Mandanteninformationen für Dezember 2020

11. Februar 2021

Europäischer Gerichtshof: Zur Rechtswirkung einer Außenprüfung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob Umsätze, die Gegenstand einer Außenprüfung sind, vom Unternehmer umsatzsteuerlich abweichend von der bis­herigen Bewertung behandelt werden können.

Im Streitfall ging es um eine rumänische Handelsgesellschaft, die Raps an eine deutsche Handels­gesellschaft lieferte. Die rumänische Gesellschaft behandelte die Umsätze als innergemeinschaft­liche Lieferungen nach Deutschland. Im Rahmen einer Außenprüfung konnte die rumänische Gesell­schaft keine Nachweise erbringen, dass der Raps das Land Rumänien verlassen hatte. Das rumä­nische Finanzamt versagte daher die Steuerbefreiung und forderte die Umsatzsteuer nach. Da die rumänische Gesellschaft gegen den Steuerbescheid vom März 2014 keinen Einspruch einlegte, wurde dieser bestandskräftig. Sie stellte berichtigte Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer für inlän­dische Lieferungen an die deutsche Handelsgesellschaft aus. Die deutsche Handelsgesellschaft ver­trat jedoch die Auffassung, dass hier die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden sei, und for­derte berichtigte Rechnungen an. Diese stellte die rumänische Gesellschaft aus und beantragte beim zuständigen Finanzamt die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer. Dieser Antrag wur­de aufgrund der Bestandskraft des Steuerbescheids vom März 2014 abgelehnt.

Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das Berufungsgericht zweifelte, ob die Vorgehens­weise des Finanzamts mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und legte die Sache dem EuGH vor. Da die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden war, musste dem Lieferanten die fälschlicherweise in Rechnung gestellte und abgeführte Umsatzsteuer erstattet werden. Nach der ständigen Recht­sprech­ung des EuGH konnte die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer berichtigt werden.

Der EuGH sieht in der Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft keine Gefährdung des Steueraufkommens. Die Bestandskraft des Steuerbescheids vom März 2014 steht der Erstattung nicht entgegen, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Hinweis: Das Urteil des EuGH könnte auch für in Deutschland geltende Rechtsnormen bedeut­sam sein. Sofern die in der Abgabenordnung geregelte Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, darf eine Steuerminderung gemäß der EuGH-Rechtsprechung nicht verwehrt werden.

 

Regelungen zur Organschaft: Kommt bald die Querorganschaft?

Eine ertragsteuerliche Organschaft (also eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft) bietet u.a. den immensen Vorteil, Verluste einer Tochterkapitalgesellschaft mit Gewinnen der Mutter­gesellschaft verrechnen zu können. Weiterhin entfällt auch die 5%ige Versteuerung von Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen (sog. Schachtelstrafe).

Diese steuerlichen Vorteile erkaufen sich die beteiligten Gesellschaften jedoch mit hohem adminis­trativem Aufwand, denn die deutschen Organschaftsregelungen sind sehr streng und sehr formalis­tisch. Voraussetzung ist beispielsweise eine streng hierarchisch organisierte Struktur: Die Mutter­gesellschaft muss mehr als die Hälfte der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft innehaben, und die Organschaft muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und „gelebt“ werden.

Dabei darf die Muttergesellschaft zwar auch eine ausländische Gesellschaft sein, für eine Organschaft muss sie jedoch eine deutsche Betriebsstätte haben, der die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zuzurechnen ist. Hat eine Muttergesellschaft mehrere Tochtergesellschaften, kommt über die gemein­same Mutter zwar grundsätzlich eine Ergebnisverrechnung in Betracht. Eine Verrechnung der Ergeb­nisse der Töchter unmittelbar untereinander ist jedoch nicht möglich, erst recht nicht, wenn die ge­meinsame Muttergesellschaft nicht über eine hiesige Betriebsstätte verfügt.

