Mandanteninformationen für Juli 2019

13. Dezember 2019

A. Anteilseignerwechsel: Keine Ausschlussfrist bei fortführungsgebundenem Verlustvortrag

Wenn bei Kapitalgesellschaften ein Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % stattfindet (innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber), geht der bis dahin aufgelaufene Verlustvortrag vollständig unter. Diese sehr streitbare Regelung hatte in der Vergangenheit zahlreiche Urteile zur Folge. Selbst als Fachmann war und ist es mitunter schwierig, noch im Blick zu behalten, was eigentlich derzeit noch gilt und was nicht.

Ende 2016 kam noch eine weitere Regelung dazu: Danach soll ein Verlustvortrag trotz eines Anteilseignerwechsels nicht untergehen, wenn ein Antrag auf einen „fortführungsgebundenen Verlustvortrag“ gestellt wird. Im Prinzip verpflichtet man sich mit diesem, den Geschäftsbetrieb exakt und unverändert so fortzuführen, wie er zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels bestanden hat. Zwar ist dies eine starke Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, allerdings handelt es sich um eine begrüßenswerte Chance, den Verlustvortrag aufrechtzuerhalten.

Vor dem Finanzgericht Thüringen (FG) hat sich nunmehr die Frage gestellt, bis wann der Antrag zu stellen ist. Das Gesetz enthält nämlich die Aussage, dass der Antrag „in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen ist, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt“. Die Finanzverwaltung versteht darunter die erstmalige Steuererklärung. Dieser Ansicht nach handelt es sich also um eine Ausschlussfrist, die dazu führt, dass der Antrag nicht mehr gestellt werden kann, sobald die Steuererklärung abgegeben worden ist.

Eine klagende GmbH stellte den Antrag jedoch erst, als der Steuerbescheid schon ergangen war. Die Richter des FG überprüften den Ausschlusscharakter des Gesetzeswortlauts und konnten diesen nicht finden. Sie zogen auch die Gesetzesbegründung hinzu, um zu untersuchen, was der Gesetzgeber mit dieser Formulierung erreichen wollte. Wie so oft stellte sich heraus, dass der gesetzgeberische Wille nicht exakt genug formuliert war. Es ließ sich demnach nicht erkennen, dass der Gesetzgeber wollte, dass ein nachträglicher Antrag nicht möglich sein sollte.

Vor diesem Hintergrund ließen es die Richter zu, dass der Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags noch gestellt werden konnte.

Hinweis: Es bleibt die Frage, ob die Richter des Bundesfinanzhofs dies genauso betrachten werden.

B. Verlustvortrag: Altersentlastungsbetrag erhöht mitgenommenen Verlust im Folgejahr

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, warum Sie Ihre Einkommensteuererklärung jährlich abgeben müssen? In Fachkreisen würde als Antwort auf diese Frage der Begriff der „Abschnittsbesteuerung“ fallen. Die Besteuerungsgrundlagen müssen ja regelmäßig – und dann immer für bestimmte Zeitabschnitte – ermittelt werden: z.B. für das Kalender- oder das Wirtschaftsjahr.

Die Gewinne, die in so einem Abschnitt entstanden sind, werden in der Regel auch direkt in diesem Abschnitt mit den entstandenen Verlusten verrechnet und besteuert. Sollten die Verluste einmal die Gewinne übersteigen, sind sie jedoch nicht „verloren“. Denn die Abschnittsbesteuerung dient nur der Zwischenkontrolle. Die übrigen Verluste können in das Folgejahr mitgenommen und mit späteren Gewinnen verrechnet werden. So weit der Grundsatz.

Dass die Berechnung der Verluste aber immer wieder für Streit mit dem Finanzamt sorgt, zeigt ein Fall des Finanzgerichts Köln: Hier hatten Eheleute erhebliche Verluste erlitten. Daneben hatten sie Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag. Beides wollten sie ins Folgejahr „vortragen“, doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust.

Hinweis: Ein Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der einem Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn er vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat.

Die Klage der Eheleute hatte Erfolg. Im Einkommensteuergesetz ist nämlich genau vorgegeben, in welcher Reihenfolge die Einkünfte zu berechnen sind. Demnach wird der Altersentlastungsbetrag zuerst in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingerechnet – von diesem Betrag wird dann der Verlustabgezogen und anschließend vorgetragen. Der Altersentlastungsbetrag muss bei der Verlustfeststellung also auch dann berücksichtigt werden, wenn sich dadurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Die Eheleute konnten somit ihre Steuerlast im Folgejahr weiter verringern.

