Mandanteninformationen für Juli 2020

3. September 2020

A.  EuGH-Vorlage: Ausübung des Zuordnungswahlrechts zum Unternehmensvermögen

Ein Unternehmer hat bei Anschaffung eines Gegenstands bzw. Gebäudes ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Dieses Wahlrecht ist grundsätzlich be­reits bei Anschaffung auszuüben. Aus praktischen Gründen kann jedoch eine zeitnahe Zuordnung auch erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen. Dabei ist gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Abgabefrist (31. Juli des Folgejahrs) einzuhalten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in mehreren laufenden Verfahren über diese bisherige Umsetzung zu entscheiden. Strittig ist, ob die Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist, und ferner, ob eine Zuordnung zum Privatvermögen erfolgen darf, soweit keine Anzeichen für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen.

Im Streitfall unterhielt der Kläger einen Gerüstbaubetrieb. Er errichtete ein Einfamilienhaus mit einem Arbeitszimmer (Fertigstellung im Jahr 2015). Erst in der im September 2016 eingereichten Umsatz­steuer-Jahreserklärung für das Jahr 2015 – also nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist – machte er für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Zuordnung des Arbeitszimmers zum Unter­nehmensvermögen.

Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg. Der Streitfall landete beim BFH. Dieser vertrat im Vor­lagebeschluss die Auffassung, dass nach den von ihm zur Zuordnungsentscheidung entwickelten Kriterien die Revision des Klägers unbegründet sei. Es sei jedoch zweifelhaft, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll zudem geklärt werden, welche Rechtsfolgen eine nicht rechtzeitig getroffene Zuordnungsentscheidung hat.

Der EuGH muss sich nun erstmalig mit der Frage auseinandersetzen, welche Rechtsfolge eintritt, wenn ein Unternehmer zwar ein Zuordnungswahlrecht hat, dieses jedoch nicht rechtzeitig ausübt. Es ist nun eine einheitliche, mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Frist festzulegen. Es bleibt abzu­warten, ob der EuGH dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität oder dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorzug gibt.

Hinweis: Es sollte dem Finanzamt weiterhin rechtzeitig, also bis zum 31. Juli des Folgejahrs, die Zuordnung zum Unternehmen nachweisbar mitgeteilt werden. Sofern diese Abgabefrist bereits abgelaufen ist, sollten Bescheide im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des EuGH offengehalten werden.

B.  Umsatzsteuerpflichtige Leistung: Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter steuerpflichtig?

Bei der Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter handelt es sich um eine steuerpflichtige Leistung. Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist jedoch umsatzsteuerfrei und berech­tigt nicht zum Vorsteuerabzug. Steuerpflichtige, aber untrennbar damit verbundene Nebenleistun­gen bilden mit der Vermietung oft eine einheitliche Leistung, die dann insgesamt nicht umsatz­steuerpflichtig ist. Das zeigt auch der folgende Fall, den das Finanzgericht Thüringen (FG) zu ent­scheiden hatte.

Hier ging es um die Frage, ob die Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen an Wohnungsmieter als untrennbare Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung anzusehen oder ob diese umsatzsteuerpflichtig war und zum Vorsteuerabzug berechtigte. Der Kläger errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 ein Gebäude mit der Absicht, dieses für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden. Deshalb nahm er aus den Eingangsrechnungen während der Errichtungsphase den Vorsteuerabzug vor. 2014 änderte er seine Nutzungsabsicht für das Gebäude und beabsichtigte nun­mehr eine überwiegend steuerfreie Vermietung. Die dem Gebäude zugehörigen Tiefgaragenstell­plätze wurden überwiegend an Wohnraummieter im Haus vermietet.

Das Finanzamt nahm eine einheitliche Leistung, bestehend aus Wohnraum- und Stellplatzvermie­tung, an, da die Stellplatzvermietung eine Nebenleistung zur Wohnraumvermietung darstelle und somit das umsatzsteuerliche Schicksal der steuerfreien Wohnraumvermietung teile. Bereits gezogene Vorsteuern seien zu berichtigen.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Es handle sich bei der Wohnraum- und Stellplatzvermietung nicht um eine einheitliche Leistung, da kein erforderlicher enger räumlicher Zusammenhang zwischen Wohnraum und Stellplatz vorliege. Der Zugang zu den Parkplätzen sei auch ohne Betreten des Wohnhauses möglich. Zudem verneinte das FG einen zwingenden wirtschaftlichen Zusammen­hang, da die Überlassung der Wohnungen unabhängig davon erfolge, ob für den Nutzer ein Parkplatz in Wohnungsnähe vorhanden sei. Der im Zusammenhang mit der Stellplatzvermietung vorgenomme­ne Vorsteuerabzug sei daher nicht zu berichtigen.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Sofern der BFH, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, dem FG folgt, müssten Vermieter die Stellplatzvermietung (auch wenn sie im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses erfolgt) als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Nachteilige Festsetzungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs sollten offengehalten werden.

