Mandanteninformationen für Februar 2018

1. März 2018

 

A.    Investitionsabzugsbetrag: Anspruch auf Investitionszulage

beeinflusst die Betriebsgröße

Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung von betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag bilden.

Hinweis: Mit diesem Abzugsposten können Betriebe bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs­kosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bereits vor dessen Anschaffung gewinnmindernd abziehen. Die Steuerlast lässt sich auf diese Weise frühzeitig mindern, sodass der Betrieb seine Liquidität verbessert und sich damit einen finanziellen Spielraum für den Erwerb des Wirtschaftsguts schafft.

Bilanzierende Gewerbetreibende und Selbständige dürfen allerdings nur dann einen Investitions­abzugsbetrag bilden, wenn ihr Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 € beträgt. Ob dieses Betriebsgrößenmerkmal überschritten wird, muss am Schluss des Wirtschaftsjahrs geprüft werden, in dem der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden soll.

Hinweis: Ermitteln Gewerbetreibende und Selbständige ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss­Rechnung, müssen sie eine Gewinngrenze von 100.000 € pro Jahr einhalten, damit sie einen Inves­titionsabzugsbetrag beanspruchen können.

Bilanzierende Betriebe sollten beachten, dass ihnen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags verwehrt werden kann, wenn sie Anspruch auf eine staatliche Investitionszulage haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass auch dieser Anspruch in das maßgebliche Betriebsvermögen einzurechnen ist und daher dazu beitragen kann, dass das Betriebsgrößen­merkmal überschritten wird.

Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, der eine staatliche Investitionszulage von 40.000 € zustand. Das Finanzamt lehnte die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab und wies darauf hin, dass das Betriebsvermögen zusammen mit dem Zulagenanspruch die zulässige Betriebs­vermögensgrenze überschreite. Der BFH teilte diese Auffassung und erklärte, dass der Anspruch auf Investitionszulage eine Forderung des Umlaufvermögens und Bestandteil des – für die Steuerbilanz maßgeblichen – Betriebsvermögensvergleichs sei. Das Investitionszulagengesetz regele zwar, dass die Zulage nicht zu den steuerlich relevanten Einkünften gehöre, hieraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass die Zulagengewährung überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen habe oder nicht zum steuerbilanziellen Betriebsvermögen gerechnet werde.

B.    Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Umwandlungen sollte solide

bewertet werden!

Die Umwandlung von Unternehmen (Verschmelzung, Einbringung, Spaltung etc.) gehört sowohl für den Juristen als auch für den Steuerberater zu den schwierigsten Unterfangen. Es müssen zahlreiche formelle Hürden und Vorschriften beachtet werden, deren Zusammenspiel äußerst komplex ist. Dass man an einer guten Beratung und den damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht sparen sollte, zeigte ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf sehr eindrucksvolle Weise.

Hier war eine Familienholding in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (Gesellschafter waren ein Ehepaar und dessen beide Söhne) an einer GmbH beteiligt. Die GmbH hatte zwei Teilbetriebe inne. Da jeder der beiden Söhne Alleingeschäftsführer einer GmbH sein sollte, wurde einer der Teilbetriebe auf eine neu gegründete Schwester-GmbH abgespalten, und zwar steuerneutral zu Buchwerten. Wenige Monate später stellte die Familie fest, dass die neu geschaffene GmbH nach der Abspaltung über ca. 2,4 Mio. € mehr Vermögen verfügte als die bisherige GmbH. Infolgedessen verpflichtete sich die neu gegründete GmbH, 1,2 Mio. € an die bisherige GmbH zu zahlen.

Sowohl die Betriebsprüfer als auch der BFH erkannten in diesem Zahlungsvorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung, da das Spaltungsvermögen nach der Eintragung der Umwandlung im Han­delsregister verändert worden war. Das belege, dass die Zahlung nicht betrieblich veranlasst, sondern gesellschaftsrechtlich begründet gewesen sei. Die Familienmitglieder mussten den gezahlten Betrag versteuern.