Im EU-Ausland ist man da schon weiter: In den Niederlanden, in Luxemburg, in Italien und in Frank­reich ist eine sogenannte Querorganschaft und damit eine Ergebnisverrechnung unter Schwes­tern ohne Einbeziehung der Muttergesellschaft schon seit mehreren Jahren möglich.

Mit Urteil vom Mai 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem luxemburgischen Fall entschieden, dass Luxemburg diese Regelung zu spät eingeführt hat, denn das Streitjahr lag ein Jahr vor Einführung der luxemburgischen Querorganschaft. Im dortigen Fall hatten zwei in Luxemburg an­sässige Schwestergesellschaften beim zuständigen Finanzamt beantragt, ihre Ergebnisse miteinander verrechnen zu dürfen. Ihre gemeinsame Muttergesellschaft war eine in Frankreich ansässige Aktien­gesellschaft. Zwar versagte das Finanzamt zunächst die Verrechnung, der EuGH sah darin jedoch einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und ermöglichte eine entsprechende Saldie­rung.

Hinweis: Die deutschen – eher strengen – Organschaftsregelungen stehen schon seit Jahrzehn­ten in der Diskussion. Das Urteil dürfte nun für einen weiteren Diskussionspunkt sorgen und den Reformdruck auf die nationale Regierung erhöhen.

 

Unterhaltszahlung der Eltern: Höchstbetrag wird wegen des verdienenden Lebensgefährten des Kindes nicht gekürzt

Wenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, leisten die Eltern häufig finan­zielle Unterstützung, indem sie beispielsweise die Kosten für Lernmaterialien, WG-Zimmer und Verpflegung übernehmen. Haben sie für ihr Kind keinen Anspruch mehr auf Kindergeld (z.B. weil das studierende Kind älter als 25 Jahre ist), können sie ihre finanziellen Beiträge häufig als Unterhalts­leistungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Maximal abziehbar sind 9.408 € pro Jahr (Höchstbetrag für 2020), zzgl. etwaiger übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungs­beiträge des Kindes.

Wird der Unterhalt für das Kind von mehreren Personen gezahlt, muss der Unterhaltshöchstbetrag unter diesen Personen aufgeteilt werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Unterhaltshöchstbetrag aber nicht aufzuteilen bzw. zu kürzen, wenn das unterhaltene Kind mit einem Lebensgefährten, der über eigenes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt.

Im vorliegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter geltend gemacht. Das Finanzamt hatte diese nur zur Hälfte anerkannt und sich darauf gestützt, dass auch der Lebensgefährte der Tochter zu deren Unterhalt beigetragen habe. Der Mann lebte mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft und erzielte einen Arbeitslohn von 32.460 €. Das Amt verwies auf die Erfah­rung, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets „aus einem Topf wirt­schafteten“ und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.

Der BFH folgte dieser Argumentation jedoch nicht und erkannte die Unterhaltszahlungen der Eltern bis zum vollen Höchstbetrag an. Nach Meinung der Bundesrichter waren die vom Amt angeführten Erfahrungswerte weder von der Lebenswirklichkeit getragen noch von der höchstrichterlichen Recht­sprechung gedeckt, nach der ein „Wirtschaften aus einem Topf“ nur bei Partnern einer sozialrecht­lichen Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte aber keine solche Bedarfsgemeinschaft bestanden, da die Tochter allein schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos war. Es entspricht laut BFH der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügen, einander keine Leistungen zum Lebensunter­halt gewähren, sondern jeder durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.

Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Eltern, die ihre Kinder in Studium und Ausbildung finanziell unterstützen und kein Kindergeld mehr erhalten. Sie können den vollen Unterhalts­höchstbetrag demnach auch dann geltend machen, wenn das Kind bereits mit einem Partner zusammenlebt, der im Berufsleben steht.