C.  Gewerbesteuer bei Grundstücksunternehmen: Was bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zu beachten ist

Damit Grundbesitz des Betriebsvermögens nicht zugleich mit Grundsteuer und Gewerbesteuer be­lastet wird, dürfen Gewerbebetriebe bei der Berechnung ihres Gewerbeertrags (der Bemessungs­grundlage der Gewerbesteuer) eine pauschale Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts ihres betrieb­lichen Grundbesitzes vornehmen. Sogenannte Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, erhalten eine umfassendere gewerbesteuerliche Entlastung und können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Hinweis: Durch diese sogenannte erweiterte Kürzung sollen kraft Rechtsform gewerbesteuer­pflichtige Kapitalgesellschaften den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichgestellt werden.

Vermietet ein Unternehmen neben Immobilien auch Betriebsvorrichtungen mit, schließt diese Tätig­keit nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die erweiterte Kürzung aus – selbst wenn sie nur in geringfügigem Umfang erfolgt. Der Grund liegt darin, dass Betriebsvorrichtungen bewer­tungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs entfällt die erweiterte Kürzung aber nicht, wenn ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vorsieht, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebs­vorrichtungen nicht mit vermietet werden sollen. Das bedeutet, dass bei einzelnen Betriebsvorrich­tungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Her­stellungskosten des Gebäudes eingehen.

Hinweis: Die Frage, ob Betriebsvorrichtungen zum Gegenstand eines Mietvertrags gehören, muss nach zivilrechtlichen Kriterien beurteilt werden. Eine vom Wortlaut des Mietvertrags ab­weichende entgeltliche Nutzungsüberlassung kann vorliegen, wenn sie auf eine Vertragsänderung zurückgeht. Haben die für die Vertragsparteien handelnden Personen hierfür nicht die Vertre­tungsmacht, so kann eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegen, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis einer solchen Mitvermietung gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

D.  Insolvenzverfahren: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entlässt Geschäftsführer nicht aus seiner Haftung

Gesetzliche Vertreter einer GmbH können vom Finanzamt in Haftung genommen werden, soweit Steuern der Gesellschaft wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht (rechtzeitig) festgesetzt wurden. Zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört es u.a., für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer zu sorgen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die unterbliebene Abführung einzubehalten­der und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zu­mindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar, sodass eine Haftungsinan­spruchnahme in Betracht kommt. Hieran ändern auch Zahlungsschwierigkeiten der GmbH nichts, denn reichen die zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht zur Befriedigung der arbeitsrechtlich ge­schuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) aus, darf der Geschäftsfüh­rer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mit­teln zumindest die Lohnsteuer abführen, die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfällt.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass sich ein Geschäftsführer nicht aus der Haftung her­auswinden kann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungs­vorbehalts bestellt wurde. Nach Auffassung der Bundesrichter verbleibt die Verwaltungs- und Verfü­gungsbefugnis in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Der Geschäftsführer kann nicht auf seine damalige Annahme verweisen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung ohnehin verweigern. Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise einer GmbH ist im Regelfall eine entsprechende Anfrage an den vorläufigen Insolvenz­verwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt.

E.  Wegzugsbesteuerung: Gegenmaßnahme Wertpapierdarlehen?

Die Wegzugsbesteuerung ist mitunter ein großes steuerliches Hindernis für einen Umzug ins Ausland: Danach wird der fiktive Wertzuwachs einer sogenannten wesentlichen Beteiligung (≥ 1 %) an einer Kapitalgesellschaft besteuert, wenn man mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuer­pflichtig gewesen ist und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Zwar gibt es für den Wegzug ins EU-Ausland und für Personen mit Rückkehrabsicht umfangreiche Stundungsregelungen, jedoch sind diese mit ebenso umfangreichen Melde- und Anzeigepflichten verbunden. Zudem bleibt das Gefühl, ständig ein Damoklesschwert über sich schweben zu haben.

Um dieser Steuerlast aus dem Weg zu gehen, erdachte sich ein Kläger vor dem Finanzgericht Schles­wig-Holstein ein geschicktes Manöver: Vor dem Wegzug in die Schweiz schloss er mit seinem Bruder einen sogenannten Wertpapierdarlehensvertrag ab. Nach diesem Vertrag ging das zivilrechtliche (und wirtschaftliche) Eigentum an den Anteilen – im Streitfall waren es Aktien an einer inländischen AG –auf seinen Bruder (Darlehensnehmer) über. Letzterer war berechtigt, frei über die Anteile zu verfügen. Bei Ablauf der Darlehenslaufzeit war er allerdings verpflichtet, dem Darlehensgeber Aktien derselben Menge, Art und Güte (zurück) zu übertragen. Als Gegenleistung für diese Wertpapierleihe musste der Darlehensnehmer eine jährliche Vergütung von 12.000 € zahlen.

Zwar erkannten die norddeutschen Richter an, dass das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf den Bruder des Klägers übergegangen war, allerdings betrachteten sie den Anspruch auf (Rück-)Übertragung der Anteile am Ende der Darlehenslaufzeit als Surrogat für die Anteile, welches ebenfalls der Besteuerung unterlag.

Hinweis: In erster Instanz hat der Kläger nicht gewonnen. Es bleibt aber abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof dies beurteilt, dort ist das Verfahren anhängig.

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