Mandanteninformationen für September 2019

13. Dezember 2019

A. Doppelte Haushaltsführung: 1.000-Euro-Kappung gilt nicht für Möbel und Hausrat

Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhält, kann die Kosten für die Nutzung seiner Zweitwohnung nur begrenzt mit maximal 1.000 € pro Monat steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsmöglichkeiten nun aber noch einmal deutlich verbessert und entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die 1.000-Euro-Kappung fallen, sondern als sonstige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführungungekürzt abziehbar sind.

Nach Auffassung des Gerichts dürfen in die 1.000-Euro-Grenze nur solche Kosten eingerechnet werden, die zur Nutzung der Wohnung verausgabt werden. Hierzu zählt das Gericht lediglich die Bruttokaltmiete (bei eigener Wohnung: Gebäudeabschreibung und Zinsen für Immobiliendarlehen) und die Betriebskosten samt Strom. Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind laut seinem Urteil separat zu erfassen, weil sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern nur für die Nutzung dieser Gegenstände anfallen.

Hinweis: Kosten für Möbel und Hausrat können also ungeachtet der 1.000-Euro-Grenze unbeschränkt abgezogen werden. Allerdings ist weiterhin zu beachten, dass die Ausgaben hierfür den Rahmen des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Luxusaufwendungen, beispielsweise Kosten für einen Whirlpool in der Zweitwohnung, werden die Finanzämter auch weiterhin nicht anerkennen. Wer Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nun in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen möchte, sollte beachten, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 € (zzgl.Umsatzsteuer) als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter komplett im Jahr der Zahlung abgeschrieben werden können. Teurere Wirtschaftsgüter müssen hingegen über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sodass sich der steuermindernde Effekt erst über die Jahre verteilt einstellt.

B. Transferkurzarbeitergeld: Aufstockungsbeträge sind regulär zu versteuern

Entschädigungen können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Die Zahlung muss also an die Stelle etwaiger wegfallender Einnahmen (z.B. infolge eines Arbeitsplatzverlusts) treten.

Dieser „Ersatzcharakter“ ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht gegeben, wenn Zahlungen schon durch ein neues, sich anschließendes Arbeitsverhältnis in einer Transfergesellschaft veranlasst sind. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer nach mehr als 24-jähriger Betriebszugehörigkeit einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber und einer Transfergesellschaft geschlossen, der die Zahlung einer Abfindung von 157.747 € und die Begründung eines neuen, befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft (für 2015 bis 2017) vorsah. Die Gesellschaft zahlte dem Arbeitnehmer im Rahmen dieser Anstellung Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hatte gegenüber der Transfergesellschaft jedoch keinen Anspruch auf Beschäftigung und war dort tatsächlich auch nicht tätig.

Das Finanzamt besteuerte die Aufstockungsbeträge als regulären Arbeitslohn, wogegen der Arbeitnehmer zunächst mit Erfolg klagte: Das Finanzgericht Münster stufte die Zahlung in erster Instanz als steuerbegünstigte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein und sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufstockungsbeträgen und der Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses. Es begründete seinen Standpunkt damit, dass die Zuschüsse schließlich nicht für die laufende Arbeitsleistung gewährt worden sein könnten, da der Arbeitnehmer für die Transfergesellschaft tatsächlich gar nicht tätig gewesen sei.

Der BFH erteilte dieser Sichtweise im Revisionsverfahren eine klare Absage und urteilte, dass die Zuschüsse einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnisaufwiesen und daher nicht als Ersatz für wegfallende Einnahmen ermäßigt besteuert werden konnten. Die Besteuerung als laufender Arbeitslohn war also zu Recht erfolgt.

Hinweis: Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn der Arbeitgeber gänzlich auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters verzichtet.

C. Steuerfreier Immobilienverkauf: Kurze Vermietung nach jahrelanger Selbstnutzung schadet nicht

Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, können Sie davon ausgehen, dass auch der Staat ein Stückchen vom Gewinn wird abhaben wollen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Haben Sie die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt, so bleibt der Verkaufsgewinn steuerfrei. Über die Frage, ob man die Immobilie kurz vor dem Verkauf zwischenvermieten darf, nachdem man sie jahrelang selbst bewohnt hat,musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) unlängst entscheiden.

Der Kläger hatte im Juni 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung und verkaufte sie im Dezember 2014. Den Verkaufsgewinn betrachtete das Finanzamt als steuerpflichtig, wogegen der Mann Klage erhob. Er argumentierte, dass er die Wohnung sowohl im Jahr der Veräußerung als auch in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Damit habe er die Voraussetzungen für eine steuerfreie Veräußerung erfüllt.

