Mandanteninformationen für Juli 2018

24. Juli 2018

A.    Berechnung der Grundsteuer:

Einheitsbewertung ist verfassungswidrig

Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Einheitsbewertung von Grundbesitz als Grundlage für die Grundsteuerberechnung für verfassungswidrig erklärt. Der Grund: Die Einheitswerte werden in den alten Bundesländern noch immer nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 errechnet.

Hinweis: In den neuen Bundesländern wird sogar noch auf Werte vom 01.01.1935 zurückgegriffen.

Die Verfassungsrichter bemängelten, dass die Anknüpfung an diese „historischen“ Werte zu gravie­renden Ungleichbehandlungen führe, weil zwischenzeitlich eingetretene Verkehrswertverände­rungen bei der Steuerberechnung unberücksichtigt blieben.

Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, spätestens bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf das alte (verfassungswidrige) Bewertungssystem weiter ange­wandt werden. Nach der Verkündung des neuen Gesetzes dürfen die Altregelungen zudem noch für weitere fünf Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2024, Anwendung finden.

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die Entscheidung des BVerfG und weist darauf hin, dass bereits ergangene Grundsteuerbescheide, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind, weiter­hin Bestand haben. Betroffene Steuerzahler müssen daher nicht handeln, es bleibt bei den bislang festgesetzten Steuerbeträgen.

In Reaktion auf das Urteil wiesen die Finanzministerien Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Hessen darauf hin, dass die gesetzliche Neuregelung das bisherige Grundsteueraufkom­men der Kommunen sichern muss. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz betonten zugleich, dass ein neues Grundsteuersystem aufkommensneutral gestaltet sein sollte – die Steuer­zahler also insgesamt nicht stärker belastet werden dürften als bisher.

B.    Gewerbesteuer:

Erfolglose Verfassungsbeschwerde

Wenn Anteile an einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft veräußert werden, kommt es für die Besteuerung darauf an, welche Rechtsform der Verkäufer oder die Verkäuferin hat. So sind Veräußerungen durch natürliche Personen steuerfrei. Ist die Veräußerin dagegen eine Kapitalgesell­schaft, so ist der Gewinn aus der Veräußerung des sogenannten Mitunternehmeranteils (des Ver­kaufspreises abzüglich des anteiligen Eigenkapitals) gewerbesteuerpflichtig.

Doch muss nicht etwa die verkaufende Kapitalgesellschaft die Gewerbesteuer zahlen, sondern die Personengesellschaft selbst! Und da die Veräußerin bereits ausgeschieden ist, wenn die Gewerbe­steuer zu zahlen ist, bleibt die Zahlung der Gewerbesteuer an den verbleibenden Gesellschaftern der Personengesellschaft „hängen“. Dass dies dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs­fähigkeit und damit dem grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wollte eine klagende Kommanditgesellschaft vom Bundesverfassungsgericht bestätigt bekommen, denn bei ihr war genau der oben stehende Fall eingetreten.

Die Richter sahen jedoch in der bestehenden gesetzlichen Regelung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Da der eintretende Gesellschafter die vom veräußernden Gesellschafter aufgedeckten stillen Reserven abschreiben kann und sich diese Abschreibung mindernd auf die Gewerbesteuer auswirkt, sei die Leistungsfähigkeit der Personengesellschaft – über einen langen Zeitraum gerechnet – insgesamt nicht gemindert.

Hinweis: Die Klägerin versuchte auch, die Verfassungswidrigkeit über das Argument der rückwirken­den Einführung der Vorschrift feststellen zu lassen. Doch auch das wollten die Richter nicht gelten lassen, denn es handele sich eigentlich nicht um eine Rückwirkung, da die Vorschrift nur versehentlich zwischenzeitlich ausgesetzt worden sei. 

C.    Gemeinsam gekaufte Arbeitswohnung:

Abschreibung nur für Miteigentumsanteil möglich

Wer von zu Hause aus arbeitet, darf die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn sich dort sein Tätig­keitsmittelpunkt befindet. Ansonsten bleibt ihm allenfalls ein begrenzter Raumkostenabzug von maximal 1.250 € pro Jahr.

Fein raus ist, wer seinen Arbeitsraum als außerhäusliches Arbeitszimmer deklarieren kann, denn dann lassen sich die Kosten in unbeschränkter Höhe absetzen – selbst wenn dort nicht der Tätig­keitsmittelpunkt liegt. Diese günstige Einordnung gelingt beispielsweise, wenn zusätzlich zur Privat­wohnung eine separate Arbeitswohnung gekauft oder angemietet wird. Sofern zwischen beiden Wohnungen eine „allgemeine Verkehrsfläche“ liegt, die auch Fremde nutzen können (z.B. ein Trep­penhaus in einem Mehrfamilienhaus), wird der häusliche Zusammenhang aufgehoben, sodass die Kosten der Arbeitswohnung in voller Höhe absetzbar sind.