Hinweis: Sie erkennen sich in dem Streitfall wieder oder haben Fragen zum Thema Verlustvortrag? Gerne beraten wir Sie darüber, welche steuerlichen „Sachverhalte“ Sie ins Folgejahr mitnehmen können.

C. Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden

Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, können vom Empfänger entweder sofort im Zuflussjahr oder verteilt auf den Zeitraum der Vorauszahlung versteuert werden. Die steuergünstige gestreckte Einnahmenversteuerung gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht für Entschädigungszahlungen, die ein Landwirt für die Bereitstellung seines Grundstücks als Überflutungsfläche erhält.

Im zugrunde liegenden Fall ermittelte eine Landwirtin aus Rheinland-Pfalz ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahr 2011 erhielt sie vom Land eine Zahlung von 17.729 € und ließ im Gegenzug für ein Grundstück ihres landwirtschaftlichen Betriebsvermögens eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen. Diese räumte dem Land das Recht ein, die Fläche als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen. Die Landwirtin konnte ihr Grundstück auch nach der Eintragung der Dienstbarkeit in gleicher Art und Intensität wie zuvor landwirtschaftlich nutzen. In ihrer Gewinnermittlung wollte sie die erhaltene Entschädigungszahlung gleichmäßig über einen Zeitraum von zehn Jahren versteuern. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und setzte den kompletten Betrag als Betriebseinnahme im Jahr der Zahlung an.

Der BFH gab dem Finanzamt nun recht und lehnte eine gestreckte Einnahmenversteuerung ab, weil die Entschädigungszahlung seiner Meinung nach keine Einnahme für eine „Nutzungsüberlassung“ im Gesetzessinne war. Die Zahlung war kein Entgelt für eine (zeitlich begrenzte) Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks. Die Landwirtin hatte die Zahlung für die rechtsgeschäftliche Verwertung ihres Grundbesitzes durch dingliche Belastung erhalten. Sie hatte ihre Gegenleistung für die Zahlung mit der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit somit vollständig erbracht.

D. Krankheitskosten: Bei Verzicht auf Erstattung kein Abzug als außergewöhnliche Belastung

Bekanntermaßen lassen sich Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen und mindern so das zu versteuernde Einkommen. Des Weiteren kann man Krankheitskosten, die die Versicherung nicht übernimmt, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Allerdings gelten für Letztere sehr strenge Nachweisanforderungen.

Ein Ehepaar aus Niedersachsen hatte die Idee, seine Krankheitskosten (freiwillig) nicht von der privaten Krankenversicherung erstatten zu lassen, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Die dadurch selbst getragenen Aufwendungen wollten die Eheleute als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Niedersachsen wiesen den Antrag jedoch ab.

Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten als außergewöhnliche Belastung ist nämlich deren Zwangsläufigkeit. Da sich die Eheleute ihre Ausgaben aber durchaus hätten erstatten lassen können, fehlte es im Urteilsfall an der Zwangsläufigkeit. Nur wenn es ihnen nicht zumutbar gewesen wäre, ihren Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse durchzusetzen, hätten die selbstgetragenen Krankheitskosten zu außergewöhnlichen Belastungen geführt. Der Verzicht aus wirtschaftlicher Erwägung verhinderte also den steuerlichen Abzug.

Hinweis: Sie tragen Ihre Krankheitsaufwendungen teilweise selbst? Gerne beraten wir Sie, inwiefern solche Kosten bei Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.

E. EuGH-Vorlage: Welche „Nummer der Rechnung“ muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden?

Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.

Nach dem Europarecht muss ein nicht im EU-Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Unternehmer einen elektronischen Erstattungsantrag abgeben und hierbei u.a. Angaben zum Datum und zur Nummer jeder einzelnen Rechnung machen.

Hinweis: Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Antrag gilt nur als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Angaben gemacht hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Frage in den Raum gestellt, welche Angaben zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ überhaupt erforderlich sind.

Im Streitfall war dem BZSt ein Vergütungsantrag einer in Österreich ansässigen Speditionübermittelt worden. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen zugrunde, aus denen die Spedition den Vorsteuerabzug geltend machen wollte. In der Anlage zum Antrag hatte sie nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer angegeben, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfassteReferenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte deshalb eine Vorsteuervergütung ab und erklärte, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.

Der BFH hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, welche Rechnungsnummer im Vorsteuervergütungsverfahren anzugeben ist. Er selbst vertritt in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die Angabe der Referenznummer eine eindeutige Zuordnungder Rechnungen ermöglicht, sodass ein Erstattungsantrag mit dieser Nummer nicht unwirksam ist.

Hinweis: Der EuGH wird nun zu klären haben, ob im Vorsteuervergütungsverfahren auch die Angabe einer Referenznummer genügt, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist.

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