Einkommensteuer: Ortsübliche Miete bei einem Angehörigenmietvertrag

Wird eine Wohnung an Angehörige vermietet, und ist die Miete geringer als die, die man von einem fremden Dritten verlangen würde, kann es sein, dass das Finanzamt nicht alle Kosten in vollem Um­fang als Werbungskosten anerkennt. So hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ein Vermieter die Kosten nur dann zu 100 % abziehen kann, wenn die Miete des Angehörigen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Ansonsten werden die Werbungskosten gekürzt. Aber wie wird diese orts­übliche Miete ermittelt? Man kann den örtlichen Mietspiegel zu Rate ziehen. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Thüringen (FG) hatte das Finanzamt jedoch die Miethöhe einer anderen Wohnung im selben Haus herangezogen.

Die Klägerin vermietete für 370 € inklusive Nebenkosten eine Eigentumswohnung an ihre Tochter. Im selben Haus vermietete sie eine vergleichbare, genauso große Wohnung an einen Fremdmieter für 578 € inklusive Nebenkosten. Im Einkommensteuerbescheid 2015 wurden nur 64,01 % der geltend gemachten Werbungskosten für die Wohnung der Tochter berücksichtigt, wodurch sich positive Ver­mietungseinkünfte ergaben. Nach Ansicht des Finanzamts kann für die Ortsüblichkeit der Miete auf die im selben Haus fremdvermietete Wohnung abgestellt werden.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat zutreffend die Werbungskosten für die Wohnung der Tochter nur zu 64,01 % steuermindernd berücksichtigt. Die Nutzungsüberlassung der Eigentumswohnung an die Tochter ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzu­teilen. Als ortsübliche Miete kann auch die Miete für eine vergleichbare, im selben Haus fremd­vermietete Wohnung herangezogen werden. Es muss also nicht zwingend der Mietspiegel sein. Wer eine Wohnung im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete verbilligt überlässt, verzichtet bewusst auf mögliche Einnahmen und kann die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nur in dem Verhältnis als Werbungskosten abziehen, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Miete steht. Es gibt keine Legaldefinition der ortsüblichen Miete. Diese kann grundsätzlich auf jedem Weg ermittelt werden. Die Vergleichsmiete im selben Haus führt zu einem realistischen Schätzergebnis.

Hinweis: Sie möchten an Angehörige vermieten? Wir beraten Sie gern!

 

Corona-Krise: Vollstreckungsmaßnahmen aus der Zeit vor Mitte März 2020 bleiben bestehen

Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wenden die Finanzämter derzeit gelockerte Stundungs- und Vollstreckungsregeln an. Unternehmen und Privatpersonen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, können noch bis zum 31.12.2020 die Stundung ihrer fälligen Steuern beantragen. Die Finanzämter sind zudem dazu angehalten, bei einer unmittelbaren Krisen­betroffenheit des Steuerzahlers bis Jahresende von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Grundlage für die gelockerte „Gangart“ der Finanzämter ist ein Schreiben des Bundesfinanzminis­teriums (BMF) vom 19.03.2020.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Finanzämter ihre bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen nicht wegen der gelockerten Neuregelungen aufheben müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat erhebliche Steuerschulden angehäuft, die bereits im Jahr 2019 festge­setzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände hatte jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersu­chen an Deutschland gerichtet. Das zuständige Finanzamt hatte daraufhin im Februar 2020 diverse Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken erlassen, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar u.a. mit dem Argument, dass aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden müsse.

Die Bundesrichter waren jedoch anderer Meinung und verwiesen darauf, dass im BMF-Schreiben von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede sei und diese Formulierung darauf hin­deute, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lässt sich nach Ansicht des BFH jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaß­nahmen wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten. Diese Grundsätze gelten auch für Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.

Hinweis: Vollstreckungsmaßnahmen, die in der Zeit vor dem 19.03.2020 ausgebracht worden sind (z.B. Kontenpfändungen), lassen sich also nicht mit dem Hinweis auf die gelockerten „Coro­na-Vollstreckungsregeln“ außer Kraft setzen.

Schreibe einen Kommentar