Hinweis: Bei jeder Umwandlung sollte eine auf den Umwandlungszeitpunkt gerichtete Unternehmens­bewertung vorliegen, die z.B. Bewertungsmissstände und Lücken aufzeigt. An den Kosten für diese Bewertung sollte man nicht sparen – nachträglich lassen sich Bewertungsunterschiede faktisch nicht ohne Steuersanktionen beheben.

 

C.    Verkauf von Grundstücken: Eigentümer kann unwissend in

Grunderwerbsteuerfalle tappen

Wenn unbebaute Grundstücke verkauft werden, berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %) regelmäßig nur auf den reinen Bodenwert. Teurer wird es, wenn der Fiskus zu dem Ergebnis gelangt, dass Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag mit­einander zusammenhängen und der Erwerber das unbebaute Grundstück letztlich in bebautem Zustand erhalten soll (sog. einheitlicher Erwerbsvorgang). In diesem Fall berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auch auf die Bauerrichtungskosten.

Hinweis: Liegen die Kosten des Hausbaus bei 200.000 €, wird bei einem 6,5%igen Steuersatz also eine Mehrsteuer von 13.000 € fällig.

Dass auch der Verkäufer eines Grundstücks in diese Grunderwerbsteuerfalle tappen kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Verkäufer sein Grundstück einer GmbH zur freien Vermarktung überlassen hatte. Im Zuge der Verkaufsaktivitäten wurden eine Makler-GmbH und eine Bauträger-KG aktiv, die darauf hinwirkten, dass der Erwerber vor dem Grundstückskauf einen Bau­vertrag abschloss. Das Finanzamt ging aufgrund der Verflechtungen von einem einheitlichen Erwerbs­vorgang aus und bezog die Baukosten in die Grunderwerbsteuerberechnung ein, sodass eine Mehr­steuer von mehreren Tausend Euro entstand. Da eine Beitreibung der Steuer bei den Grundstücks­käufern wegen eines anstehenden Insolvenzverfahrens erfolglos erschien, forderte das Amt die Steuer vom früheren Eigentümer des Grundstücks ein. Dieser klagte gegen den Steuerzugriff, musste vor dem BFH nun aber eine Niederlage einstecken.

Die Bundesrichter gingen ebenfalls von einem einheitlichen Erwerbsvorgang aus, weil die Erwerber den Bauvertrag schon vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen hatten und somit hin­sichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahmen nicht mehr frei waren. Es stand fest, dass sie das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten sollten. Da die Grunderwerbsteuer regelmäßig gesamtschuldnerisch von den Personen geschuldet wird, die am Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligt sind, darf auch auf den Veräußerer zurückgegriffen werden. Nach Gerichtsmeinung gilt dies auch in Fällen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs, in denen ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäude­errichtung verpflichtet ist.

Hinweis: Nach diesem Urteil darf ein Veräußerer selbst dann für die Mehrsteuer aus einem einheit­lichen Erwerbsvorgang in Anspruch genommen werden, wenn für ihn gar nicht erkennbar war, dass die beim Verkauf eingeschalteten Akteure eine Verflechtung von Bau- und Grundstückskaufvertrag herbeigeführt hatten. Veräußerer sollten sich also im Vorhinein genau darüber informieren, wie die Vermarktung der Grundstücke erfolgen soll.

D.    Erbschaftsteuer: Einkommensteuervorauszahlungen als

Nachlassverbindlichkeiten

Wenn Sie etwas erben, müssen Sie auch für die sich aus dem Erbe ergebenden Verbindlichkeiten aufkommen. Das sind zum einen die Schulden des Erblassers und zum anderen die aus dem Erbe selbst resultierenden Aufwendungen wie z.B. Bestattungskosten oder Gebühren. Für diese sogenannten Nachlassverbindlichkeiten müssen Sie haften. Da Sie als Erbe für diese Schulden aufkommen, werden sie vor der Berechnung der Erbschaftsteuer vom positiven Erbe abgezogen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob Einkommensteuervorauszahlungen, die erst nach dem Tod des Erblassers gezahlt werden, auch zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 15.08.2014 verstorbenen Vaters. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte er, die Einkommensteuervorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 als Nachlass­verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Vorauszahlung für das III. Quartal an. Da die Vorauszahlung für das IV. Quartal erst nach dem Todestag entstanden sei, könne sie nicht berücksichtigt werden. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Erbe Klage.

