Hinweis: Der BFH verlangt für eine rückwirkende Rechnungskorrektur eine berichtigungsfähige Rechnung. Fehlt es an einer solchen, ist keine Rückwirkung möglich. Leider ist noch nicht eindeutig geklärt, in welchen Fällen eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt.

Erbschaftsteuer: Volle Besteuerung auch bei nur teils ausgezahltem Vorvermächtnis

In Ihrem Testament können Sie nicht nur bestimmen, wer Ihr Vermögen erben soll. Sie können auch entscheiden, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand vor der Aufteilung des Erbes an einen sogenannten Vorvermächtnisnehmer geht. Ferner können Sie festlegen, dass dieser Gegenstand später auf einen Nachvermächtnisnehmer übergehen soll.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte die Erblasserin im Jahr 2000 ihr Testament erstellt. Sie hatte ihre Patenkinder als Erben eingesetzt und entschieden, dass ihre Schwester A. als Vorvermächtnis einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck erhalten soll. Den Geldbetrag sollte der Testamentsvollstrecker anlegen. A. könne verlangen, dass ihr jährlich die Zinsen aus dem Geldbetrag sowie 50.000 DM aus dem noch vorhandenen Geld ausbezahlt werden. Im Fall ihres Ablebens sollte Frau E. Nachvermächtnisnehmerin werden.

Im Jahr 2009 verstarb die Erblasserin. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer für die kompletten 500.000 DM gegenüber A. fest. Dies sah A. – bzw. nach ihrem baldigen Tod ihr Gesamtrechtsnachfolger – nicht als berechtigt an, weil sie jährlich nur 50.000 DM habe einfordern können. Da sie jedoch schon drei Jahre nach ihrer Schwester gestorben sei, habe sie sich höchstens (3 × 50.000 DM =) 150.000 DM auszahlen lassen können – was sie tatsächlich aber gar nicht getan habe.

Das FG wies die Klage jedoch ab. Vorvermächtnisnehmer werden wie alle anderen Erben besteuert. Zum Zeitpunkt des Erbfalls erhielt A. neben dem Schmuck nicht nur ein Anwartschaftsrecht auf die 500.000 DM, sondern es wurde ihr tatsächlich der gesamte Kapitalbetrag zugewendet. Dies ging auch aus dem Testament hervor. Beschränkungen des Verfügungsrechts – wie hier auf 50.000 DM zum 31.12. eines jeden Jahres – sind bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung des Erwerbs nicht zu berücksichtigen. Es war auch nicht relevant, dass A. nur einen geringeren Betrag hätte erhalten können und letztendlich auch hat bzw. dass sie sich tatsächlich nichts hat auszahlen lassen. Entscheidend ist nur die Zuwendung beim Tod der Erblasserin.

Der Kläger führte zwar noch aus, dass das Vermächtnis sowohl bei ihm als auch bei der Nachver­mächtnisnehmerin Frau E. – also doppelt – besteuert wurde. Dies entsprach jedoch dem Gesetz und war auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hinweis: Beim Aufsetzen eines Testaments sollte immer geprüft werden, welche steuerlichen Konsequenzen dieses für die Erben haben wird und ob die Absichten des Erblassers nicht auch auf steuerlich günstigeren Wegen erreicht werden können. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.

Begünstigung von Sanierungsgewinnen: BFH kippt Sanierungserlass der Finanzverwaltung

Wenn ein Unternehmen in finanzielle Nöte gerät, beteiligen sich dessen Gläubiger häufig mit einem Forderungsverzicht an der Rettung. Die regulären steuerlichen Folgen dieser Hilfsmaßnahmen wür­den die Sanierungsbemühungen allerdings schnell untergraben, denn durch den Schuldenerlass entsteht beim notleidenden Unternehmen ein Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens), der grund­sätzlich der Besteuerung unterliegt. Damit ein Steuerzugriff die Sanierung nicht belastet oder gleich komplett zunichtemacht, dürfen diese Gewinne nach dem sogenannten Sanierungserlass des Bun­desfinanzministeriums (BMF) in bestimmten Fällen aus sachlichen Billigkeitsgründen unbesteuert bleiben.

In einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den Sanierungserlass nun als unrechtmäßig eingestuft. Der BFH verweist darauf, dass der Gesetz­geber die gesetzlich verankerte Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne bereits im Jahr 1997 abge­schafft hat und die Finanzverwaltung nicht dazu berechtigt war, diese Gewinne fortan aufgrund einer eigenen Entscheidung von der Besteuerung auszunehmen. Nach Gerichtsmeinung ist in diesem „Alleingang“ ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sehen. Indem das BMF typisierende Regelungen für einen Steuererlass geschaffen hat, nimmt es nach Gerichts­meinung eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor und verletzt damit das sowohl verfassungs­rechtlich als auch einfachrechtlich normierte Legalitätsprinzip.

Hinweis: Die Grundsatzentscheidung des Großen Senats führt nicht dazu, dass Billigkeitsmaßnah­men jetzt generell unzulässig sind. Ein Steuererlass auf Sanierungsgewinne aufgrund persönlicher Billigkeitsgründe ist trotz des Richterspruchs weiterhin möglich. Wenig erfolgversprechend erscheint es nun allerdings, eine aus dem Sanierungserlass folgende Steuerbegünstigung über eine finanz­gerichtliche Klage durchzusetzen.

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