Das FG sah den Mann im Recht, weil das Gesetz nach Ansicht der Richter keine Ausschließlichkeitder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und in den beiden Vorjahren erfordert. Vielmehr genügt ein zusammenhängender Selbstnutzungszeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Die Wohnung muss nur im mittleren Kalenderjahr ganzjährig selbst bewohnt werden. Eine kurze Vermietung im Anschluss an die langjährige Eigennutzung ist daher nicht schädlich. Nach Meinung des FG darf es auch keinen Unterschied geben zwischen einer kurzen Vermietung vor dem Dreijahreszeitraum, die unschädlich sein soll, und einer danach, die dann schädlich sein soll.

Hinweis: Gerne stehen wir Ihnen beim Verkauf einer Immobilie beratend zur Seite, um die steuerlichen Konsequenzen möglicher Gestaltungsalternativen für Sie abzuschätzen.

D. Spin-off: keine steuerpflichtige Sachausschüttung

Große Konzerne müssen sich aufgrund äußerer Gegebenheiten (z.B. Wettbewerbsrecht, Marktveränderungen, Standortveränderungen) von Zeit zu Zeit umstrukturieren. Bei börsennotierten Unternehmen sind diese Umstrukturierungen sehr transparent, da sie einerseits bei der Börsenaufsicht angezeigt werden müssen und sich andererseits unmittelbar auf die (zahlreichen) Aktionäre auswirken. Wie sich diese Umstrukturierungen steuerlich auswirken, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG), hier im Falle von Hewlett-Packard, zu entscheiden.

Die Hewlett-Packard Company (HPC) führte eine „Kapitalmaßnahme“ durch und änderte ihren Namen zum 31.10.2015 in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum 01.11.2015 ihr B2B-Geschäft durch „Spin-off“ auf ihre Tochtergesellschaft, Hewlett-Packard Enterprise (HPE). Die bisherigen Aktionäre der HPC erhielten eine Aktie der HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Diese zusätzliche Aktie berücksichtigten die Banken bei der Erstellung der Steuerbescheinigungen als steuerpflichtige Sachausschüttung.

Auf Widerspruch eines Aktionärs bestätigte das zuständige Finanzamt unter Berufung auf ein BMF-Schreiben vom 20.03.2017 die Richtigkeit der Steuerfestsetzung. Der Aktionär klagte erfolgreich vor dem FG mit der Begründung, bei dem Spin-off handle es sich um einen erfolgsneutralen, d.h. nicht zu besteuernden Vorgang. Die Richter bestätigten diese Sichtweise und widersprachen somit der Verwaltungsmeinung: Die Zuteilung der Aktien der HPE im Rahmen des Spin-offs sei kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handle sich um eine Abspaltung im Sinne des Umwandlungssteuerrechts, die für den Anteilsinhaber keine steuerliche Relevanz habe.

Hinweis: Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass von Banken erstellte Steuerbescheinigungen unter Umständen falsch sein können. Es lohnt sich daher (insbesondere aber bei außergewöhnlichen Sachverhalten und/oder hohen Beträgen), einen Steuerberater zu konsultieren.

E. Einbringung eines Grundstücks: Spätere Verminderung der Beteiligung muss angezeigt werden

Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand, z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), über, so wird auf diesen Vorgang keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit die Eigentumsbruchteile der Grundstückseigentümer ihrem Anteil an der Gesamthand entsprechen.

Hinweis: Die Steuerfreistellung entfällt jedoch, soweit sich innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstückseinbringung die Anteilsverhältnisse in der Gesamthand verändern.

Wie teuer eine Anteilsverschiebung sein kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem der Alleineigentümer eines Grundstücks 2008 zunächst einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück von 1/25 (4 %) auf einen Geschäftspartner übertragen hatte. Beide gründeten noch am selben Tag eine GbR mit identischen Beteiligungsverhältnissen (96 % und 4 %), in die sie ihre Miteigentumsanteile am Grundstück einbrachten, und erklärten die Auflassung.

Ein halbes Jahr später übertrug der frühere Alleineigentümer einen GbR-Anteil von 46 % auf den bisherigen Minderheitsgesellschafter, sodass nun beide zu jeweils 50 % an der GbR beteiligt waren. Das Finanzamt stellte dies zunächst steuerfrei, da es nur von der ursprünglichen Einbringung wusste. Fünfeinhalb Jahre später erfuhr es aber von der zeitnahen Anteilsverschiebung und forderte Grunderwerbsteuer in Höhe von 16.560 € nach.

Der BFH gab dem Amt nun Rückendeckung und urteilte, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung rückwirkend entfallen sind, weil die Anteilsverschiebung innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgte. Die vierjährige Festsetzungsfrist war bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids zudem noch nicht abgelaufen, da sie durch die verspätete Anzeige der Anteilsverschiebung beim Finanzamt in ihrem Anlauf gehemmt worden war (Beginn erst mit Ablauf des dritten Folgejahrs nach dem Steuerentstehungsjahr). Das Gericht erklärte, dass eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz auch dann bestehe, wenn sich durch die Verringerung der Beteiligung – wie im Urteilsfall – der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht verändere.

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