Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

2. März 2017

Sofern Sie als Unternehmer Bauleistungen für einen Bauunternehmer erbringen, schulden nicht Sie die Umsatzsteuer für Ihre erbrachte Leistung, sondern der Leistungsempfänger (Bauunternehmer/Auftraggeber). Dies nennt sich Umkehr der Steuerschuldnerschaft und ist gesetzlich im § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG geregelt.

Im Folgenden erklären wir Ihnen im Schaubild, wann dies für Sie anzuwenden ist.

Hinweis:
Bitte bedenken Sie, dass Sie beim erbringen einer Bauleistung die Ihnen vom Finanzamt auszustellende Bescheinigung gem. § 48b EStG beifügen, ansonsten hat der Auftraggeber vom Rechnungsbetrag eine Steuerabzug i.H.v. 15% vorzunehmen und diesen an das zuständige Finanzamt abzuführen.

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