Und das FG gab ihm recht. Die geleistete Vorauszahlung für das IV. Quartal wurde zu Unrecht nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören nicht nur Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden sind, sondern auch die, die mit Ablauf des Todesjahrs entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die ab­schließende Einkommensteuerzahlung abzugsfähig. Es kommt dabei nur auf die materielle Rechts­lage und nicht auf die Steuerfestsetzungen an. Ausschlaggebend ist, dass die Steuerschuld vom Erblasser herrührt. Wenn die Einkommensteuer, die mit Ablauf des Todesjahrs entsteht, als Nach­lassverbindlichkeit abgezogen werden kann, kann für Einkommensteuervorauszahlungen nichts anderes gelten. Es gibt auch in der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorauszahlungen anders als Abschlusszahlungen zu behandeln sind. Hätte der Kläger die Vorauszahlungen auf null herabsetzen lassen und die Einkommensteuerabschlusszahlung wäre dadurch höher ausgefallen, hätte diese nämlich auch in voller Höhe abgezogen werden können.

 

E.    Neuer Wohnsitz: Welches Finanzamt ist für den Einspruch

zuständig?

Wenn Sie umziehen, ist das i.d.R. mit zahlreichen Veränderungen verbunden. So kann es auch sein, dass nach dem Wohnsitzwechsel ein anderes Finanzamt für Sie zuständig ist als zuvor. Sobald das neue Finanzamt von Ihrem Umzug erfährt, ist es für Sie zuständig, und Sie müssen Ihre Steuererklä­rungen dort abgeben. Was geschieht jedoch nach dem Umzug, wenn ein Sachverhalt zuvor beim alten Finanzamt begonnen wurde? Ist dann das neue Finanzamt dafür zuständig? Einen so gelager­ten Fall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Das Finanzamt A erließ aufgrund eines Antrags des Klägers einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge für das Jahr 2005. Diese wurden im Bescheid näher erläutert und dargestellt. Durch einen Zuständigkeitswechsel war das Finanzamt B für das Einspruchsverfahren zuständig. Da das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, legte der Kläger fristgerecht Klage gegen die Einspruchs­entscheidung beim FG ein. Er führte dabei insbesondere an, dass das Einspruchsverfahren von der unzuständigen Finanzbehörde betrieben worden und außerdem Verjährung eingetreten sei.

Das FG gab dem Kläger jedoch nicht recht. Zunächst sei festzuhalten, dass es keinerlei Bedenken gegen den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge gebe. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, enthalte alle erforderlichen Angaben, und die Säumniszuschläge seien hinsichtlich ihrer Höhe korrekt berechnet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei keine Verjährung eingetreten. Auch habe die dafür zuständige Behörde – Finanzamt A – den Bescheid erlassen. Für den Erlass des Abrechnungsbescheids sei die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerver­hältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt habe. Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände, z.B. ein Wohnsitzwechsel, führen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht zu einem Wechsel jener Zuständigkeit. Anders ist dies nach Ansicht des FG, wenn der Abrechnungsbescheid, insbesondere über Säumniszuschläge, selber – wie in diesem Fall – die Grundlage der Anspruchsverwirklichung ist. Denn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wie Säumniszuschläge können nur dann verwirklicht werden, wenn sie durch Abrechnungsbescheid festgesetzt worden sind. Somit gilt hier die strenge Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht. Das neue Finanzamt durfte die Entscheidung treffen.

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