Hinweis: Steuerfachleute raten allerdings davon ab, eine Arbeitswohnung auf derselben Etage wie die Privatwohnung einzurichten. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weisen zwei gegenüberliegende Wohnungen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses weiterhin eine so enge Verbindung zueinander auf, dass die Arbeitswohnung nur noch als ein beschränkt abziehbares häus­liches Arbeitszimmer gilt.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) führt vor Augen, dass (Ehe-)Paare beim Kauf von Arbeitswohnungen aber unbedingt auf die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsmodali­täten achten sollten. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar gemeinsam eine Arbeitswohnung gekauft (hälftige Miteigentumsanteile), die dann nur von der Ehefrau beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zur Finanzierung hatten beide gemeinsam aufgenommen; Zinsen und Tilgung wurden vom gemein­samen Konto beglichen.

Der BFH entschied, dass die Ehefrau die Schuldzinsen und Abschreibungsbeträge der Arbeitswoh­nung nur hälftig als Werbungskosten abziehen darf. Hierfür entscheidend war, dass die Wohnung nur in ihrem hälftigen Miteigentum stand, die Finanzierungsdarlehen gemeinsam aufgenommen und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen wurden. Nach Gerichtsmeinung hatte die Ehefrau deshalb nur die hälftigen Aufwendungen verausgabt.

Hinweis: Lediglich quotal hat der BFH nur die sogenannten grundstücksbezogenen Aufwendungen anerkannt. Hierzu zählen neben Abschreibung und Schuldzinsen auch die Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten und Versicherungsbeiträge. Unbeschränkt abziehbar blieben hingegen die soge­nannten nutzungsorientierten Aufwendungen (z.B. für Energie und Wasser).

D.    Hauswasseranschluss:

Auch externe Unternehmen können 7%igen Umsatzsteuersatz nutzen

Bereits 2008 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasser­anschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt umsatzsteuerrechtlich eine „Lieferung von Wasser“ ist, sodass das Unternehmen für die Leistung den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % berechnen darf.

Zehn Jahre nach dieser Entscheidung hat nun eine Tiefbau-GmbH der Privatwirtschaft diese Umsatz­steuerermäßigung erstritten. Die Firma hatte Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäude gelegt; die Aufträge für die Trinkwasseranschlüsse hatte sie vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband erhalten. Auf ihren Rechnungen wies die GmbH stets einen Umsatzsteuersatz von 7 % aus.

Das Finanzamt wandte jedoch den 19%igen Regelsteuersatz an und argumentierte, dass der 7%ige Steuersatz nach der BFH-Rechtsprechung nur gelte, wenn der Hausanschluss durch das Wasser­versorgungsunternehmen gelegt werde, das dann auch das Wasser liefere.

Die GmbH klagte dagegen und erhielt recht: Der BFH urteilte, dass auch externe Unternehmen den ermäßigten Umsatzsteuersatz beanspruchen können. Die Richter verwiesen insoweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012, nach dem die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht voraussetzt, dass die Lieferung des Wassers und das Legen des Hausanschlusses durch ein und dasselbe Unternehmen erfolgen müssen.

Hinweis: Die Finanzämter müssen derzeit noch eine Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) von 2009 befolgen, nach der ein 7%iger Umsatzsteuersatz nur von Wasserversorgungsunterneh­men beansprucht werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF seinen Standpunkt nun in Anbe­tracht der BFH-Rechtsprechung aufgeben wird. Wird externen privatwirtschaftlichen Unternehmen die Anwendung des 7%igen Umsatzsteuersatzes mit dem Argument verwehrt, dass sie kein Wasserver­sorgungsunternehmen sind, haben sie aufgrund der eindeutigen BFH-Rechtsprechung zukünftig gute Chancen, die Steuerermäßigung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.

E.    Entgeltminderung:

Veränderte Bemessungsgrundlage durch Punktegutschriften

Das Urteil des Finanzgerichts München (FG) betrifft die Entgeltminderung im Einzelhandel (Partner­unternehmen) durch ein Punktesystem, das von einem fremden Dritten (Systembetreiber) betrieben wird. Das FG merkt an, dass die Rechtsprechung zu verschiedenen Ausprägungen von Rabatt- und Kundenbindungsprogrammen Stellung genommen hat, nicht jedoch zu einem derartigen Punkte­system.

Im vorliegenden Fall kann der Kunde eines Partnerunternehmens beim Einkauf umsatzabhängige Punkte sammeln. Beim späteren Einkauf kann er die Punkte bei diesem oder anderen Partnerunter­nehmen einlösen, spenden oder verfallen lassen. Das FG führt hierzu aus, dass beim Partnerunter­nehmen eine Entgeltminderung nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil das Kundenbindungs­programm allgemeinen Werbezwecken dient. Ein derartiger Zweck sei bei jedem Kundenbindungs­programm und Rabattsystem üblich. Es sei ausreichend, wenn der Kunde bei einem späteren Einkauf die Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel habe.

Die Minderung der Bemessungsgrundlage nimmt das FG zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung des Partnerunternehmens mit dem Gegenwert der Punkte durch den Systembetreiber an. Sofern eine spätere Rückgewähr des Gegenwerts der Punkte durch den Systembetreiber erfolge, sei eine entsprechende Erhöhung der Bemessungsgrundlage erforderlich.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Aufgrund der erheblichen Praxisrelevanz sollten entsprechende Fallgestaltungen dringend offengehalten werden.

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